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Vorschau - Markt Rimpar

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Verbot des Abbrennens von Hecken<br />

und Wiesen sowie des Rodens von Hecken<br />

und Feldgehölzen<br />

Da sich in unserem Landkreis zahlreiche unterschiedlich<br />

ausgestattete, wertvolle Naturräume befinden, wird darauf<br />

hingewiesen, dass es in der Zeit vom 1. März bis 30. September<br />

gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Naturschutzgesetzes<br />

verboten ist, in der freien Natur Hecken, lebende<br />

Zäune und Feldgehölze oder -gebüsche zurückzuschneiden<br />

oder auf den Stock zu setzen. Weiterhin enthält<br />

das Bayer. Naturschutzgesetz in Art. 13 e Abs. 1 Nr. 5 u. a.<br />

das Verbot, Trockenmauern oder Lesesteinwälle, Höhlen,<br />

ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen,<br />

aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume sowie<br />

Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu<br />

beeinträchtigen.<br />

Daneben ist es gem. Art. 13 e Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG verboten,<br />

in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze<br />

oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen<br />

oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Außerdem<br />

ist es verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen,<br />

Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen<br />

abzubrennen. Rechtsgrundlage hierfür ist die Bestimmung<br />

des Art. 13 e Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG.<br />

Außerdem sind mit dem Abbrennen von Hecken und Wiesen<br />

stets auch erhebliche Unfallgefahren verbunden.<br />

Wer einem dieser Verbote vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt,<br />

kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt<br />

werden (Art. 52 Abs. 2 Nr. 2 BayNatSchG), da gerade die<br />

o.g. Bereiche vielen Tieren und Pflanzen Lebensmöglichkeiten<br />

bieten. Brand, Rodung und ähnliche Maßnahmen stören<br />

diese abgestimmten Lebensgemeinschaften und beeinflussen<br />

den Naturhaushalt negativ, vor allem die in unserer Kulturlandschaft<br />

stark gefährdete Kleinlebewelt. Darüber hinaus<br />

führt die Beseitigung von Hecken und das Abbrennen der<br />

Bodendecke auch zu einer nicht gewünschten Auslese hinsichtlich<br />

der Zusammensetzung der Tier- und Pflanzenwelt.<br />

Der Einhaltung der oben genannten naturschutzrechtlichen<br />

Verbote kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu.<br />

Bei Vorliegen zwingender Gründe kann das Landratsamt<br />

Würzburg von den genannten Verboten und Beschränkungen<br />

auf der Grundlage des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall<br />

