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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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Allein dies ist der legitime Hintergrund dafür, dass in Ausnahmefällen demBeschuldigten vom Haftrichter nahegelegt wird, er solle ein Geständnis ablegen,damit eine ansonsten bestehende Verdunklungsgefahr ausgeräumt und damit einHaftbefehl vermieden wird.Ein weiterer Haftgrund ist die Wiederholungsgefahr. Auch hier mussselbstverständlich der dringende Verdacht einer geschehenen Tat vorliegen. DerBeschuldigte wird allerdings nicht inhaftiert, weil man auf Seiten derStaatsanwaltschaft befürchtet, dass er sich dem späteren gerichtlichen Verfahrenwegen dieser vergangenen Tat nicht stellen wird. Inhaftiert wird der Beschuldigtevielmehr deswegen, weil man weitere Straftaten in der Zukunft befürchtet.Eigentlich dient die Strafprozessordnung der Aufklärung vergangener Straftaten.Hier wird untypischerweise von Seiten der Staatsanwaltschaft eine Maßnahmeergriffen, um zukünftige Straftaten zu verhindern.Dieser Haftgrund soll eine Ausnahme darstellen. Dementsprechend eng sind dieVoraussetzungen. Nicht jeder Hühnerdieb kann vor seiner strafgerichtlichenVerhandlung mit der Begründung eingesperrt werden, er könne möglicherweiseweitere Hühner stehlen. Der Schwerpunkt der Wiederholungsgefahr liegt bei densogenannten Sexualstraftaten. Besteht der dringende Verdacht gegenüber demBeschuldigten wegen eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen oderKindern oder beispielsweise der Verdacht einer Vergewaltigung, kann einHaftbefehl ergehen, wenn es zusätzliche Anhaltspunkte (z.B. die besondereTriebhaftigkeit des Täters) dafür gibt, dass der Verdächtige weitere erheblicheStraftaten gleicher Art begehen werde.Ausnahmsweise kann die Wiederholungsgefahr auch bei anderen Delikten wieEinbruchsdiebstahl, Körperverletzung oder Betrug zu einer Inhaftierung führen.Dann muss allerdings der Richter der Ansicht sein, dass ein bestimmter Hangdes Täters dazu besteht, auch derartige Straftaten in Zukunft zu begehen.Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdächtige wegen einer anderen Straftatinnerhalb der letzten fünf Jahre bereits rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafeverurteilt worden ist.In allen Fällen muss der Haftrichter eine Prognose für die Zukunft herausarbeiten.Aus der geschehenen Tat in der Vergangenheit schließt er auf mögliche Taten in

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