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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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offensichtlich aktiv wird, um ihn - den Befragten - unter Umständen strafrechtlich<strong>zur</strong> Verantwortung zu ziehen.Die Abgrenzung des Beschuldigten vom Zeugen ist damit leider sehr vage, in derHektik des ersten Zugriffs oft nicht möglich. Dem Befragten, der Zweifel an derVorgehensweise der Polizei hat und der um seine Rechte fürchtet, bleibt nichtsanderes übrig, als zunächst auf Verdacht von dem Schweigerecht desBeschuldigten Gebrauch zu machen. Eine gelassenere Klärung kann später derStaatsanwalt vornehmen. Zu befürchten hat der Befragte nichts, da die Polizei ihnnicht <strong>zur</strong> Aussage zwingen kann. Droht sie mit Verhaftung wegen"Verdunkelungsgefahr", beweist dies, dass der Befragte zu Recht vorsichtig war:Ein Haftbefehl kann nur gegen den Beschuldigten ergehen.2.) Die Vernehmung des Beschuldigten - was der Betroffeneselbst zum Tatverdacht zu sagen hata.) Die Vorladung - muss der Beschuldigte <strong>zur</strong> Polizei?Mit der Ladung <strong>zur</strong> Vernehmung sieht sich der Beschuldigte den verschiedenenZwängen des Strafverfahrens ausgeliefert. Die Polizei kann den Beschuldigtenallerdings nicht zwingen, der Ladung Folge zu leisten. Es gibt keine Pflicht, beider Polizei zu erscheinen. Auch wenn die Ladung einen autoritären Charakter zuhaben scheint, auch wenn ein Polizeibeamter mit Nachdruck mündlich dasEinhalten des Vernehmungstermins einfordert, der Beschuldigte darf allesschlicht ignorieren.Es ist ein Gebot der Höflichkeit - und nicht eine gesetzliche Pflicht -, den Terminschriftlich oder telefonisch abzusagen. Eine Begründung ist ebenfalls nichterforderlich. Ob der Beschuldigte die erlaubte Distanz <strong>zur</strong> ermittelnden Polizeieinhalten will, ist eine Frage der Verteidigungsstrategie. Will er schweigen und dieErmittlungen abwarten, kann er die Absage des Vernehmungstermins mit derAngabe seiner Personalien verbinden, zu denen er ohnehin verpflichtet ist.Insoweit kann er notwendige Ermittlungen einschließlich überraschender

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