und auf entsprechenden Antrag hin Befreiung erteilen.<br />

Außerdem können auf Antrag hin im Einzelfall auch Ausnahmen<br />

nach Art. 13e Abs. 3 BayNatSchG zugelassen werden.<br />

Eine solche Befreiung ist auch dann erforderlich, wenn das<br />

Grundstück z. B. zur Wiederanlage eines Weinbergs gerodet<br />

werden soll. Die in diesem Zusammenhang notwendige Anzeige<br />

an die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau<br />

ersetzt nicht die nach dem Bayer. Naturschutzgesetz<br />

erforderliche Befreiung. Ebenso ist auch für die Entbuschung<br />

von Streuobstbeständen eine solche Genehmigung erforderlich.<br />

Gleichzeitig weist das Landratsamt auf Art. 17 BayWaldG<br />

hin. Danach sind die Errichtung und der Betrieb von Feuerstellen<br />

und das Abbrennen von Bodendecken oder das<br />

flächenweise Absengen von Pflanzen oder Pflanzenresten in<br />

einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m<br />

zu einem Wald mit Geldbuße bedroht, falls eine Erlaubnis<br />

des Landratsamtes nicht vorliegt.<br />

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen müssen<br />

als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.<br />

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist<br />

das Verbrennen bestimmter pflanzlicher Rückstände (z. B.<br />

Gartenabfälle, Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle,<br />

holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau sowie sonstigen<br />

Sonderkulturen) ohne besondere Genehmigung auf dem<br />

Anfallsgrundstück zulässig. Dabei sind jedoch ausreichende<br />

Sicherheitsabstände, insbesondere zu öffentlichen Verkehrswegen,<br />

Feldrainen, Hecken und sonstigen brandgefährdeten<br />

Gegenständen einzuhalten. Außerdem müssen<br />

Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren, Nachteilen<br />

oder erheblichen Belästigungen durch Rauchentwicklungen<br />

getroffen werden.<br />

Sofern das Abbrennen von Bodendecken, die Rodung von<br />

Hecken oder sonstige Verstöße gegen die o. g. Vorschriften<br />

beobachtet werden, wird gebeten, dies der zuständigen Polizeidienststelle<br />

oder dem Landratsamt mitzuteilen.<br />

gez. Zorn<br />

Landrat<br />

Tag des offen Denkmals 2007:<br />

Sonntag, 9. September 2007<br />

Orte der Einkehr und des Gebets –<br />

Historische Sakralbauten<br />

Seit 1993 nun schon koordiniert die Deutsche Stiftung Denkmalschutz<br />

das bundesweite Kulturereignis: Tag des offenen<br />

Denkmals, als Teil der „European Heritage Days“, die unter<br />

der Schirmherrschaft des Europarats stehen. An diesem Tag<br />

nutzen jedes Jahr mehrere Millionen Besucher in Deutschland<br />

die Gelegenheit, Baudenkmale zu besichtigen, die<br />

sonst meist verschlossen sind. Neben den hauptberuflichen<br />

Denkmalpflegern, denen dieser Tag ein Forum bietet, ihr Arbeitsfeld<br />

vorzustellen, nutzen viele private Eigentümer, ehrenamtliche<br />

Helfer und engagierte Vereine, die sich der Erhaltung<br />

historischer Bauten widmen, diesen Tag, um sich der<br />

Öffentlichkeit zu präsentieren.<br />

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter:<br />

http://www.denkmalschutz.de/tagdesoffenendenkmals.html<br />

Fragen richten Sie bite an: toff@denkmalschutz.de oder<br />

das Landratsamt Würzburg,<br />

Untere Denkmalschutzbehörde (Tel. 09 31/80 03-208).<br />

E-mail: g.fuehrich@lra-wue.bayern.de<br />

Beratungsangebot für Firmen im Landratsamt<br />

In Zusammenarbeit mit den Aktiv-Senioren Bayern e.V. wird<br />

die erfolgreich eingeführte Beratung für Klein- und Mittelbetriebe<br />

und Existenzgründer aus dem Landkreis Würzburg<br />

angeboten: Bei dieser ersten Orientierungsberatung wird mit<br />

dem interessierten Betrieb eine Beratungsstrategie für Möglichkeiten<br />

und Wege von Problemlösungen entwickelt (z.B.<br />

Planungs- und Finanzierungsfragen, Organisationsabläufe,<br />

Rechnungswesen, Marketing, Unternehmensübergaben<br />

etc.). Dieses erste Orientierungsgespräch ist kostenlos.<br />

Die Aktivsenioren Bayern e.V. sind als gemeinnütziger Verein<br />

anerkannt und in allen 7 Regierungsbezirken Bayerns<br />

vertreten. Die Mitglieder sind ehemalige, selbstständige Unternehmer<br />

oder Führungskräfte, welche ihren Erfahrungsschatz<br />

aus der freien Wirtschaft, im Handwerk oder diversen<br />

Dienstleistungsbereichen, während jahrzehntelanger Arbeit<br />

in den Führungsetagen von Unternehmen erworben haben.<br />

Ansprechpartnerin ist Frau Ertel, Tel. 0 97 21/3 13 76.<br />

Das nächste Beratungsangebot ist für Mittwoch, 14. März<br />

2007 von 9.00 bis 13.00 Uhr im Landratsamt Würzburg<br />

vorgesehen. Voranmeldungen werden erbeten unter Landratsamt<br />

Würzburg Landkreis-Marketing, Tel. 09 31/80 03-<br />

207.<br />

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