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Elternratgeber - Landesinstitut für Lehrerbildung und ...

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R a t u n d T a t 04Rechtsbehelfe gegenschulische EntscheidungenEinschulung, Eintragungen ins Klassenbuch, Noten imUnterricht für mündliche oder schriftliche Leistungen,Befreiung vom Unterricht, Ordnungsmaßnahmen, Festsetzungder Halbjahres- <strong>und</strong> Jahresnoten <strong>und</strong> Einstufungin Kurse sind Maßnahmen, bei denen Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler oder deren Eltern eine Überprüfung der Entscheidungeinfordern können, wenn sie die Richtigkeitder Entscheidung anzweifeln oder nicht mit ihr einverstandensind. Gr<strong>und</strong>sätzlich unterliegt jede schulischeEntscheidung einer Überprüfung. Es gibt vier Möglichkeiten,die Überprüfung einer schulischen Maßnahme zuveranlassen:1. GegenvorstellungMit einer »Gegenvorstellung« erreichen die betroffenenSchülerinnen <strong>und</strong> Schüler beziehungsweise deren Eltern,dass sich die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat,erneut mit der Angelegenheit befasst <strong>und</strong> die getroffeneEntscheidung überprüfen muss. Richtet sich die Gegenvorstellunggegen eine Entscheidung der Schule, wirdsie von der Schule beziehungsweise der Schulleitungbearbeitet; richtet sie sich gegen eine Entscheidung derSchulaufsicht, ist diese zuständig.2. (Sach-) BeschwerdeMit einer »Sachbeschwerde« richten sich die Betroffenenan die nächsthöhere Verwaltungsebene: Richtetsich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der Schule,wird sie von der Schulaufsicht bearbeitet; richtet siesich gegen eine Entscheidung der Schulaufsicht, ist diejeweilige Abteilungsleitung zuständig.3. DienstaufsichtsbeschwerdeEine »Dienstaufsichtsbeschwerde« richtet sich gegendas persönliche Verhalten einer Lehrkraft oder einersonstigen Mitarbeiterin bzw. eines sonstigen Mitarbeitersder Schule.4. WiderspruchLegen die Betroffenen »Widerspruch« ein, wird dieAngelegenheit einer Juristin bzw. einem Juristen derSchulbehörde vorgelegt, die oder der sich dann mit demFall befasst.Der Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsaktzulässig. Gemäß § 35 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzesist ein Verwaltungsakt jedeVerfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfallsauf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft <strong>und</strong> die aufunmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.Für den schulischen Bereich ist oftmals die Fragestellungentscheidend, ob die angegriffene Entscheidung tatsächlichRechtswirkung nach außen hat. Die Abgrenzungkann im Einzelfall schwierig sein, jedoch ist die Zuordnungdurch eine langjährige gefestigte Rechtsprechungim Gr<strong>und</strong>satz eindeutig.Verwaltungsakte sind zum Beispiel:> Einschulung bzw. Ablehnung der Aufnahme> Ein- <strong>und</strong> Umstufung in Fachleistungskurse> Versetzung, Prüfungsentscheidungen> Abgangs- <strong>und</strong> Abschlusszeugnis> Um- <strong>und</strong> Abschulung> OrdnungsmaßnahmenWer trägt die Kosten?Ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahrenist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt nach derGebührenordnung für das staatliche Schulwesen zurzeitzwischen 31,– <strong>und</strong> 256,– Euro. Sie ist für den Einzelfallinnerhalb dieses Rahmens nach den entstandenen Kosten<strong>und</strong> dem Schwierigkeitsgrad festzusetzen. Die Gebührwird nicht erhoben, wenn der Widerspruch vor derEntscheidung der Behörde zurückgenommen wird.FristenBei der Berechnung der Fristen nach dem HamburgischenSchulgesetz bleiben Ferientage unberücksichtigt.Die Schulbehörde kann die Fristen um höchstens vierWochen verlängern, wenn besondere Umstände vorliegen(§ 108).E l t e r n r a t g e b e r 2 0 1 267

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