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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

nach wie vor. Dies bestimmt § 2 Abs. 4 AGG. Ob dies generell<br />

gilt oder ob altersdiskriminierende Maßnahmen im Rahmen<br />

des Kündigungsschutzgesetzes nicht gegen die Richtlinie<br />

00/78/EG verstoßen <strong>und</strong> welche rechtlichen Konsequenzen<br />

sich daraus ergeben, kann jedoch im vorliegenden Fall<br />

dahingesellt bleiben. Nach der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten<br />

zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen,<br />

die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes<br />

für verletzt halten <strong>und</strong> bei einem Gericht Tatsachen<br />

glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren<br />

oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es<br />

dem Beklagten obliegt, zu beweisen, dass keine Verletzung<br />

des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes vorliegt (Artikel 10 Abs. l<br />

der Richtlinie). Im vorliegenden Fall scheitert der Einwand des<br />

Klägers zu 3), er werde wegen seines Alters diskriminiert, nicht<br />

daran, dass die Beklagte hat beweisen können, dass. keine<br />

Diskriminierung vorliegt, sondern daran, dass der Kläger mit<br />

seinem Verweis auf die von der Beklagten vorgenommene<br />

Altersrasterung keine Umstände vorgetragen hat, die eine Diskriminierung<br />

wegen des Alters vermuten lassen. Die bloße<br />

Einteilung der Belegschaft in weit gefasste Altersgruppen –<br />

hier 10 Jahre (zur Zulässigkeit dieses Rasters vgl. Erfurter Kommentar/Ascheid,<br />

5. Auflage, § 1 KSchG, Anm. 502) – dient auf<br />

den ersten Blick dazu, Mitarbeiter nicht allein wegen ihres<br />

Alters in den Kreis der zu Kündigenden miteinzubeziehen.<br />

Die Betriebsvereinbarung kann daher als Versuch angesehen<br />

werden, die Entscheidung über den zu kündigenden Personenkreis<br />

unabhängig vom Alter zu treffen, um nicht an ein<br />

diskriminierendes Merkmal anknüpfen zu müssen, zumal die<br />

Antidiskriminierungsrichtlinie, der EU nicht nur vor Diskriminierung<br />

wegen höherem, sondern auch wegen jüngerem Lebensalters<br />

schützt. Dass die Betriebsvereinbarung über die<br />

soziale Auswahl gleichzeitig auch offenbar Interessen des Arbeitgebers<br />

dienen soll, begründet für sich allein nicht die Vermutung<br />

von Diskriminierung. Immerhin ist sich die Rechtsliteratur<br />

darüber einig, dass das im Kündigungsschutzgesetz festgelegte<br />

Merkmal des Alters im Rahmen der sozialen Auswahl<br />

wegen der veränderten Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt<br />

kein Indikator dafür ist, wie leicht oder wie schwer ein anderer<br />

Arbeitsplatz gef<strong>und</strong>en werden kann (vgl. KR/Kriebeling,<br />

8. Auflage, § 1 KSchG Rn 673). Das Alter eines Arbeitnehmers<br />

ist deshalb nicht gleichzusetzen mit sozialer Schutzbedürftigkeit.<br />

Arbeitslosigkeit betrifft inzwischen alle Altersgruppen.<br />

Jüngere Arbeitnehmer können in diesem Zusammenhang für<br />

sich reklamieren, dass sie durch Arbeitslosigkeit in einer ihr<br />

weiteres Leben bestimmenden Phase des Aufbaus einer Familie<br />

besonders hart getroffen werden.<br />

■ Landesarbeitsgericht Bremen<br />

vom 22.11.2006, 2 Sa 205/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Dr. Werner Schmalenberg<br />

Tel: 0421/339530, Fax: 0421/326485<br />

bremen@goehmann.de, www.goehmann.de<br />

148 02/07<br />

170. Nachgeschobene Verdachtskündigung<br />

Bei Bekanntwerden neuer Verdachtselemente ist es nach Anhörung<br />

der Personalvertretung auch zulässig, Kündigungsgründe<br />

in das Verfahren einzuführen, die eine Verdachtskündigung<br />

begründen. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine<br />

Tatkündigung ausgesprochen wurde. Eine zusätzliche Anhörung<br />

des Arbeitnehmers, der sich bereits im Ermittlungsverfahren<br />

eingelassen hat <strong>und</strong> der im Klageverfahren Stellung<br />

genommen hat, ist nicht erforderlich.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 19.06.2006, 2 Sa 1206/05, Revision zugelassen<br />

171. Anfechtung, Eigenkündigung, Dauer der Ermittlungen,<br />

§§ 626 Abs. 2, 123 BGB<br />

Ein Mitglied des Personalrats/Betriebsrats, welches an der Anhörung<br />

eines Arbeitnehmers zu einer Tat- oder Verdachtskündigung<br />

teilnimmt, ist i.d.R. Dritter i.S.d. § 123 BGB, wenn er<br />

dem Arbeitnehmer nach dem Anhörungsgespräch rät, eine Eigenkündigung<br />

auszusprechen. Besondere Umstände, z.B. eine<br />

Beauftragung zu Verhandlungen durch den Arbeitgeber hat<br />

der anfechtende Arbeitnehmer darzustellen <strong>und</strong> zu beweisen.<br />

Leugnet ein Arbeitnehmer das Erschleichen der Entgeltfortzahlung<br />

<strong>und</strong> legt er hierzu falsche ärztliche Atteste vor, beginnt<br />

die Frist des § 626 Abs. 2 BGB erst mit dem Geständnis<br />

des Arbeitnehmers.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 23.01.2006, 2 Sa 1236/05, Revision nicht zugelassen<br />

172. Insolvenz, Kündigung, Feststellungsklage, Passivlegitimation,<br />

Betriebsübergang, Betriebsstilllegung, § 256<br />

ZPO, § 4 KSchG, § 613a BGB, § 1 Abs. 2 KSchG<br />

1. Die nach Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin<br />

erhobene Klage macht den Insolvenzverwalter nicht zur<br />

Partei <strong>und</strong> wahrt deshalb auch nicht die Klagefrist des § 4<br />

KSchG.<br />

2. Führt ein Arbeitgeber ernsthafte Verhandlungen über den<br />

Verkauf des Betriebs oder von Betriebsteilen, so schließt dies<br />

das Vorliegen eines Stilllegungsbeschlusses aus.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 17.08.2005, 3 (8) Sa 486/05, Revision nicht zugelassen<br />

173. Kündigung, Wettbewerbsverbot, Kündigungsschutzklage,<br />

Interessenabwägung, § 626 BGB, § 1 KSchG, §§ 60,<br />

74 HGB<br />

1. Ein Verstoß gegen das allgemeine Wettbewerbsverbot<br />

stellt im bestehenden Arbeitsverhältnis einen an sich zur<br />

außerordentlichen Kündigung berechtigenden Umstand dar.<br />

2. Dies gilt im Gr<strong>und</strong>satz auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß<br />

nach erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung nach<br />

Ablauf der Kündigungsfrist bei gleichzeitig anhängiger Kündigungsschutzklage<br />

geschieht. Allerdings kommt wegen der in<br />

diesem Fall für den Arbeitnehmer bestehenden besonderen

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