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ZahnärztekammerNotwendige Mitarbeiterbelehrungen Wann? Wo sind Kopiervorlagenfür Unterweisungenzu finden?Nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz:falls Jugendliche beschäftigt; Unterweisung vorBeginn der Beschäftigung und bei wesentlicherÄnderung der Arbeitsbedingungen über die UnfallundGesundheitsgefahren, denen die Jugendlichenbei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendungdieser Gefahrenvor Beginn der Beschäftigung und beiwesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen,ansonsten mindestenshalbjährlichBelehrung über Gefahrengemäß § 29 JArb-SchG in BuS-HandbuchKap. 4Falls Laser genutzt:Nach § 8 Abs. 3 der BGV B 2 Laserstrahlung:Versicherte, die Lasereinrichtungen der Klassen2 bis 4 anwenden oder die sich in Laserbereichenvon Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 aufhalten,müssen über das zu beachtende Verhaltenunterwiesen sein.mindestens 1 x jährlichMitarbeiterbelehrungLaser gemäß § 8 Abs.3 BGV B 2 in BuS-HandbuchKap. 11Nach § 203 Abs. 1 und Abs. 3 Strafgesetzbuch sowie§ 7 der Berufsordnung der ZÄK M-V: Belehrungüber die Schweigepflichtbei Abschluss des ArbeitsvertragesDas BuS-Handbuch der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist auf der Homepage unter www.zaekmv.de unter „Zahnärzte/Praxisführung/BuS“ eingestellt. In der QM-Software „Zahnärztliches Praxismanagementsystemder zahnärztlichen Körperschaften“ findet es sich unter dem Stichwort „Formularsammlung“.Ausschuss Zahnärztliche Berufsausübung und Hygieneder Zahnärztekammer Mecklenburg-VorpommernANZEIGE<strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong> 21

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