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Geschäftsbericht 2012 - Jungheinrich

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12 | 13Die D&O-Versicherungspolice ist eine Gruppenversicherungfür die Organmitglieder des Unternehmens(Vorstand und Aufsichtsrat) sowieeine Vielzahl von Mitarbeitern des Konzerns imIn- und Ausland. Eine grundsätzliche Differenzierungzwischen Mitarbeitern und Organmitgliedernwurde in der Vergangenheit für nichtsachgerecht erachtet. Aufgrund des Gesetzeszur Angemessenheit der Vorstandsvergütungwurde jedoch die Versicherungspolice derGesellschaft um einen Selbstbehalt für dieMitglieder des Vorstandes in der vom Gesetzund Kodex vorgesehenen Höhe ergänzt. DerGesetzgeber hat jedoch die Einführung einesentsprechenden Selbstbehaltes für die Mitgliederdes Aufsichtsrates ausdrücklich nichtvorgesehen, lediglich der Kodex enthält eineentsprechende Empfehlung. Der Aufsichtsratsieht deswegen auch weiterhin keine Veranlassung,von der bisherigen Handhabungabzuweichen. Die Erwägungen des Aufsichtsrateshierfür beruhen auf der Einschätzung,dass es in erster Linie darum geht, geeignetePersönlichkeiten für das Amt des Aufsichtsratesgewinnen zu können, die mit ihrer Erfahrungeine Bereicherung der Tätigkeit im Aufsichtsratim Unternehmensinteresse darstellen. DiesenBestrebungen liefe es zuwider, wenn die sogewonnenen Aufsichtsratsmitglieder für ihreTätigkeit nur eingeschränkten Versicherungsschutzgenössen.2. Bei der Zusammensetzung des Vorstandesachtet der Aufsichtsrat auf Vielfalt ( Diversity).Eine angemessene Berücksichtigung vonFrauen steht dabei jedoch nicht im Vordergrundder Über legungen des Aufsichtsrates(Kodex Ziffer 5.1.2).Weibliche Kandidaten werden bei der Besetzungvon Vorstandsmandaten durch denAufsichtsrat selbstverständlich in genau dergleichen Weise in Erwägung gezogen wiemännliche Kandidaten. Es steht jedoch stetsdie fachliche und persönliche Eignung für dasbetreffende Vorstandsmandat im Vordergrund.Eine Frauenquote unabhängig von der Eignungder jeweiligen Kandidatin hielte der Aufsichtsratfür nicht zielführend und nicht in Übereinstimmungmit den auch für den Aufsichtsratgeltenden Vermögensbetreuungspflichten.3. Die Vergütungen der Mitglieder des Vorstandesund des Aufsichtsrates werden nicht inaufgeschlüsselter und individualisierter Weiseveröffentlicht (Kodex Ziffern 4.2.4 und 5.4.6).Der Empfehlung des Kodex’, die Bezüge derMitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsratesaufgeschlüsselt und individualisiert imAnhang oder Lagebericht auszuweisen, folgtdie Gesellschaft auch weiterhin nicht. Zumeinen handelt es sich um Kollegialorgane, sodass grundsätzlich nicht auf einzelne Organmitgliederabzustellen ist. Zudem sieht dieGesellschaft die aus einer solchen Veröffentlichungfolgenden Vorteile für die Allgemeinheitund Anleger als nicht so gewichtig an, alsdass die damit verbundenen Nachteile – auchfür das Persönlichkeitsrecht des einzelnenOrganmitglieds – außer Acht gelassen werdenmüssten. Und schließlich hat die Hauptver­

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