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109 Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Leserinnen und Leser,

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Wirksamkeit des Zustimmungsbescheides als Verwaltungsakt<br />

auf eine rechtswirksame Zustellung angesichts der im Widerspruch<br />

der Klägerin aufgeführten Gründe überhaupt ankommen<br />

kann. Auf den Beginn der Klagefrist im zivilrechtlichen<br />

Arbeitsgerichtsverfahren hat die Wirksamkeit der Zustellung<br />

jedenfalls keinen Einfluss, da § 4 Satz 4 KSchG ausschließlich<br />

auf die Bekanntgabe abstellt.<br />

Aus den dargestellten Gründen ist von einer Versäumung der<br />

Klagefrist § 4 Satz 4 KSchG bei Einreichung der Kündigungsschutzklage<br />

auszugehen.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 04.12.2006, 14 Sa 873/06<br />

eingereicht von Rechtsanwältin Bettina Schmidt,<br />

Reichsstraße 46, 53125 Bonn,<br />

Tel: 0228/250804, Fax: 0228/250895<br />

Rain.Bettina.Schmidt@t-online.de,<br />

www.Kanzlei-Bettina-Schmidt.de<br />

208. Nachträgliche Klagezulassung, psychische Erkrankung,<br />

§ 5 KSchG<br />

Eine psychische Erkrankung allein rechtfertigt eine nachträgliche<br />

Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage<br />

noch nicht; hinzukommen muss die Unmöglichkeit, infolge<br />

der psychischen Erkrankung rechtzeitig Klage erheben zu<br />

können.<br />

■ Landesarbeitsgericht Köln<br />

vom 09.03.2006, 14 Ta 21/06<br />

209. Restmandat Betriebsrat, Betriebsstilllegung, § 21b<br />

BetrVG<br />

1. Die Kündigung des Klägers hat der Anhörung nach<br />

§ 102 Abs. 1 BetrVG bedurft. Nach § 21b BetrVG behält der<br />

Betriebsrat im Fall der Betriebsstilllegung ein nachwirkendes<br />

Mandat (Restmandat). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass<br />

das Restmandat erforderlich ist, weil durch die Stilllegung der<br />

Betrieb untergeht. Inhaltlich ist das Restmandat auf die Wahrnehmung<br />

der mit der „Stilllegung im Zusammenhang stehenden<br />

Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte“ beschränkt.<br />

Das Restmandat ist somit ein durch den Aufgabenbezug<br />

eingeschränktes Abwicklungsmandat. Es weist die Besonderheit<br />

auf, dass die Betriebsratsmitglieder ihr Amt ohne<br />

Arbeitsverhältnis ausüben <strong>und</strong> eine Belegschaft repräsentiert<br />

wird, die es nicht mehr gibt. Die inhaltliche Beschränkung<br />

des Restmandats auf die mit der Betriebsstilllegung im<br />

Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- <strong>und</strong> Mitbestimmungsrechte“<br />

entspricht dem Zweck der Vorschrift, zu verhindern,<br />

dass der Arbeitgeber gerade diese Beteiligungsrechte<br />

durch raschen Vollzug der Betriebsstilllegung unterläuft. In<br />

funktionalem Zusammenhang mit der Betriebsstilllegung<br />

stehen vor allem die Beteiligungsrechte nach § 111 Satz 3<br />

Nr. 1, Satz 1 <strong>und</strong> 2 <strong>und</strong> § 112 BetrVG. In Betracht kommen aber<br />

auch Beteiligungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen,<br />

wie z.B. bei Kündigung oder Versetzung von Arbeitnehmern<br />

02/07<br />

Rechtsprechung<br />

Kündigungsschutzrecht<br />

(vgl. Kreutz/GK – BetrVG, 7. Aufl. 2002, § 1 Anmerkung 7, 11 f.;<br />

Thüsing-Richardi, BetrVG, 9. Aufl. 2004, Anmerkung 7f).<br />

Das Restmandat ist mithin funktional bezogen auf alle mit<br />

der Stilllegung im Zusammenhang stehenden betriebsverfassungsrechtlichen<br />

Mitbestimmungs- <strong>und</strong> Mitwirkungsrechte<br />

<strong>und</strong> die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben, die sich<br />

