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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.deeinzelnen Krankenkasse dürfen sich im Jahr 2003 gegenüber dem Jahr 2002 nicht erhöhen;Veränderungen der jahresdurchschnittlichen Zahl der Versicherten im Jahr 2003 könnenberücksichtigt werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Mehrausgaben aufgrund der Entwicklung,Zulassung, Durchführung und Evaluation von strukturierten Behandlungsprogrammenentstehen und sie nicht im Rahmen der vorgegebenen Höhe der Verwaltungsausgabenausgeglichen werden können. In den Jahren 2004 bis 2007 dürfen die jährlichenVerwaltungsausgaben der Krankenkassen je Versicherten im Vergleich zum Vorjahr diesich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten. Gliedern Krankenkassen Aufgabenaus, deren Kosten bei Durchführung durch die Krankenkassen den Verwaltungsausgabenzuzurechnen wären, sind auch diese Kosten Verwaltungsausgaben nach Satz 4. Liegenin den Jahren 2003, 2004, 2005 oder 2006 die Verwaltungsausgaben je Versicherteneiner Krankenkasse um mehr als jeweils 10 vom Hundert über den entsprechendendurchschnittlichen Verwaltungsausgaben je Versicherten aller Krankenkassen, so ist eineErhöhung der Verwaltungsausgaben je Versicherten im Folgejahr ausgeschlossen. Verlierteine Krankenkasse in dem Zeitraum nach Satz 4 während eines Kalenderjahres jeweils mehrals 1 vom Hundert ihres jahresdurchschnittlichen Versichertenbestandes im Vergleichzum Vorjahr, so kann sie die durch diesen Versichertenverlust erforderliche, 1 vomHundert übersteigende Anpassung ihrer Verwaltungsausgaben nach Satz 4 im Folgejahrvornehmen. Die Sätze 4 bis 7 gelten nicht, soweit Erhöhungen der Verwaltungsausgabenauf der Übertragung von Personalkosten des Arbeitgebers auf die Krankenkasse beruhenoder im Jahr 2005 darauf beruhen, dass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach demAufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind. In dem nach Satz 4 genannten Zeitraumdürfen die jährlichen Ausgaben der Verbände der Krankenkassen im Vergleich zum Vorjahrdie sich bei Anwendung der für das gesamte Bundesgebiet geltenden Veränderungsrate nach§ 71 Abs. 3 ergebenden Ausgaben nicht überschreiten.§ 4a Sonderregelungen zum VerwaltungsverfahrenAbweichungen von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens gemäß den §§ 266, 267 und 269durch Landesrecht sind ausgeschlossen.Zweites KapitelVersicherter PersonenkreisErster AbschnittVersicherung kraft Gesetzes§ 5 Versicherungspflicht(1) Versicherungspflichtig sind1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegenArbeitsentgelt beschäftigt sind,2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nachdem Dritten <strong>Buch</strong> beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruchab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 desDritten <strong>Buch</strong>es) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung(§ 143 Abs. 2 des Dritten <strong>Buch</strong>es) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistungzurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten <strong>Buch</strong>beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass dieseLeistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3Satz 1 des Zweiten <strong>Buch</strong>es bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung,die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistungzurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,- 4 -

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