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Ausgabe 02/2011 - Golf am Niederrhein

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GolF & reCHt<br />

o Sancta justitia Dr. Frank Meese<br />

Wohnmobil-entzug<br />

Ein <strong>Golf</strong>er wollte in seinem Urlaub<br />

mit dem Wohnmobil durch Europa<br />

fahren und dabei diverse <strong>Golf</strong>plätze<br />

ansteuern und bespielen. Drei Tage<br />

vor der Urlaubsfahrt ließ er vorsorglich<br />

in der Werkstatt noch eine Inspektion<br />

durchführen. Dabei wurde<br />

das Wohnmobil auf eine Hebebühne<br />

gefahren. Beim Hochfahren der<br />

Hebebühne rutschte das Wohnmobil<br />

von einer Trägerauflage ab und<br />

wurde dadurch beschädigt. Die Reparatur<br />

dauerte mehrere Tage, so dass<br />

der <strong>Golf</strong>er seine Urlaubsfahrt erst<br />

zwei Tage verspätet antreten konnte.<br />

Der <strong>Golf</strong>er verlangte von der Werkstatt<br />

für die fehlende Nutzbarkeit<br />

seines Wohnmobils für die ganze<br />

Reparaturzeit, also fünf Tage, einen<br />

elektrotrolley auf abwegen<br />

Ein <strong>Golf</strong>er hatte seine <strong>Golf</strong>runde beendet<br />

und wollte vor dem Nachtrunk im<br />

Clubhaus zunächst seine <strong>Golf</strong>ausrüstung<br />

wieder in seinem Fahrzeug<br />

verstauen. Er begab sich daher zum<br />

Parkplatz in Richtung seines Autos.<br />

Um die Fernbedienung für sein Fahrzeug<br />

zum Öffnen der Heckklappe in<br />

Gang zu setzen, ließ er seinen Trolley<br />

kurz los. Er vergaß dabei, den Elektrotrolley<br />

auszuschalten und streifte<br />

zudem beim Loslassen den Geschwindigkeitsregler<br />

seines Elektrotrolleys.<br />

Dieser machte sich also selbstständig<br />

und zudem auch noch mit erhöhter<br />

Geschwindigkeit, so dass der <strong>Golf</strong>er<br />

nicht nachgreifen konnte, um seinen<br />

Trolley zu stoppen.<br />

Im Rahmen seiner Fahrt über den<br />

Parkplatz beschädigte der Trolley<br />

mehrere Fahrzeuge. Der <strong>Golf</strong>er<br />

nahm für den gegen ihn gerichteten<br />

Schadensregress der geschädigten<br />

anderen Fahrzeughalter seine<br />

38 G LFA M NIEDERRHEIN<br />

Nutzungsausfall. Dies verweigerte<br />

die Werkstatt und verwies darauf,<br />

dass der <strong>Golf</strong>er seinen Urlaub nur mit<br />

zwei Tagen Verspätung habe antreten<br />

können.<br />

Das Oberlandesgericht Celle gab der<br />

Werkstatt Recht. Die Richter stellten<br />

sich auf den Standpunkt, dass eine<br />

Nutzungsentschädigung nur bei tatsächlichem<br />

Nutzungsausfall berechtigt<br />

sei. Da der <strong>Golf</strong>er sein Wohnmobil<br />

aber nur zu Urlaubsfahrten<br />

nutzte, sei für die Nutzung auch nur<br />

die Zeitspanne des Urlaubes relevant.<br />

Die Werkstatt musste daher Nutzungsausfall<br />

nur für den Zeitraum<br />

von zwei Tagen entschädigen.<br />

Anderes hätte nur gegolten, wenn das<br />

Wohnmobil ansonsten auch genutzt<br />

worden wäre, d. h. der <strong>Golf</strong>er sein<br />

Privat-Haftpflichtversicherung in<br />

Anspruch. Seine Versicherung leistete<br />

jedoch nicht. Sie berief sich<br />

auf eine fehlende Versicherungsrelevanz<br />

und verwies den <strong>Golf</strong>er an<br />

seine Kfz-Haftpflichtversicherung.<br />

Diese Haltung akzeptierte der <strong>Golf</strong>er<br />

nicht.<br />

Das Amtsgericht Frankfurt gab<br />

der Versicherung Recht. Der Richter<br />

stellte sich auf den Standpunkt,<br />

dass der Schaden „beim Fahrzeuggebrauch“<br />

entstanden sei. Hierzu gehöre<br />

auch der Beginn des Beladens. Hierfür<br />

müsse sich der Versicherte weder<br />

in der unmittelbaren Nähe zum Fahrzeug<br />

befinden noch die Ladeöffnung<br />

bereits geöffnet sein. Es reiche, dass<br />

der Ladevorgang als solcher begonnen<br />

werde, und dieser Ladevorgang<br />

sei durch das Betätigen der Fernbedienung<br />

zum Öffnen der Heckklappe<br />

eingeleitet worden.<br />

Schadensersatzpflichtig war daher<br />

statt der Privat-Haftpflichtversicherung<br />

die Kfz-Haftpflichtversicherung.<br />

Wohnmobil ansonsten auch ganzjährig<br />

wie einen PKW zum normalen<br />

Tagesgebrauch eingesetzt hätte.<br />

Dann wäre der Nutzungsentzug nicht<br />

nur für die Zeit des Urlaubes relevant<br />

gewesen, sondern ganzjährig.<br />

Unser Experte in Sachen <strong>Golf</strong> und<br />

Recht: Dr. Frank Meese<br />

(www.ra-meese.de)<br />

Wir möchten unseren Lesern mit<br />

dieser Serviceleistung wissenswerte<br />

rechtliche Zus<strong>am</strong>menhänge und<br />

Gedankenanstöße für das sportliche<br />

Miteinander vermitteln. Es werden<br />

unter dieser Rubrik ausgewählte<br />

Aspekte zum Thema <strong>Golf</strong> und Recht<br />

sowie Gerichtsentscheidungen mit<br />

Bezug zum <strong>Golf</strong>sport zur Verfügung<br />

gestellt. Die Beiträge erfolgen nicht<br />

themenspezifisch, sondern sind thematisch<br />

breitgefächert ausgerichtet<br />

auf die Bedeutung und Relevanz für<br />

das sportliche Allgemeininteresse.<br />

Dieser Service wird in Kooperation<br />

mit der Rechtsanwaltskanzlei<br />

Dr. Frank Meese in Nettetal durchgeführt.<br />

Rechtsanwalt Dr. Frank<br />

Meese betreibt dort mit Partnern<br />

eine renommierte Anwaltskanzlei<br />

mit den Schwerpunkten Firmen-/<br />

Wirtschaftsrecht sowie Forderungseinzug/Inkasso.<br />

Näheres auf der<br />

Internetseite www.ra-meese.de. Die<br />

Anwaltskanzlei ist verantwortlich<br />

für die jeweiligen Inhalte der Informationen<br />

und die Erstellung der<br />

Beiträge.

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