Bedingungen - Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte
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der Treene zu dieser Erkenntnis, sondern nur deshalb, weil es an allgemeinen Bestimmungen darüber<br />
fehle, ob das landesherrliche Jagdrecht sich auch auf die schiffbaren Flüsse erstrecke.<br />
Die Königliche Regierung forderte dann „aus gegebener Veranlassung“ - und damit dürfte wohl eben<br />
diese gemeint sein - einen Bericht darüber an<br />
1. welchen Ortschaften und Gütern das Recht zum Vogelfahen, Schießen und Fischen auf<br />
den beiden Flüssen Treene und Eider durch frühere Resolute verliehen resp. welcher<br />
Gebrauch von diesem Rechte gemacht worden ist,<br />
2. welche Abgaben da<strong>für</strong> noch jetzt entrichtet werden und<br />
3. ob und welche Bedenken einer sofortigen Aufhebung der bisherigen observanzmäßigen<br />
Ausübung jenes Rechtes, beziehungsweise einer öffentlichen Verpachtung der Jagd auf<br />
beiden Flüssen entgegenstehen.<br />
Die Stapelholmer Gemeinden behaupteten übereinstimmend, daß Jagd und Fischfang frei seien und<br />
daß die Treene-Anliegerdörfer seit alter Zeit den sogenannten Hamenpfennig da<strong>für</strong> entrichteten.<br />
Bürgermeister Wiese berichtete ausführlich, zugleich als Stapelholmer Hardesvogt, und beschwor <strong>für</strong><br />
Friedrichstadt die althergebrachten, vom Herzog verliehenen Rechte. Allein, alle Bemühungen waren<br />
vergebens. Ganz deutlich erklärte die Königliche Regierung am 2. Dezember 1873, daß<br />
Heft 23, S. 40<br />
Heft 23, S. 41<br />
das Jagdrecht auf freiem Grund und Boden durch Gesetz vom 1.3.1873 ausdrücklich<br />
aufgehoben und das vermeintliche <strong>Friedrichstädter</strong> Vorrecht jedenfalls fortgefallen sei.<br />
Das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 machte auch allen Ansprüchen auf freien Fischfang ein Ende.<br />
Abb.<br />
Druck.<br />
Inhalt:<br />
Das<br />
Fischereigesetz<br />
<strong>für</strong> den<br />
Preußischen Staat<br />
vom 30. Mai 1874<br />
nebst<br />
Ausführungs-Verordnung <strong>für</strong> die Provinz Schleswig-