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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.de5. Krankenhausbehandlung,6. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen.Bei der Krankenbehandlung ist den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker Rechnungzu tragen, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln und bei der medizinischenRehabilitation. Zur Krankenbehandlung gehören auch Leistungen zur Herstellung derZeugungs- oder Empfängnisfähigkeit, wenn diese Fähigkeit nicht vorhanden war oderdurch Krankheit oder wegen einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisationverlorengegangen war.(2) Versicherte, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten, Ausländer, denen eineAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde,sowie1. asylsuchende Ausländer, deren Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossenist,2. Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Bundesvertriebenengesetzessowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes,ihre Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 desBundesvertriebenengesetzes haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz, wennsie unmittelbar vor Inanspruchnahme mindestens ein Jahr lang Mitglied einerKrankenkasse (§ 4) oder nach § 10 versichert waren oder wenn die Behandlung ausmedizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist.§ 27a Künstliche Befruchtung(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zurHerbeiführung einer Schwangerschaft, wenn1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmeneine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nichtmehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinanderverheiratet sind,4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, derdie Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unterBerücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte habenunterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungenüberwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführtwerden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei odermehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatzund Nr. 5 nicht anzuwenden.(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte,die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigungvorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplangenehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 diemedizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz1.Fußnote§ 27a Abs. 1 Nr. 3: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem.BVerfGE v. 28.2.2007 I 350 - 1 BvL 5/03 -- 24 -

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