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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Rechtsprechung<br />

Sonstiges<br />

Erhebung einer möglichst kostenaufwändigen Widerklage ankam.<br />

2. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin aufgr<strong>und</strong> deren<br />

Widerklage im Vorprozess einen Schadensersatzanspruch<br />

in Höhe von 4.756,00 EUR. Der Anspruch ergibt sich gemäß<br />

§ 249 Abs. l BGB aus der Verbindlichkeit der Beklagten,<br />

ihren Prozessbevollmächtigten die bezüglich der Widerklage<br />

fällig gewordenen (§ 8 Abs. l RVG) Rechtsanwaltskosten<br />

in dieser Höhe zu zahlen. Auch die Belastung mit einer<br />

Verbindlichkeit ist ein zu ersetzender Schaden, <strong>und</strong> zwar auch<br />

dann, wenn der Belastete weder Vermögen noch Einkommen<br />

hat (Palandt/Heinrichs, 65. Aufl., Vorb. v § 249 Rz 46 m.w.N.).<br />

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus der Differenzberechnung<br />

zwischen den Rechtsanwaltskosten mit <strong>und</strong><br />

ohne schädigende Widerklage. Die Differenz der aus 1,3 Verfahrensgebühr/<br />

1,2 Terminsgebühr, Auslagenpauschale sowie<br />

16 % Umsatzsteuer bestehenden Rechtsanwaltskosten bei tatsächlichem<br />

Streitwert in Höhe von 257.062,00 EUR <strong>und</strong> fiktivem<br />

Streitwert von 7.062,00 EUR beträgt unstreitig 4.756,00<br />

EUR.<br />

Unbeachtlich kann bleiben, ob der Beklagten (Schuldnerin)<br />

eine entsprechende Kostenrechnung der beauftragten<br />

Rechtsanwaltskanzlei (Gläubigerin) zugegangen ist. Die<br />

Kostenrechnung hat keinen Einfluss auf das Entstehen der<br />

Verbindlichkeit, sondern berührt nur das Einforderungsrecht<br />

der Gläubigerin (§ 10 RVG). Nach zutreffender Ansicht der<br />

Beklagten ist ihr Freihaltungsanspruch durch die Abtretung<br />

an die Gläubigerin in einen Geldanspruch übergegangen<br />

(Palandt/Grüneberg, 65. Aufl., § 399 BGB Rz 4; BGH, Urt. v.<br />

20.03.1998, II ZR 19/76 zu 3. der Gründe in NJW 1978, 1.314) .<br />

Die Abtretung erfolgte am 16.01.2006 <strong>und</strong> damit nach Zustellung<br />

der negativen Feststellungsklage. Die abgetretene Forderung<br />

ist in der schriftlichen Abtretungserklärung substantiiert<br />

bezeichnet mit. „Schadensersatzanspruch gegen die ...<br />

GbR . . . aus der Geltendmachung eines angeblichen Schadensersatzanspruches<br />

über 750.000,00 EUR ... in Höhe von<br />

4.863,20 EUR“. Das Bestreiten der Klägerin, die Beklagte habe<br />

keinen Freistellungsanspruch abgetreten, ist damit unbeachtlich.<br />

Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung hat auf die<br />

Aktivlegitimation der Beklagten als Inhaberin des Schadensersatzanspruches<br />

keinen Einfluss (§ 275 Abs. 2 Satz l ZPO).<br />

Angesichts der Überzeugung der Kammer, dass die Klägerin<br />

mit der Erhebung der Feststellungswiderklage im Vorprozess<br />

der Beklagten sittenwidrig einen Schaden zufügte, ist das Vorbringen<br />

der Klägerin im hiesigen Rechtsstreit unbeachtlich,<br />

die Beklagte hätte das Erheben der Widerklage im Vorprozess<br />

durch Annahme des von ihr, der Klägerin, im Vorprozess vorgeschlagenen<br />

Vergleiches abwenden können.<br />

■ Arbeitsgericht Leipzig<br />

vom 10.05.2006, 17 Ca 7564/05<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Bernhard Ulrici, Hinrichsenstraße<br />

