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1. Änderung-Teil-FNP-Himmelpfort - in der Wasserstadt Fürstenberg ...

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<strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> des <strong>Teil</strong>flächennutzungsplanes <strong>Himmelpfort</strong>, Stadt <strong>Fürstenberg</strong>, Landkreis Oberhavel, Land Brandenburg Oktober 2013Die im Vorentwurf <strong>der</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> geplante Darstellung e<strong>in</strong>es Son<strong>der</strong>gebietes mit hohem Grünanteil, Wohnenmit Pferden wurde im Entwurf <strong>der</strong> Planän<strong>der</strong>ung differenziert <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>gebietsfläche und e<strong>in</strong>en Grünanteil.Hierbei liegt <strong>der</strong> Grünanteil im nordwestlichen <strong>Teil</strong> des Plangebietes, <strong>der</strong> an die Nie<strong>der</strong>ung des Hechtgrabensangrenzt und auch bisher e<strong>in</strong>e grünräumliche Prägung hat. Der Grünanteil wird unterteilt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Waldfläche(gemäß Mitteilung <strong>der</strong> unteren Forstbehörde, sh. unter 5.1) sowie e<strong>in</strong>e Grünfläche mit <strong>der</strong> Zweckbestimmungprivate Grünfläche mit gärtnerischer Nutzung und extensiver Pferdehaltung. Die private gärtnerischeNutzung schließt hierbei auch die teilweise vorhandene Kle<strong>in</strong>tierhaltung auf dieser Fläche mit e<strong>in</strong>.Das Son<strong>der</strong>gebiet Wohnen mit Pferden umfasst gemäß <strong>der</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> nur noch die bereits bebauten Flächenim Südosten des Plangebietes, die durch die südöstlich angrenzende Straße erschlossen ist. Innerhalb dieserFläche liegen die vorhandenen Wohnnutzungen sowie mehrere <strong>der</strong>zeit ungenutzte Gebäude <strong>der</strong> ehemaligenNerzfarm (später Reiterhof).Durch diese Differenzierung <strong>der</strong> geplanten Nutzungen unter Berücksichtigung des Bestandes im Plangebietwird <strong>der</strong> bisherigen Plan<strong>in</strong>tention des Flächennutzungsplanes, wonach das Plangebiet durch die Möglichkeit<strong>der</strong> Pferdehaltung <strong>der</strong> Erholungsnutzung <strong>in</strong> Bezug auf den Reitsport dienen soll, weiterh<strong>in</strong> Rechnung getragen.Zugleich wird mit <strong>der</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> jedoch auch klargestellt, dass e<strong>in</strong>e Pferdehaltung nur soweit erfolgen soll, wiesie mit gleichzeitiger Wohnnutzung vere<strong>in</strong>bar ist. Hiermit trägt die <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> den bestehenden Wohnnutzungenim <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>sbereich Rechnung und bereitet <strong>in</strong> diesem Rahmen auch die Revitalisierung <strong>der</strong> städtebaulichdesolaten Fläche <strong>der</strong> ehemaligen Nerzfarm durch Wohnnutzungen und Pferdehaltung vor. Hierdurch solldie Beseitigung des bisherigen städtebaulichen Missstandes im <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>sbereich ermöglicht werden.Da die Zweckbestimmung "Wohnen mit Pferden" bereits die geplante Nutzung klar e<strong>in</strong>grenzt, wird nicht, wieim bisherigen <strong>FNP</strong>, im Plangebiet e<strong>in</strong>e Son<strong>der</strong>baufläche gemäß §1(1)4. BauNVO dargestellt, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong> Son<strong>der</strong>gebietgemäß §1(2)10. BauNVO i. V. m. §11 BauNVO.Die geplante Darstellung e<strong>in</strong>es Son<strong>der</strong>gebietes erfolgt, ebenso wie die bisherige Darstellung <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>baufläche,da das geplante Son<strong>der</strong>gebiet "Wohnen mit Pferden" sich von den übrigen Baugebieten gemäß BauNVOerheblich unterscheidet.Zur Zulässigkeit e<strong>in</strong>es Son<strong>der</strong>gebietes „Wohnen mit Pferden“ wird <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeitschrift BauR 2009, S. 1550-1552,zu e<strong>in</strong>em diesbezüglichen Beschluss des OVG Nie<strong>der</strong>sachsen 22.12.2008 (Aktenzeichen 1 MN 194/08) ausgeführt:"… „Wohnen mit Pferdehaltung“ ist ke<strong>in</strong>e Nutzungsart, die mit <strong>der</strong> Festsetzung e<strong>in</strong>es Allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiets o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>esDorfgebiets (erst recht e<strong>in</strong>es Mischgebiets) verwirklicht werden könnte. Der Senat hat bereits mit Urteil vom5. 