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Bedingungen - Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte

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angezogene Königl. und Fürstl. Constitution, als wodurch diese Begnadigung<br />

ausdrücklich nicht aufgehoben, in keine Wege hinderlich seyn solle.<br />

Die auf die schriftliche Fixierung ihrer Rechte und Privilegien stets bedachten <strong>Friedrichstädter</strong><br />

Stadtväter erhielten auch in der Fürstlichen Prolongation der Friedrichstädtischen Octroy vom<br />

8. Oktober 1640 4) ihre diesbezüglichen Rechte bestätigt.<br />

30. So vergönnen Wir auch als noch in Gnaden, (wie Wir zuvor gethan haben) daß<br />

Eingesessene Unserer Friedrichstadt, das Vogelfahen, Schiessen und Fischen auf der<br />

Eyder und Treen, und resp. auf dem Lande, so weit der Stadt-Jurisdiction sich erstreckt,<br />

haben und frey exerzieren mögen.<br />

Nun sollte man meinen, daß mit Jagd und Fischfang alles in guter Ordnung sei - wenn da nicht die<br />

noch offene Präzisierung des<br />

Heft 23, S. 22<br />

Heft 23, S. 23<br />

Jurisdictionsbezirkes der Stadt wäre.<br />

Dazu hatte der Herzog schon in dem Octroy wegen Aufbauung der Stadt Friderichstadt d. d.<br />

Gottorf, den 21sten October 1620 5) mit ein paar Sätzen eine Klärung versprochen:<br />

7) Belangend die Jurisdiction der Stadt, wie weit sich dieselbe erstrecken soll, darzu sollen Wir,<br />

so bald der Anfang gemacht worden, oder kurz darnach, Commissarien verordnen, um den<br />

Augenschein zu nehmen, wie weit man dieselbe, sofern thunlich und leidlich, solle mögen<br />

zustehen, worauf wir Uns dann gnädiglich erklären werden, und soll über alle Criminal-Sachen,<br />

die innerhalb derselben begangen werden, der Rath dieser Stadt in Gegenwart des Statthalters<br />

erkennen und judiciren.<br />

Es blieb bei dieser ungenauen Aussage, bei der Absicht der späteren Regelung. Das wird später in<br />

den beiden hier zu behandelnden Prozessen eine bedeutende Rolle spielen.<br />

Und da ist eigentlich noch ein kleiner Schönheitsfehler: Der Herzog verkaufte den Seebüll an den<br />

ehrsamen, seinen „lieben getreuen Pieter Tristeyn, Bürger und Einwohner“ von Friedrichstadt mit 29<br />

1/2 Demat 10 Ruten Ländereien 6)<br />

„und [will] dabey gnädiglich gewilligt haben, daß er Peter Trist und seine Erben in Unserm<br />

Treenestrom gegen solchen von Uns erkauftem Lande soweit sich dasselbe strecket, die<br />

Fischerey allein genießen, doch darinnen nichts dadurch die Schiffahrt oder der Strom gehindert<br />

werden möchte anzustellen zu ermauren oder zu bauen berechtigt sein solle.“<br />

Das geschah am 21. Mai 1623, keine sechs Wochen nach der <strong>für</strong>stlichen Bewilligung auf freien<br />

Fischfang <strong>für</strong> alle <strong>Friedrichstädter</strong> Einwohner. Nun mag man diese Bewilligung <strong>für</strong> Pieter Tristeyn so<br />

deuten, daß er vom Lande aus, nämlich von seinem an das Wasser grenzenden Land, ein alleiniges<br />

Fischereiprivileg erhalten habe und daß im übrigen der Fischfang auf dem Strome nach wie vor allen<br />

<strong>Friedrichstädter</strong>n erlaubt sein möge. Es bleibt hingegen das Gefühl einer doch recht seltsamen<br />

Handlung des Fürsten. Die Ausübung der Fischerei wurde jedenfalls dadurch zum Teil eingeengt. Es

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