13.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ... - MDK Bayern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -www.juris.de(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderungvorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nichtals allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach §34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zumBehinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfangeine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationärenPflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die fürden üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Fürnicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. DerAnspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung vonHilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versichertenvor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand derTechnik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigenWartungen und technischen Kontrollen. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzlicheLeistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten unddadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen.(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgungmit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach den Absatz 1. Für Versicherte,die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen,wenn sie auf Grund ihrer Sehschwäche oder Blindheit, entsprechend der von derWeltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades derSehbeeinträchtigung, auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestensder Stufe 1 aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn dieseder Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der GemeinsameBundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationentherapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfenumfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigteVersicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchenIndikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einererforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nichtvor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstensden Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten fürPflegemittel werden nicht übernommen.(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht fürVersicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung derSehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fällekann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auchleihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen,daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauchausbilden lassen.(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, dieVertragspartner ihrer Krankenkasse oder nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt sind.Hat die Krankenkasse Verträge nach § 127 Abs. 1 über die Versorgung mit bestimmtenHilfsmitteln geschlossen, erfolgt die Versorgung durch einen Vertragspartner,der den Versicherten von der Krankenkasse zu benennen ist. Abweichend von Satz 2können Versicherte ausnahmsweise einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn einberechtigtes Interesse besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zutragen.(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise. Erfolgtdie Versorgung auf der Grundlage des § 126 Abs. 2 durch einen Leistungserbringer,der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, trägt die Krankenkasse die Kostenin Höhe des niedrigsten Preises, der für eine vergleichbare Leistung mit anderen- 28 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!