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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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Beschuldigten trotz Verletzung oder Krankheit medizinisch unversorgt lässt, wenner den Heroinsüchtigen in einer Situation belässt, in der dieser unter erheblichenEntzugserscheinungen leidet.Würde der Kripobeamte einen "Schuss" Heroin spendieren, wäre das nicht nurstrafbar, sondern auch eine unzulässige Verabreichung von Mitteln, damit eineverbotene Vernehmungsmethode. Er muss unter Umständen ganz auf dieVernehmung verzichten. Spendieren darf er Kaffee, Tee, Cola und Tabak, unterUmständen eine Aspirin. Verboten sind alle hemmungslösenden undeinschläfernden Präparate oder Weckmittel.Der Entzug von dringend notwendigem Schlaf ist ebenso verboten. Das Bild desphysisch und psychisch gebrochenen Beschuldigten nach zwei Tagenununterbrochener Vernehmung sollte die grausame Verirrung von diktatorischenPolizeistaaten bleiben. Andererseits gilt es als nicht verboten, wenn derPolizeibeamte die schlichte Bemerkung des Beschuldigten ignoriert, er sei müde.Selbst nächtliche Vernehmungen sind gestattet, da ansonstenBeweismittelverlust drohen könne. Der Beginn einer Vernehmung, nachdem derBeschuldigte dreißig Stunden zuvor keine Schlafgelegenheit hatte, dürftedagegen nicht mehr erlaubt sein.Was eine verbotene Täuschung ist, lässt sich ungleich schwieriger feststellen.Die bereits geschilderte Schauspielerei von Kripobeamten, die sogar bestimmteVernehmungsrollen einnehmen, ist sicherlich unaufrichtig und daher eineTäuschung. Unehrlich ist häufig auch die Behauptung des Polizisten, ein ganzerKerl müsse sich offen zu seiner Tat bekennen (der Polizist selbst würde alsBeschuldigter das Schweigen immer vorziehen!). Das ist alles gesetzlich nichtverboten, sondern geschickte kriminalistische List. Ein bisschen Täuschung istdaher erlaubt.Vernünftige Abgrenzungen der erlaubten List von der unerlaubten Täuschung gibtes nicht. Vernehmungstaktik verbleibt oft in einer legalen Grauzone. Eindeutiggesetzeswidrig handelt die Polizei allerdings dann, wenn sie den Beschuldigtenmit Ermittlungsergebnissen konfrontiert, die es gar nicht gibt. Die Einleitung einerVernehmung mit dem unzutreffenden Hinweis, Leugnen sei zwecklos, weil einFingerabdruck am Tatort identifiziert worden sei, wird auch von der Kripo nicht

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