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Bedingungen - Gesellschaft für Friedrichstädter Stadtgeschichte

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Civitatis mir 39 [Mark] schreibe neun u dreytzig<br />

[Mark[ dato bezahlt, welches hiemit quitirend<br />

bescheinige Friedrichstadt d 25 febr 1772<br />

L. Plovier<br />

[cassa parti civitatis = particuläre Stadtrechnung, also die, an<br />

welcher die Regierung keinen Anteil hatte.]<br />

Bis zur Abdämmung der Treene im Jahre 1570 war die Fischerei auf derselben <strong>für</strong> alle Einwohner<br />

der Landschaften Eiderstedt und Stapelholm völlig frei, wenn auch wegen der Gezeiten nicht von<br />

großer Bedeutung. Danach aber schafften sich die Treeneanlieger die einschlägigen Gerätschaften an,<br />

die Plovier mit Wacken, Netze, Garne und Bungen angibt. Die Fischerei wurde als Flußfischerei vom<br />

Boot aus betrieben. Netze wurden aber auch auf die Ufer gezogen; und wegen eben dieses<br />

Aufziehens kam es schon 1619 - also noch in der Zeit vor der Stadtgründung - zu einem Streit<br />

zwischen den Fürstlich Gottorpischen und den Königlichen Untertanen des Stiftes Schwabstedt. Im<br />

September 1619 entschied eine Kommission den Streit dahin, daß die Fischer auf beiden Ufern der<br />

Treene ihre Netze pp. beliebig aufziehen dürften, jedoch<br />

mit Ausnahme der auf der Süderseite der Treene gegenüber dem Hause Schwabstedt, d.h.<br />

dem frü-<br />

Heft 23, S. 28<br />

Heft 23, S. 29<br />

heren Bischofs-, späterem Amtmannssitze, welches Gebäude seit etwa 1700 nicht mehr<br />

existiert, 18) belegenen Areals, das sich zu der Schwabstedt gehörenden Erbpachtstelle, der<br />

sog. Hemme, bis an den Stapelholmer Hof „Beecken- oder Nielandshof“ erstreckt.<br />

Abb.<br />

Druck. Skizze. Karte.<br />

Die Hemme nach der bei Hans Meyer Abb. 12 wiedergegebenen<br />

Karte von Schwabstedt um 1600.<br />

Aus diesen reservierten Aufzügen entstanden die sogenannten „Herrenzüge“, die die königliche<br />

Kammer verpachtete. Fischen und Aufziehen zu beiden Seiten des Hauses - das betont Plovier<br />

erneut - blieben gestattet.<br />

Am 15. April 1623 erteilte dann der Herzog den Einwohnern seiner neuen Stadt das Recht der<br />

unbeschränkten Fischerei auf der Treene,<br />

bestimmte aber „aus Rücksichtnahme auf die obgedachten königlichen Herrenzüge, daß die Aufzüge<br />

der Netze auf dem Lande nur soweit die Jurisdiction der Stadt sich erstrecke, gestattet sein solle“.<br />

Natürlich hatte auch Plovier sich mit der Jurisdiction der Stadt auseinanderzusetzen. Und spätestens<br />

an dieser Stelle ist es gut, sich daran zu erinnern, daß Leonard Plovier im bürgerlichen Beruf Advocat<br />

war. Er argumentiert:

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