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PDF-Datei - SPD Steinfurt

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Vorlage: 658/2009 Seite - 39 -Planung einfließen. Relevanz haben Aussagen, wenn sie im Zuge von Bürgeranhörungengemäß Baugesetzbuch (§§ 3 und 4 BauGB) getätigt werden.Festzustellen ist auch, dass Klarstellungen bzw. redaktionelle Änderungen in derPlanzeichnung oder Begründung zu einem Bebauungsplan auch nach Durchführung desVerfahrens gemäß § 3 (2) BauGB unter bestimmten Voraussetzungen noch zulässig sind(vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87). Auch dieDurchführung der öffentlichen Auslegung fast drei Jahre nach dem Beschluss hierzu, istrechtlich völlig unbedenklich. Diese Zeitspanne ist einfach damit zu begründen, dass nochviele planungsrelevante Dinge vor Durchführung des Verfahrensschrittes abzuklärenwaren. Dass nach dem Beschluss zur Durchführung der öffentlichen Auslegung durch denRat der Stadt <strong>Steinfurt</strong> am 21.6. 2006 keine Möglichkeit der Änderung der Planung anveränderte Rahmenbedingungen bestand, ist nicht korrekt. Sicherlich ist das„Grundgerüst“ der Planung stehen geblieben. Es haben sich jedoch viele Änderungen zurErschließungssituation, der Bebaubarkeit, der Altlasten, der zulässigen Wohnungszahl, zuVersorgungsflächen, Leitungsrechten oder zum Schallschutz ergeben, wobei viele Dingeeinander bedingt haben.Wenn gesagt wird, dass Opfer gebracht werden müssen, ist dies so zu verstehen, dass esbei einer städtebaulichen Planung nicht immer nur Gewinner geben kann. So sind für Teileder Bevölkerung auch Belastungen wie zusätzlicher Verkehr hinzunehmen. Dies allerdingsimmer nur im Rahmen der Zumutbarkeit.Auch wenn es für die Anwohner der Eichendorffstraße schwer nachvollziehbar ist, ist esnicht Aufgabe der Stadtplanung alleinig deren Belange zu unterstützen. Es kann nichteingefordert werden, dass der jetzige Zustand für alle Zeiten beibehalten bleibt. Dazu gibtes zu viele Faktoren, die eine Stadt verändern und auch seitens der Stadt nicht beeinflusstwerden können. Nach §1 (5) BauGB ist es Aufgabe der Stadtplanung eine dem Wohl derAllgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten.Abschließend wird von der Bürgerinitiative noch einmal der Vorschlag gemacht, eineUnterführung im Bereich des geplanten Bahnüberganges vorzusehen. Dazu werden diemöglichen Vorteile aufgezählt. Hierzu ist im Groben festzustellen, dass eine solcheTunnellösung sicher Vorteile bietet, allerdings auch Nachteile hat. Einige Punkte sinddabei sicherlich zu hinterfragen. So kann nicht die Auffassung geteilt werden, dass durchden Bahnübergang mehr Verkehr auf den inneren Ring gebracht wird. Auch dieaufgeführten Punkte zu Kosten sind kritisch zu sehen, da für die vorgeschlagene Lösungdie Herstellungskosten ausgeblendet wurden. Zudem verlaufen in diesem Bereich wichtigeLeitungen, die bei einer Tunnellösung u.U. umgelegt werden müssten.Ein weiterer gewichtiger Punkt, der aus Sicht der Kreisstadt <strong>Steinfurt</strong> gegen eine solcheLösung spricht, ist, dass bei dieser Lösung die Option auf eine Querungsmöglichkeit fürFahrzeuge praktisch ausgeschlossen wird. Eine Tunnelanlage für Fahrzeuge ist aufgrundder Gegebenheiten an dieser Stelle nicht möglich. Ein Rückbau einer zunächstkostenintensiven Anlage und ein anschließender Neubau eines Überganges ist finanziellsicherlich schwer darstellbar.Die Anregungen der Bürgerinitiative Friedenauer Brücke erfordern keine Änderungen derPlanzeichnung oder der Begründung. Sie beziehen z.T. sich auch nicht auf denBebauungsplan Nr. 15.Der Rat der Kreisstadt <strong>Steinfurt</strong> nimmt die Stellungnahme der Bürgerinitiative FriedenauerBrücke zur Kenntnis.25. Es wird zur Kenntnis genommen, dass von privater Seite keine weiteren Anregungengem. § 3 (2) BauGB innerhalb der Beteiligungsfrist vorgetragen wurden.

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