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Tipps zur StPO - Strafverteidiger|büro

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vorzunehmen, handschriftliche Verbesserungen einzufügen und im Extremfalldas Protokoll durchzustreichen und die Unterschrift zu verweigern.3.) Der Haftbefehl und die Untersuchungshafta.)Ins Gefängnis ohne Urteil - weshalb darf der Beschuldigteder Freiheit beraubt werden?Der Beschuldigte könnte die Untersuchungen der Polizei und derStaatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren in aller Ruhe abwarten. Sounangenehm das Wissen um das Verfahren sein mag, außer bei derVernehmung berührt es ihn unmittelbar nicht. Er könnte sich auf den Standpunktstellen, die Ermittlungsbehörden mögen ihre Beweise zusammentragen und überdie Erhebung einer Anklage entscheiden. Zur Not werde er sich vor Gerichtrechtfertigen.Dem Beschuldigten drohen allerdings schon im Ermittlungsverfahren weitereNachteile, die das unangenehme Erlebnis einer Vernehmung weit übersteigen.Zwar gilt er nach wie vor bis zum Erlass eines Strafurteils als unschuldig, dieErmittlungsbehörden dürfen jedoch im Ausnahmefall Zwangsmaßnahmen gegenihn ergreifen, sofern dies <strong>zur</strong> Sicherung des Strafverfahrens unabdingbar ist. Eineder wichtigsten Voraussetzungen für ein mögliches zukünftiges Strafverfahren istdie Anwesenheit des Beschuldigten selbst sowie das Vorliegen der Beweismittel.Droht ansonsten die Undurchführbarkeit eines späteren Strafverfahrens, darf dieSicherstellung der wichtigsten Person des Verfahrens, des Beschuldigten,angeordnet werden.Ohne Strafurteil findet sich möglicherweise der Beschuldigte der Freiheit beraubtin der Justizvollzugsanstalt wieder, wo er den Ausgang des Ermittlungsverfahrensabzuwarten hat. Der Beschuldigte wird aus seinem bisherigen Leben gerissenund erleidet in der Beschränkung seiner Freiheit durch die Untersuchungshaft

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