4. 2001 1 angemerkt, e<strong>in</strong>e Nutzung, die auf Wohnen mit Pferdehaltung h<strong>in</strong>auslaufe, müsse wohl als Son<strong>der</strong>gebiet festgesetztwerden. Daran ist festzuhalten: Nach e<strong>in</strong>helliger Me<strong>in</strong>ung entspricht die Haltung von Pferden nicht <strong>der</strong> Eigenarte<strong>in</strong>es allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiets 2 . In Betracht kommt allenfalls die Zulassung e<strong>in</strong>er untergeordneten Nebenanlage i. S.des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 3 , vor allem <strong>in</strong> Randlagen des Wohngebiets. Hier soll die Pferdehaltung jedoch gleichgewichtigerBestandteil des fraglichen Gebiets se<strong>in</strong>; das ist <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Wohngebiet nicht möglich.„Wohnen mit Pferden“ ist auch ke<strong>in</strong>e Dorfgebietsnutzung. E<strong>in</strong> Dorfgebiet i. S. des § 5 BauNVO ist nicht durch „ländlichesAmbiente“ def<strong>in</strong>iert, son<strong>der</strong>n stellt e<strong>in</strong> „ländliches Mischgebiet“ dar, <strong>in</strong> dem Landwirtschaftsbetriebe ebenso wie nicht störendeGewerbebetriebe, wie sie traditionell im Dorfgebiet angesiedelt waren, und sonstiges Wohnen zulässig s<strong>in</strong>d. Fehltnur e<strong>in</strong>e dieser drei Hauptnutzungen, ist die allgeme<strong>in</strong>e Zweckbestimmung des <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne def<strong>in</strong>ierten Gebietesnicht mehr gewahrt 4 . …1 – 1 K 2758/00 –, BauR 2001, 1546 = BRS 64 Nr. 13.2 VGH Mannheim, Urteil v. 10.10.2003 – 5S 1692/02 –, VBlBW 2004, 181; auch nicht e<strong>in</strong>es Mischgebiets: OVGLüneburg, Urteil v.25.7.1988 – 1 A 46/87 –, BauR 1989, 63 = BRS 48 Nr. 38; vgl. im Übrigen Beschluss des Senatsv. 17.12.2001 – 1 MA 3241/01 –, v.6.2.2008 – 1 LA 182/06 – und v. 19.1<strong>1.</strong>2008 – 1 ME 233/08 –, BauR 2008, 210;OVG Lüneburg, Beschluss v. 28.3.2002 – 9 MB43/02 –, Veröffentlichung dieser Entscheidungen nicht bekannt; VGHMannheim, Beschluss v. 16.5.1990 – 3S 218/90 –, juris; OVGSaarland, Beschluss v. 19.9.2007 – 2 B 355/07 –,BauR 2007, 2112 (Leitsatz); BVerwG, Beschluss v. 27.1<strong>1.</strong>1990 – 4 B 147.90 –, juris.3 OVG Lüneburg, Urteil v. 25.7.1988 – 1 A 46/87 –, BauR 1989, 63 = BRS 48 Nr. 38.4 Vgl. Urteil v. 27.10.1993 – 1 K 3/91 –, NVwZ 1995, 284; Urteil v. 22.10.2008 – 1 KN 57/06 –.Die bisher im <strong>FNP</strong> für das Plangebiet getroffene Darstellung als Fläche „mit hohem Grünanteil“ wird auch imRahmen <strong>der</strong> vorliegenden <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> durch die nun erfolgte differenzierte Darstellung von privater Grünfläche undWald <strong>in</strong>haltlich beibehalten. Hierdurch soll <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> grüngeprägte Charakter des <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>sbereiches,<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e angrenzend an die westlich gelegene Nie<strong>der</strong>ungswiese am Hechtgraben sowiedas nordöstlich angrenzende FFH Kle<strong>in</strong>e Schorfheide - Havel, erhalten bleiben.Ebenso wie im bisherigen <strong>FNP</strong> dient die Darstellung <strong>der</strong> privaten Grünfläche und <strong>der</strong> Waldfläche zur Sicherunge<strong>in</strong>es hohen Grünanteiles und somit <strong>der</strong> M<strong>in</strong>imierung des E<strong>in</strong>griffes <strong>in</strong> Natur und Landschaft. Das zukünftige Maß<strong>der</strong> baulichen Nutzung soll im <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong>sbereich nicht erheblich über das Maß <strong>der</strong> bisherigen Bebauung h<strong>in</strong>ausgehen.Der hohe Grünanteil trägt <strong>der</strong> Lage des Plangebietes im Außenraum, angrenzend an Schutzgebiete nachdem Naturschutzrecht sowie angrenzend an den wertvollen Landschaftsraum <strong>der</strong> Wiesennie<strong>der</strong>ung des HechtgrabensRechnung.20Planungsbüro Ludewig

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