daraus ergeben, dass trotz tatsächlicher Stilllegung des<br />

Betriebs noch nicht alle Arbeitsverhältnisse rechtlich beendet<br />

sind <strong>und</strong> einzelne Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten<br />

beschäftigt werden (SAG, Urt. v. 14.10.1982 – 2 AZR 568/80 –<br />

AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969). Danach soll das Restmandat gewährleisten,<br />

dass die zur Abwicklung einer Betriebsstilllegung<br />

erforderlichen betrieblichen Regelungen tatsächlich noch getroffen<br />

werden können. Es setzt seinem Zweck nach einen die<br />

Betriebsstilllegung überdauernden Regelungsbedarf voraus<br />

(BAG, Urt. v. 05.10.2000 – 1 AZR 48/00 – AP Nr. 141 zu § 112<br />

BetrVG 1972; BAG, Urt. v. 12.01.2000 – 7 ABR 61/98 AP Nr. 5 zu<br />

§ 24 BetrVG 1972 <strong>und</strong> BAG, Urt. v. 14.08.2001 – 1 ABR 52/00 –<br />

AP Nr. 1 zu § 21 B BetrVG 1972).<br />

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgr<strong>und</strong>sätze war der Betriebsrat<br />

im zur Entscheidung stehenden Fall vor Ausspruch<br />

der Kündigung nach § 102 BetrVG zu beteiligen.<br />

2.1. Zweck der Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG<br />

ist zum einen „wegen der einschneidenden Bedeutung der<br />

Kündigung für den Arbeitnehmer die verstärkte Einschaltung<br />

des Betriebsrats“ (Bericht des Ausschusses für Arbeit- <strong>und</strong> Sozialordnung,<br />

zu BT – Drucks. VI/2729, Seite 7). Zum anderen<br />

soll auf der kollektiven Ebene sichergestellt werden, dass der<br />

Betriebsrat bei allen Maßnahmen eingeschaltet wird, die die<br />

personelle Zusammensetzung der Belegschaft betreffen (BAG,<br />

Urt. v. 09.11.1977 – 5 AZR 132/76 – AP Nr. 13 zu Internat.<br />

Privatarbeitsrecht). § 102 hat mithin eine kollektive <strong>und</strong> eine<br />

individualrechtliche Schutzfunktion (BAG, Urt. v. 18.09.1975 –<br />

2 AZR 594/74 – AP Nr. 6 zu § 102 BetrVG 1972). Die vorherige<br />

Anhörung des Betriebsrats als striktes Wirksamkeitserfordernis<br />

einer Kündigung soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber sich<br />

vor der Entscheidung für die Kündigung in jedem Falle mit etwaigen<br />

Einwendungen des Betriebsrats auseinandersetzt. Der<br />

Betriebsrat soll durch seine Stellungnahme zur Kündigungsabsicht<br />

des Arbeitgebers seine Meinung dazu k<strong>und</strong>tun, ob die<br />

vom Arbeitgeber mitgeteilten Tatsachen zutreffen <strong>und</strong> ob sie<br />

die Kündigung rechtlich rechtfertigen. Er soll aber auch auf<br />

die Willensentscheidung des Arbeitgebers Einfluss nehmen,<br />

ob die Kündigungsbefugnis tatsächlich ausgeübt werden soll<br />

oder ob es – trotz möglichen Vorliegens eines Kündigungsgr<strong>und</strong>es<br />

– etwa aus sozialen Erwägungen oder Zweckmäßigkeitsgründen<br />

richtiger wäre, von einer Kündigung Abstand zu<br />

nehmen (BAG, Urt. v. 19.01.1983 – 7 AZR 514/80 – AP Nr. 28<br />

zu § 102 BetrVG 1972). Dieser Zweck der Vorschrift des § 102<br />

BetrVG entfällt aber gerade nicht, bei im Zusammenhang mit<br />

einer Betriebsstilllegung noch anstehenden Kündigungen von<br />

Arbeitsverhältnissen. Soweit daher trotz bereits vollzogener<br />

Betriebsstilllegung <strong>und</strong> Beendigung der Arbeitsverhältnisse<br />

der Betriebsratsmitglieder noch einzelne Arbeitsverhältnisse<br />

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