Bedingungen - Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte
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Civitatis mir 39 [Mark] schreibe neun u dreytzig<br />
[Mark[ dato bezahlt, welches hiemit quitirend<br />
bescheinige Friedrichstadt d 25 febr 1772<br />
L. Plovier<br />
[cassa parti civitatis = particuläre Stadtrechnung, also die, an<br />
welcher die Regierung keinen Anteil hatte.]<br />
Bis zur Abdämmung der Treene im Jahre 1570 war die Fischerei auf derselben <strong>für</strong> alle Einwohner<br />
der Landschaften Eiderstedt und Stapelholm völlig frei, wenn auch wegen der Gezeiten nicht von<br />
großer Bedeutung. Danach aber schafften sich die Treeneanlieger die einschlägigen Gerätschaften an,<br />
die Plovier mit Wacken, Netze, Garne und Bungen angibt. Die Fischerei wurde als Flußfischerei vom<br />
Boot aus betrieben. Netze wurden aber auch auf die Ufer gezogen; und wegen eben dieses<br />
Aufziehens kam es schon 1619 - also noch in der Zeit vor der Stadtgründung - zu einem Streit<br />
zwischen den Fürstlich Gottorpischen und den Königlichen Untertanen des Stiftes Schwabstedt. Im<br />
September 1619 entschied eine Kommission den Streit dahin, daß die Fischer auf beiden Ufern der<br />
Treene ihre Netze pp. beliebig aufziehen dürften, jedoch<br />
mit Ausnahme der auf der Süderseite der Treene gegenüber dem Hause Schwabstedt, d.h.<br />
dem frü-<br />
Heft 23, S. 28<br />
Heft 23, S. 29<br />
heren Bischofs-, späterem Amtmannssitze, welches Gebäude seit etwa 1700 nicht mehr<br />
existiert, 18) belegenen Areals, das sich zu der Schwabstedt gehörenden Erbpachtstelle, der<br />
sog. Hemme, bis an den Stapelholmer Hof „Beecken- oder Nielandshof“ erstreckt.<br />
Abb.<br />
Druck. Skizze. Karte.<br />
Die Hemme nach der bei Hans Meyer Abb. 12 wiedergegebenen<br />
Karte von Schwabstedt um 1600.<br />
Aus diesen reservierten Aufzügen entstanden die sogenannten „Herrenzüge“, die die königliche<br />
Kammer verpachtete. Fischen und Aufziehen zu beiden Seiten des Hauses - das betont Plovier<br />
erneut - blieben gestattet.<br />
Am 15. April 1623 erteilte dann der Herzog den Einwohnern seiner neuen Stadt das Recht der<br />
unbeschränkten Fischerei auf der Treene,<br />
bestimmte aber „aus Rücksichtnahme auf die obgedachten königlichen Herrenzüge, daß die Aufzüge<br />
der Netze auf dem Lande nur soweit die Jurisdiction der Stadt sich erstrecke, gestattet sein solle“.<br />
Natürlich hatte auch Plovier sich mit der Jurisdiction der Stadt auseinanderzusetzen. Und spätestens<br />
an dieser Stelle ist es gut, sich daran zu erinnern, daß Leonard Plovier im bürgerlichen Beruf Advocat<br />
war. Er argumentiert: