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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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Die Entscheidung, einen Verteidiger beizuziehen, stellt sich für den Beschuldigtenspätestens dann, wenn eine Vernehmung und damit eine Entscheidung über dieVerteidigungsstrategie ansteht. Meint der Beschuldigte, durch Erscheinen bei derPolizei ohne einen Anwalt eine Haltung der Hilflosigkeit und damit so etwas wieMitleid beim vernehmenden Beamten zu erzeugen, unterschätzt er dessendienstliches Interesse an einer unbehinderten Erledigung seines Falles.Tatsächlich kann heute kaum ein Beschuldiger auf die Rechtskenntnis und diestrafprozessuale Erfahrung eines Anwalts verzichten, wenn er sich schon imErmittlungsverfahren optimal verteidigen will. Ob er schweigen oder Angabenmachen will, kann er ohne rechtliche Überlegungen zu den Konsequenzen nichtsinnvoll abschätzen.Von unschätzbarem Wert ist die Informationsbeschaffung durch den Verteidiger.Nur er - und nicht der Beschuldigte - hat nach der <strong>StPO</strong> ein Recht aufvollständige Akteneinsicht. Der Beschuldigte selbst kann allenfalls später vorGericht Kopien wichtiger Schriftstücke aus der Akte verlangen. Allein die geltendeanwaltliche Akteneinsicht garantiert eine umfassende Information desBeschuldigten über Tatvorwürfe und detaillierte Kenntnis der Beweismittel derErmittlungsbehörden. Nur auf diesem Wege weiß der Beschuldigte, wasStaatsanwalt und Polizei wissen, und er kann sich hierauf einstellen. Die fehlendeKenntnis der Ermittlungsakte wird er unter Umständen spätestens bedauern,wenn er auf der Anklagebank sitzt.Nachteilig ist für den Beschuldigten ein finanzielles Risiko. Die Bestellung einesvom Staat bezahlten Pflichtverteidigers ist während des Ermittlungsverfahrens diegroße Ausnahme, das Bestellungsverfahren kompliziert.Nachteilig ist auch eine seltsame gesetzliche Regelung, die die Anwesenheit desVerteidigers bei Vernehmung durch die Polizei nicht garantiert. Hat derVerteidiger noch ein Recht, bei Vernehmungen der Staatsanwaltschaft oder desRichters dabei zu sein, fehlt ein solcher Anspruch gegenüber der Kriminalpolizei.Die Rechtsprechung schließt hieraus, dass die Polizei dem Verteidiger dieAnwesenheit verwehren kann, sie kann ihn aber auch großzügigerweisezulassen.

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