Vorschau - Markt Rimpar
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Verbot des Abbrennens von Hecken<br />
und Wiesen sowie des Rodens von Hecken<br />
und Feldgehölzen<br />
Da sich in unserem Landkreis zahlreiche unterschiedlich<br />
ausgestattete, wertvolle Naturräume befinden, wird darauf<br />
hingewiesen, dass es in der Zeit vom 1. März bis 30. September<br />
gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />
verboten ist, in der freien Natur Hecken, lebende<br />
Zäune und Feldgehölze oder -gebüsche zurückzuschneiden<br />
oder auf den Stock zu setzen. Weiterhin enthält<br />
das Bayer. Naturschutzgesetz in Art. 13 e Abs. 1 Nr. 5 u. a.<br />
das Verbot, Trockenmauern oder Lesesteinwälle, Höhlen,<br />
ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen,<br />
aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume sowie<br />
Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu<br />
beeinträchtigen.<br />
Daneben ist es gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG verboten,<br />
in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze<br />
oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen<br />
oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Außerdem<br />
ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,<br />
Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen<br />
abzubrennen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Bestimmung<br />
des Art. 13 e Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG.<br />
Außerdem sind mit dem Abbrennen von Hecken und Wiesen<br />
stets auch erhebliche Unfallgefahren verbunden.<br />
Wer einem dieser Verbote vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,<br />
kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt<br />
werden (Art. 52 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG), da gerade die<br />
o.g. Bereiche vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten<br />
bieten. Brand, Rodung und ähnliche Maßnahmen stören<br />
diese abgestimmten Lebensgemeinschaften und beeinflussen<br />
den Naturhaushalt negativ, vor allem die in unserer Kulturlandschaft<br />
stark gefährdete Kleinlebewelt. Darüber hinaus<br />
führt die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen der<br />
Bodendecke auch zu einer nicht gewünschten Auslese hinsichtlich<br />
der Zusammensetzung der Tier- und Pflanzenwelt.<br />
Der Einhaltung der oben genannten naturschutzrechtlichen<br />
Verbote kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu.<br />
Bei Vorliegen zwingender Gründe kann das Landratsamt<br />
Würzburg von den genannten Verboten und Beschränkungen<br />
auf der Grundlage des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall<br />
und auf entsprechenden Antrag hin Befreiung erteilen.<br />
Außerdem können auf Antrag hin im Einzelfall auch Ausnahmen<br />
nach Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden.<br />
Eine solche Befreiung ist auch dann erforderlich, wenn das<br />
Grundstück z. B. zur Wiederanlage eines Weinbergs gerodet<br />
werden soll. Die in diesem Zusammenhang notwendige Anzeige<br />
an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau<br />
ersetzt nicht die nach dem Bayer. Naturschutzgesetz<br />
erforderliche Befreiung. Ebenso ist auch für die Entbuschung<br />
von Streuobstbeständen eine solche Genehmigung erforderlich.<br />
Gleichzeitig weist das Landratsamt auf Art. 17 BayWaldG<br />
hin. Danach sind die Errichtung und der Betrieb von Feuerstellen<br />
und das Abbrennen von Bodendecken oder das<br />
flächenweise Absengen von Pflanzen oder Pflanzenresten in<br />
einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m<br />
zu einem Wald mit Geldbuße bedroht, falls eine Erlaubnis<br />
des Landratsamtes nicht vorliegt.<br />
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen müssen<br />
als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.<br />
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist<br />
das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Rückstände (z. B.<br />
Gartenabfälle, Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle,<br />
holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau sowie sonstigen<br />
Sonderkulturen) ohne besondere Genehmigung auf dem<br />
Anfallsgrundstück zulässig. Dabei sind jedoch ausreichende<br />
Sicherheitsabstände, insbesondere zu öffentlichen Verkehrswegen,<br />
Feldrainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten<br />
Gegenständen einzuhalten. Außerdem müssen<br />
Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren, Nachteilen<br />
oder erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklungen<br />
getroffen werden.<br />
Sofern das Abbrennen von Bodendecken, die Rodung von<br />
Hecken oder sonstige Verstöße gegen die o. g. Vorschriften<br />
beobachtet werden, wird gebeten, dies der zuständigen Polizeidienststelle<br />
oder dem Landratsamt mitzuteilen.<br />
gez. Zorn<br />
Landrat<br />
Tag des offen Denkmals 2007:<br />
Sonntag, 9. September 2007<br />
Orte der Einkehr und des Gebets –<br />
Historische Sakralbauten<br />
Seit 1993 nun schon koordiniert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz<br />
das bundesweite Kulturereignis: Tag des offenen<br />
Denkmals, als Teil der „European Heritage Days“, die unter<br />
der Schirmherrschaft des Europarats stehen. An diesem Tag<br />
nutzen jedes Jahr mehrere Millionen Besucher in Deutschland<br />
die Gelegenheit, Baudenkmale zu besichtigen, die<br />
sonst meist verschlossen sind. Neben den hauptberuflichen<br />
Denkmalpflegern, denen dieser Tag ein Forum bietet, ihr Arbeitsfeld<br />
vorzustellen, nutzen viele private Eigentümer, ehrenamtliche<br />
Helfer und engagierte Vereine, die sich der Erhaltung<br />
historischer Bauten widmen, diesen Tag, um sich der<br />
Öffentlichkeit zu präsentieren.<br />
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:<br />
http://www.denkmalschutz.de/tagdesoffenendenkmals.html<br />
Fragen richten Sie bite an: toff@denkmalschutz.de oder<br />
das Landratsamt Würzburg,<br />
Untere Denkmalschutzbehörde (Tel. 09 31/80 03-208).<br />
E-mail: g.fuehrich@lra-wue.bayern.de<br />
Beratungsangebot für Firmen im Landratsamt<br />
In Zusammenarbeit mit den Aktiv-Senioren Bayern e.V. wird<br />
die erfolgreich eingeführte Beratung für Klein- und Mittelbetriebe<br />
und Existenzgründer aus dem Landkreis Würzburg<br />
angeboten: Bei dieser ersten Orientierungsberatung wird mit<br />
dem interessierten Betrieb eine Beratungsstrategie für Möglichkeiten<br />
und Wege von Problemlösungen entwickelt (z.B.<br />
Planungs- und Finanzierungsfragen, Organisationsabläufe,<br />
Rechnungswesen, Marketing, Unternehmensübergaben<br />
etc.). Dieses erste Orientierungsgespräch ist kostenlos.<br />
Die Aktivsenioren Bayern e.V. sind als gemeinnütziger Verein<br />
anerkannt und in allen 7 Regierungsbezirken Bayerns<br />
vertreten. Die Mitglieder sind ehemalige, selbstständige Unternehmer<br />
oder Führungskräfte, welche ihren Erfahrungsschatz<br />
aus der freien Wirtschaft, im Handwerk oder diversen<br />
Dienstleistungsbereichen, während jahrzehntelanger Arbeit<br />
in den Führungsetagen von Unternehmen erworben haben.<br />
Ansprechpartnerin ist Frau Ertel, Tel. 0 97 21/3 13 76.<br />
Das nächste Beratungsangebot ist für Mittwoch, 14. März<br />
2007 von 9.00 bis 13.00 Uhr im Landratsamt Würzburg<br />
vorgesehen. Voranmeldungen werden erbeten unter Landratsamt<br />
Würzburg Landkreis-Marketing, Tel. 09 31/80 03-<br />
207.<br />
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