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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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ihre Ansicht und liegt plötzlich kein dringender Tatverdacht mehr vor, ist derVerhaftete noch am selben Tage freizulassen. Soll der Beschuldigtedemgegenüber weiter in Haft bleiben, muss sofort ein Antrag beim zuständigenHaftrichter gestellt werden.Die Vorführung muss am Tage nach der vorläufigen Festnahme stattfinden.Genauere Anhaltspunkte gibt das Gesetz nicht. Extremerweise könnte einevorläufige Festnahme kurz nach Mitternacht erfolgt sein. Die Vorführung müßtedann spätestens am Abend des darauf folgenden Tages vorgenommen sein.Dass der Polizei an einer solchen Zeitspanne gelegen ist, belegen diezahlreichen Verhaftungen, die gerade in den frühen Morgenstunden vonstattengehen.Vor einer Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls hat der Haftrichter mitdem festgenommenen Beschuldigten zu sprechen. Der Richter hat ihn über seineRechte wie vor jeder Vernehmung zu belehren. Er muss dem Beschuldigten auchGelegenheit gewähren, sich nach seinem Wunsch mit einem Verteidiger inVerbindung zu setzen. Erst nach der Vernehmung entscheidet der Haftrichterüber den Erlass des Haftbefehls. Lehnt er den Antrag der Staatsanwaltschaft aufErlass eines Haftbefehls ab, ist der Beschuldigte sofort freizulassen.Unterschreibt er stattdessen den Haftbefehl, bleibt der Beschuldigte inhaftiert undwird dem Untersuchungsgefängnis zugeführt. Damit der Beschuldigte nun nichtmehr das Gefühl hat, unkontrolliert in dunklen Verliesen zu verschwinden, hat derHaftrichter die Pflicht, auf Wunsch des Beschuldigten einen Angehörigen odereine andere Person des Vertrauens von der Inhaftierung zu benachrichtigen.

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