16, 04105 Leipzig, Tel: 0341/149500, Fax: 0341/1495014<br />

martin@maslaton.de; www.maslaton.de<br />

180 02/07<br />

Anmerkung: Gelegentlich scheinen auch Anwälte zu meinen,<br />

ihren Angestellten demonstrieren zu müssen, wie gewieft sie<br />

sind. Durch immense Widerklageforderung, die unmittelbar<br />

vor dem Kammertermin in das Verfahren eingeführt wurde,<br />

sollte im Kündigungsschutzprozess die wirtschaftliche Untragbarkeit<br />

des Verfahrens für die klagende Rechtsanwaltsfachangestellte<br />

erzeugt werden. Zutreffend hat das Arbeitsgericht<br />

gemäß § 826 BGB die erstinstanzlich angefallenen Verfahrenskosten<br />

der Widerklage dem beklagten <strong>und</strong> widerklagenden<br />

Anwalt auferlegt. (gr)<br />

263. Präklusion, Gleichbehandlung, betriebliche Übung,<br />

§ 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG<br />

1. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges <strong>und</strong> wiederholtes<br />

Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt des Arbeitsverhältnisses<br />

gestaltet <strong>und</strong> geeignet ist, vertragliche Ansprüche<br />

auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer<br />

aus dem Verhalten schließen durften, ihnen werde die Leistung<br />

auch künftig gewährt – st. Rspr. des BAG, vgl. etwa BAG,<br />

Urt. v. 25.06.2002 – AP Nr. 50 zu § 16 BetrAVG, zu Bl1der<br />

Gründe m.w.N, Dabei ist die betriebliche Übung im Bereich<br />

der betrieblichen Altersversorgung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber<br />

ausdrücklich anerkannt (§ 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG).<br />

Für die betriebliche Übung als anspruchsbegründende Tatsache<br />

trägt der jeweilige Kläger nach allgemeinen prozessualen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast. Insoweit<br />

gilt allerdings eine abgestufte Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast.<br />

Ein Arbeitnehmer, der keinen Einblick in die Betriebsinterna<br />

seines Arbeitgebers hat, kann nicht im Einzelnen anführen,<br />

welche Erwägungen über Jahre hinweg eine Rolle gespielt<br />

haben. Zunächst genügt es von daher, dass der Arbeitnehmer<br />

die Umstände darlegt, die den Eindruck einer festen Übung<br />

erwecken. Alsdann obliegt es dem Arbeitgeber, seine Praxis<br />

offenzulegen <strong>und</strong> gegebenenfalls den Anschein einer betrieblichen<br />

Übung zu erschüttern – BAG, Urt. v. 29.10.1985 – AP<br />

Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung.<br />

2. Ein Versorgungsanspruch wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen<br />

Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes, für deren Vorliegen<br />

wiederum der Kläger darlegungs- <strong>und</strong> beweispflichtig<br />

ist, setzt voraus, dass einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen<br />

von Arbeitnehmern ohne sachlichen Gr<strong>und</strong> schlechter gestellt<br />

werden. Für die vorgenommene Abgrenzung der verschiedenen<br />

Gruppen muss es billigenswerte Gründe geben. Billigenswert<br />

sind Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung<br />

der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen,<br />

einleuchtenden Erwägungen beruhen <strong>und</strong> gegen keine verfassungsrechtlichen<br />

oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen<br />

verstoßen – vgl. BAG, Urt. v. 23.04.2002 <strong>und</strong> v.<br />

10.12.2002 – AP Nr. 54 <strong>und</strong> 56 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung.<br />

3. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG muss neuer Sachvortrag,<br />

soweit er in der Berufungsinstanz nicht ohnehin nach<br />

Maßgabe von § 67 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 ArbGG präkludiert ist, vom

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