Ausgabe 02/2011 - Golf am Niederrhein
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GolF & reCHt<br />
o Sancta justitia Dr. Frank Meese<br />
Wohnmobil-entzug<br />
Ein <strong>Golf</strong>er wollte in seinem Urlaub<br />
mit dem Wohnmobil durch Europa<br />
fahren und dabei diverse <strong>Golf</strong>plätze<br />
ansteuern und bespielen. Drei Tage<br />
vor der Urlaubsfahrt ließ er vorsorglich<br />
in der Werkstatt noch eine Inspektion<br />
durchführen. Dabei wurde<br />
das Wohnmobil auf eine Hebebühne<br />
gefahren. Beim Hochfahren der<br />
Hebebühne rutschte das Wohnmobil<br />
von einer Trägerauflage ab und<br />
wurde dadurch beschädigt. Die Reparatur<br />
dauerte mehrere Tage, so dass<br />
der <strong>Golf</strong>er seine Urlaubsfahrt erst<br />
zwei Tage verspätet antreten konnte.<br />
Der <strong>Golf</strong>er verlangte von der Werkstatt<br />
für die fehlende Nutzbarkeit<br />
seines Wohnmobils für die ganze<br />
Reparaturzeit, also fünf Tage, einen<br />
elektrotrolley auf abwegen<br />
Ein <strong>Golf</strong>er hatte seine <strong>Golf</strong>runde beendet<br />
und wollte vor dem Nachtrunk im<br />
Clubhaus zunächst seine <strong>Golf</strong>ausrüstung<br />
wieder in seinem Fahrzeug<br />
verstauen. Er begab sich daher zum<br />
Parkplatz in Richtung seines Autos.<br />
Um die Fernbedienung für sein Fahrzeug<br />
zum Öffnen der Heckklappe in<br />
Gang zu setzen, ließ er seinen Trolley<br />
kurz los. Er vergaß dabei, den Elektrotrolley<br />
auszuschalten und streifte<br />
zudem beim Loslassen den Geschwindigkeitsregler<br />
seines Elektrotrolleys.<br />
Dieser machte sich also selbstständig<br />
und zudem auch noch mit erhöhter<br />
Geschwindigkeit, so dass der <strong>Golf</strong>er<br />
nicht nachgreifen konnte, um seinen<br />
Trolley zu stoppen.<br />
Im Rahmen seiner Fahrt über den<br />
Parkplatz beschädigte der Trolley<br />
mehrere Fahrzeuge. Der <strong>Golf</strong>er<br />
nahm für den gegen ihn gerichteten<br />
Schadensregress der geschädigten<br />
anderen Fahrzeughalter seine<br />
38 G LFA M NIEDERRHEIN<br />
Nutzungsausfall. Dies verweigerte<br />
die Werkstatt und verwies darauf,<br />
dass der <strong>Golf</strong>er seinen Urlaub nur mit<br />
zwei Tagen Verspätung habe antreten<br />
können.<br />
Das Oberlandesgericht Celle gab der<br />
Werkstatt Recht. Die Richter stellten<br />
sich auf den Standpunkt, dass eine<br />
Nutzungsentschädigung nur bei tatsächlichem<br />
Nutzungsausfall berechtigt<br />
sei. Da der <strong>Golf</strong>er sein Wohnmobil<br />
aber nur zu Urlaubsfahrten<br />
nutzte, sei für die Nutzung auch nur<br />
die Zeitspanne des Urlaubes relevant.<br />
Die Werkstatt musste daher Nutzungsausfall<br />
nur für den Zeitraum<br />
von zwei Tagen entschädigen.<br />
Anderes hätte nur gegolten, wenn das<br />
Wohnmobil ansonsten auch genutzt<br />
worden wäre, d. h. der <strong>Golf</strong>er sein<br />
Privat-Haftpflichtversicherung in<br />
Anspruch. Seine Versicherung leistete<br />
jedoch nicht. Sie berief sich<br />
auf eine fehlende Versicherungsrelevanz<br />
und verwies den <strong>Golf</strong>er an<br />
seine Kfz-Haftpflichtversicherung.<br />
Diese Haltung akzeptierte der <strong>Golf</strong>er<br />
nicht.<br />
Das Amtsgericht Frankfurt gab<br />
der Versicherung Recht. Der Richter<br />
stellte sich auf den Standpunkt,<br />
dass der Schaden „beim Fahrzeuggebrauch“<br />
entstanden sei. Hierzu gehöre<br />
auch der Beginn des Beladens. Hierfür<br />
müsse sich der Versicherte weder<br />
in der unmittelbaren Nähe zum Fahrzeug<br />
befinden noch die Ladeöffnung<br />
bereits geöffnet sein. Es reiche, dass<br />
der Ladevorgang als solcher begonnen<br />
werde, und dieser Ladevorgang<br />
sei durch das Betätigen der Fernbedienung<br />
zum Öffnen der Heckklappe<br />
eingeleitet worden.<br />
Schadensersatzpflichtig war daher<br />
statt der Privat-Haftpflichtversicherung<br />
die Kfz-Haftpflichtversicherung.<br />
Wohnmobil ansonsten auch ganzjährig<br />
wie einen PKW zum normalen<br />
Tagesgebrauch eingesetzt hätte.<br />
Dann wäre der Nutzungsentzug nicht<br />
nur für die Zeit des Urlaubes relevant<br />
gewesen, sondern ganzjährig.<br />
Unser Experte in Sachen <strong>Golf</strong> und<br />
Recht: Dr. Frank Meese<br />
(www.ra-meese.de)<br />
Wir möchten unseren Lesern mit<br />
dieser Serviceleistung wissenswerte<br />
rechtliche Zus<strong>am</strong>menhänge und<br />
Gedankenanstöße für das sportliche<br />
Miteinander vermitteln. Es werden<br />
unter dieser Rubrik ausgewählte<br />
Aspekte zum Thema <strong>Golf</strong> und Recht<br />
sowie Gerichtsentscheidungen mit<br />
Bezug zum <strong>Golf</strong>sport zur Verfügung<br />
gestellt. Die Beiträge erfolgen nicht<br />
themenspezifisch, sondern sind thematisch<br />
breitgefächert ausgerichtet<br />
auf die Bedeutung und Relevanz für<br />
das sportliche Allgemeininteresse.<br />
Dieser Service wird in Kooperation<br />
mit der Rechtsanwaltskanzlei<br />
Dr. Frank Meese in Nettetal durchgeführt.<br />
Rechtsanwalt Dr. Frank<br />
Meese betreibt dort mit Partnern<br />
eine renommierte Anwaltskanzlei<br />
mit den Schwerpunkten Firmen-/<br />
Wirtschaftsrecht sowie Forderungseinzug/Inkasso.<br />
Näheres auf der<br />
Internetseite www.ra-meese.de. Die<br />
Anwaltskanzlei ist verantwortlich<br />
für die jeweiligen Inhalte der Informationen<br />
und die Erstellung der<br />
Beiträge.