04.12.2012 Aufrufe

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Aufsätze/Beiträge<br />

zur Weiterbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung älterer<br />

Arbeitnehmer mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?<br />

Nachdem sie von der Regierung. beauftragt wurden, ist es<br />

den Sozialpartnern tatsächlich gelungen, auf nationaler Ebene<br />

im Oktober 2005 ein Abkommen über das Thema der „Beschäftigung<br />

von Senioren“ abzuschließen. Diese Vereinbarung<br />

hat unter anderem einen neuen befristeten Arbeitsvertrag<br />

geschaffen, nämlich bei der Einstellung älterer Arbeitnehmer<br />

über 57. Inzwischen wurde diese Regelung von einer Verordnung<br />

der Regierung im August 2006 übernommen.<br />

120 02/07<br />

Die Frage ist also nun, ob dieser neue befristete Arbeitsvertrag<br />

mit dem Gemeinschaftsrecht, d.h. mit der Mangold-<br />

Entscheidung in Einklang zu bringen ist ?<br />

Die Antwort ist eindeutig positiv, <strong>und</strong> dies aus verschiedenen<br />

Gründen (siehe oben Beitrag von Prof. Dr. Martine Le Friant).<br />

Vor allem knüpft die französische Regelung an Vorraussetzungen<br />

an, die die deutsche Regelung nicht kannte <strong>und</strong> die den<br />

Eingriff verhältnismäßig machen.<br />

Koordinierungsstelle für Rechtsschutzprobleme – Terminsgebühr<br />

auch bei außergerichtlicher Einigung, wenn ein Klageauftrag erteilt<br />

war (BGH vom 7. Februar 2007, IX ZR 215/05)<br />

Thomas Zahn, Rechtsanwalt, LL.M., Berlin<br />

Eines der immer wieder auftretenden Probleme im Zusammenhang<br />

mit Rechtsschutzversicherungen ist deren Weigerung,<br />

eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV zu zahlen, wenn<br />

es trotz eines Klageauftrages gelingt, eine außergerichtliche<br />

Einigung herbei zu führen, etwa durch Besprechungen mit<br />

dem Arbeitgeber. Auch wenn sich in der Rechtsprechung<br />

bereits eine starke Tendenz zugunsten der Anwaltschaft<br />

erkennen ließ (vgl. „Tätigkeit der Koordinierungsstelle für<br />

Rechtsschutzprobleme“ im AE 1/07 unter Nr. 5), so war das<br />

Problem doch höchstrichterlich noch nicht entschieden worden.<br />

Das führt mitunter zu Konflikten <strong>und</strong> zu langwierigem<br />

Schriftverkehr: Mitunter akzeptieren Rechtsschutzversicherer<br />

Entscheidungen einzelner Landgerichte bzw. Oberlandesgerichte<br />

nicht, die in Parallelfällen ergangen sind. Jeder Kollege<br />

kennt wohl den dann nicht selten zu findenden Hinweis,<br />

der Rechtsschutzversicherer bleibe bei seiner ablehnenden<br />

Haltung <strong>und</strong> liege auch nicht im Sprengel des zitierten<br />

Gerichts.<br />

Bei der hier dargestellten Konstellation ist die Frage aber<br />

nunmehr endgültig zugunsten der Anwaltschaft entschieden<br />

worden. Der BGH hat im Urteil vom 8. Februar 2007 (IX ZR<br />

215/05, zu finden im Internetauftritt des BGH) ausgeführt, dass<br />

die Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr zwar<br />

der unbedingte Klageauftrag ist, nicht jedoch die Einreichung<br />

einer Klage. Der BGH weist völlig zutreffend darauf hin, dass<br />

eine Terminsgebühr nach Absatz 3 der Vorbemerkung des VV<br />

zu § 2 Abs. 2 RVG auch bei der Mitwirkung an Besprechungen<br />

ohne Beteiligung des Gerichts anfällt, die auf die Vermeidung<br />

eines Rechtsstreits zielen. Diese Auffassung sieht der<br />

BGH durch die Gesetzesbegründung, durch die systematische<br />

Stellung der Vorbemerkung <strong>und</strong> durch den Sinn <strong>und</strong> Zweck<br />

der Regelung bestätigt.<br />

Damit dürfte sich die Diskussion dieser Fallkonstellation<br />

erledigt haben. Erfahrungsgemäß werden jedoch nicht alle<br />

Rechtsschutzversicherer ihren Widerstand aufgeben, zumal<br />

die Entscheidung des BGH noch nicht allen <strong>Kollegen</strong> bekannt<br />

ist. Es dürfte daher zur Vermeidung unnötiger Korrespondenz<br />

ratsam sein, die Kenntnis des Urteils durch einen Hinweis in<br />

der Abrechnung zu dokumentieren.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!