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Bedingungen - Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte

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der Treene zu dieser Erkenntnis, sondern nur deshalb, weil es an allgemeinen Bestimmungen darüber<br />

fehle, ob das landesherrliche Jagdrecht sich auch auf die schiffbaren Flüsse erstrecke.<br />

Die Königliche Regierung forderte dann „aus gegebener Veranlassung“ - und damit dürfte wohl eben<br />

diese gemeint sein - einen Bericht darüber an<br />

1. welchen Ortschaften und Gütern das Recht zum Vogelfahen, Schießen und Fischen auf<br />

den beiden Flüssen Treene und Eider durch frühere Resolute verliehen resp. welcher<br />

Gebrauch von diesem Rechte gemacht worden ist,<br />

2. welche Abgaben da<strong>für</strong> noch jetzt entrichtet werden und<br />

3. ob und welche Bedenken einer sofortigen Aufhebung der bisherigen observanzmäßigen<br />

Ausübung jenes Rechtes, beziehungsweise einer öffentlichen Verpachtung der Jagd auf<br />

beiden Flüssen entgegenstehen.<br />

Die Stapelholmer Gemeinden behaupteten übereinstimmend, daß Jagd und Fischfang frei seien und<br />

daß die Treene-Anliegerdörfer seit alter Zeit den sogenannten Hamenpfennig da<strong>für</strong> entrichteten.<br />

Bürgermeister Wiese berichtete ausführlich, zugleich als Stapelholmer Hardesvogt, und beschwor <strong>für</strong><br />

Friedrichstadt die althergebrachten, vom Herzog verliehenen Rechte. Allein, alle Bemühungen waren<br />

vergebens. Ganz deutlich erklärte die Königliche Regierung am 2. Dezember 1873, daß<br />

Heft 23, S. 40<br />

Heft 23, S. 41<br />

das Jagdrecht auf freiem Grund und Boden durch Gesetz vom 1.3.1873 ausdrücklich<br />

aufgehoben und das vermeintliche <strong>Friedrichstädter</strong> Vorrecht jedenfalls fortgefallen sei.<br />

Das Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 machte auch allen Ansprüchen auf freien Fischfang ein Ende.<br />

Abb.<br />

Druck.<br />

Inhalt:<br />

Das<br />

Fischereigesetz<br />

<strong>für</strong> den<br />

Preußischen Staat<br />

vom 30. Mai 1874<br />

nebst<br />

Ausführungs-Verordnung <strong>für</strong> die Provinz Schleswig-

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