04.12.2012 Aufrufe

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Rechtsprechung<br />

Allgemeines Vertragsrecht<br />

Ziff. 7 des Personalüberleitungsvertrages vom 13.08.02 zu verstehen<br />

wäre.<br />

d) Im Ergebnis steht daher für die Kammer fest, dass der<br />

Kläger die seinerzeitige Kündigung der BSH (Holding) vom<br />

10.11.05 zum 31.03.06 „nicht zu vertreten hat“ i.S.v. § 2 Ziff. 7<br />

des Personalüberleitungsvertrages vom 13.08.02, weshalb die<br />

beklagte Stadt auf seinen Wunsch hin mit ihm ein neues<br />

Arbeitsverhältnis einzugehen hat, wie dies vor der Überleitung<br />

mit Wirkung ab 19.09.02 zwischen den Parteien bestand,<br />

hierzu den Bedingungen des zwischen den Parteien ursprünglich<br />

vereinbarten Arbeitsvertrages vom 19.03.00.<br />

■ Arbeitsgericht Hagen<br />

vom 28.09.2006, 3 Ca 837/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Ingo Fraumann,<br />

Von-Scheibler-Straße 10, 58636 Iserlohn,<br />

Tel: 02371/835555, Fax: 02371/835556<br />

GM.Arbeitsrecht@t-online.de<br />

<strong>109</strong>. Personalratstätigkeit, Benachteiligung, berufliche<br />

Weiterbildung<br />

Die Nichtberücksichtigung bzw. Verweigerung der Teilnahme<br />

an einer Schulung verstößt gegen § 8 BPersVG. Wegen dieses<br />

Verstoßes hat der Kläger aus §§ 661, 242 BGB, 8 BPersVG<br />

einen Anspruch auf Teilnahme an einem entsprechenden<br />

Schulungskurs.<br />

Nach § 8 BPersVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse<br />

nach dem B<strong>und</strong>espersonalvertretungsgesetz wahrnehmen,<br />

nicht an diesen Aufgaben bzw. Befugnissen behindert<br />

oder wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt<br />

werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Daraus<br />

resultierend hat der Arbeitgeber alles zu unterlassen, was eine<br />

Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen seiner Tätigkeit als<br />

Personalratsmitglied beinhaltet. Ein solcher Verstoß ist vorliegend<br />

gegeben.<br />

Die Beklagte hat die Verweigerung der Zustimmung zur Teilnahme<br />

an dem nächsten Schulungskurs damit begründet,<br />

dass der Kläger in der Zeit von Mai 2004 bis August 2005<br />

lediglich an 15 Tagen in der Kfz-Werkstatt tätig war, obgleich<br />

er insgesamt 90 Tage hätte arbeiten müssen. Der Kläger sei zu<br />

50 % freigestellt <strong>und</strong> darüber hinaus an 4 Tagen beim Bezirkspersonalrat<br />

in Berlin tätig. Ferner hätte der örtliche Personalrat<br />

über die Freistellung hinaus auch Sitzungen abgehalten, so<br />

dass sich anhand der Anwesenheit des Klägers nur wenige<br />

Tage mit Arbeitsleistung ergeben. Der Beklagte verweist in<br />

diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Aufstellung<br />

der Anwesenheit des Klägers in der Kfz-Werkstatt seit Juni<br />

2005 bis Dezember 2005 (vgl. Bl. 36 bis 42 d.A.). Da der<br />

Kläger wegen seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied nicht<br />

mit seiner Arbeitsleistung zur Verfügung stand, hätten andere<br />

prüfberechtigte Kfz-Handwerker wesentlich häufiger Abgasuntersuchungen<br />

durchführen müssen. Der Beklagte begründet<br />

mit dieser Argumentation die Nichtteilnahme des Klägers<br />

im Wesentlichen damit, dass er als Mitglied des örtlichen Per-<br />

130 02/07<br />

sonalrats <strong>und</strong> als Mitglied des Bezirkspersonalrates zu wenig<br />

Arbeitsleistung erbringe. Der Beklagte begründet im Ergebnis<br />

die Nichtteilnahme an einem Schulungskurs wegen der Tätigkeit<br />

des Klägers als Personalratsmitglied. Zwar behauptet der<br />

Beklagte, dass tatsächlich für Abgasuntersuchung, bezogen<br />

auf den Arbeitsanfall pro Jahr, lediglich 30 bis 35 % der Arbeiter<br />

mit dieser Tätigkeit ausgelastet seien. Trotz Bestreitens<br />

wird diese Behauptung nicht weiter ausgeführt.<br />

■ Arbeitsgericht Leipzig<br />

vom 25.08.2006, 3 Ca 2417/06<br />

eingereicht von Rechtsanwalt Roland Gross, Anwaltshaus im<br />

Messehof Leipzig, Petersstraße 15, 04<strong>109</strong> Leipzig,<br />

Tel: 0341/984620, Fax: 0341/9846224<br />

leipzig@eisenbeis-reinhardt.de, www.eisenbeis-reinhardt.de<br />

110. Betriebsstilllegung, Betriebsübergang, geänderte<br />

Produktpalette Kabelproduktion, § 1 Abs. 2 KSchG,<br />

§ 613a Abs. 1 BGB<br />

Eine identitätswahrende Übertragung i.S.v. § 613a Abs. 1 BGB<br />

liegt nicht vor bei Wechsel von einer Massenkabelfertigung<br />

zur Verarbeitung von angekauften Kabeln nach individuellen<br />

K<strong>und</strong>enwünschen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 14.09.2005, 3 Sa 504/05, Revision nicht zugelassen<br />

111. Annahmeverzug, Zwischenverdienst, Anrechnung,<br />

Zeitungszusteller, § 615 BGB<br />

Anrechnungspflicht nach § 615 S. 2 BGB ist nur derjenige Verdienst,<br />

für dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft<br />

kausal war (hier: Student als Zeitungszusteller mit Teilzeittätigkeit<br />

an Universität an Nachmittagen).<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 18.01.2006, 3 Sa 1182/05, Revision nicht zugelassen<br />

112. Bürgenhaftung nach dem AEntG, §§ 1, 1a AEntG<br />

1. Eine Bürgenhaftung nach § 1a AEntG für ausgefallene<br />

Urlaubskassenbeiträge besteht für den Bauherrn, der Besteller<br />

von baugewerblichen Dienstleistungen ist, nicht.<br />

2. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Bauherr<br />

gegenüber der Arbeitsverwaltung, die dem ausländischen<br />

Bauunternehmen <strong>und</strong> dessen ausländischen Arbeitnehmern<br />

die zur Bauausführung erforderlichen Erlaubnisse erteilt<br />

hat, fälschlich als Inhaber eines Betriebes der Bauwirtschaft<br />

aufgetreten ist.<br />

■ Landesarbeitsgericht Berlin<br />

vom 01.11.2005, 3 Sa 1307/05, Revision nicht zugelassen<br />

113. Teilzeit, Schichtarbeit, Schwerbehinderung, § 8<br />

TzBfG, § 81 Abs. 5 S. 3, Abs. 4 S. 1 SGB IX<br />

Die bloße Berufung des Arbeitgebers auf ein praktiziertes Organisationskonzept<br />

(hier: ausschließliche Vollzeittätigkeit wegen<br />

Vollschichtbetrieb) hindert alleine einen Teilzeitanspruch

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!