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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Aufsätze/Beiträge<br />

Diese Stellungnahme finden Sie auch auf der Internetseite des<br />

Deutschen Anwaltvereins unter: http://www.anwaltverein.de/<br />

14/07/index.html<br />

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss<br />

der deutschen Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> Rechtsanwälte.<br />

Der DAV mit derzeit 64.000 Mitgliedern vertritt die<br />

Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer<br />

<strong>und</strong> internationaler Ebene.<br />

1. Das Grünbuch zielt auf europäisch einheitliche Maßnahmen<br />

im Arbeitsrecht ab. Dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt,<br />

dass das Gemeinschaftsrecht keineswegs in allen<br />

Mitgliedsstaaten vergleichbare Wirkungen entfaltet. Es<br />

ist immer ein Baustein unter anderen Bausteinen des nationalen<br />

Rechts, die miteinander verzahnt <strong>und</strong> voneinander<br />

abhängig sind. Die Einführung oder Änderung eines europarechtlichen<br />

Bausteins verändert das Gesamtgefüge <strong>und</strong><br />

führt zum Teil dazu, dass die Unterschiede zwischen nationalen<br />

Arbeitsrechtsordnungen nicht geringer, sondern<br />

größer werden. So werden z. B. die Unterschiede des Kündigungsschutzes<br />

durch die europarechtlichen Regelungen<br />

beim Betriebsübergang nicht etwa verringert, sondern verstärkt.<br />

Es ist ganz offenk<strong>und</strong>ig ein erheblicher Unterschied,<br />

ob ein Betriebserwerber eine volle Belegschaft mit geringem<br />

oder mit sehr hohem Kündigungsschutz zu übernehmen<br />

hat.<br />

Angesichts der unterschiedlichen Arbeitsrechtsordnungen<br />

der Mitgliedsstaaten ist nicht vorhersehbar, zu welchem<br />

Ergebnis einheitliche europäische Änderungsmaßnahmen<br />

führen werden. Die Frage, ob Rechte <strong>und</strong> Pflichten zwischen<br />

den Arbeitsvertragsparteien geändert oder verschoben<br />

werden sollten, setzt zunächst eine genaue Analyse der<br />

vorhandenen Rechte <strong>und</strong> Pflichten voraus. Diese sind national<br />

bestimmt. Daher müssen auch die Antworten notwendigerweise<br />

national bestimmt sein. Einheitliche europäische<br />

Empfehlungen verbieten sich.<br />

122 02/07<br />

2. Ein Hauptproblem des Arbeitsrechts ist dessen Unübersichtlichkeit.<br />

Dies liegt zum erheblichen Teil am deutschen<br />

Arbeitsrecht, das zunächst einer einheitlichen Gesetzesfassung<br />

in einem Arbeitsvertragsgesetz bedarf. Die Unübersichtlichkeit<br />

wird aber durch europäisches Arbeitsrecht<br />

verstärkt. Arbeitnehmer <strong>und</strong> Wirtschaft haben kaum noch<br />

Möglichkeiten, Atem zu holen <strong>und</strong> sich auf eine vorhandene<br />

Rechtslage einzustellen. Ändert sich die Rechtslage<br />

in zu kurzen Abständen, führt dies zur Verschärfung der<br />

Rechtsunsicherheit. Hierzu sollten europäische Maßnahmen<br />

nicht ohne Not beitragen, schon gar nicht unter<br />

Überschreitung der rechtlichen Zuständigkeit. Insoweit<br />

nehmen wir Bezug auf die zutreffende Stellungnahme des<br />

B<strong>und</strong>esrates.<br />

3. Die im Grünbuch gestellten Fragen sind zum größten Teil<br />

rechtspolitischer Natur. Hierzu nimmt der Arbeitsrechtsausschuss<br />

entsprechend seiner Aufgabe nicht Stellung<br />

<strong>und</strong> beschränkt sich auf den Hinweis, dass diese Fragen<br />

nur auf Basis der nationalen Arbeitsrechtsordnungen, <strong>und</strong><br />

damit national beantwortet werden können. Für eine<br />

offenbar beabsichtigte Europa-einheitliche Regelung fehlt<br />

die Gr<strong>und</strong>voraussetzung, nämlich eine Europa-einheitliche<br />

Frage- <strong>und</strong> Problemstellung. Was wäre mit einer einheitlichen<br />

Definition des Begriffs „Arbeitnehmer“ gewonnen<br />

(Frage 12), solange die Mitgliedsstaaten in den entscheidenden<br />

Fragen autonom bestimmen, welche Rechtsfolgen<br />

an diesen Begriff geknüpft sind? Sie sind nicht gehindert,<br />

für bestimmte Teile von „Arbeitnehmern“ besonderen Kündigungsschutz,<br />

normalen Kündigungsschutz, geminderten<br />

oder gar keinen Kündigungsschutz vorzusehen. Gleiches<br />

gilt für steuerliche <strong>und</strong> sozialversicherungsrechtliche<br />

Vorschriften.<br />

Insgesamt halten wir das Projekt zur Lösung der gegenwärtigen<br />

arbeitsrechtlichen Probleme für wenig hilfreich.

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