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dens 10/2013

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KZV / DeutschlandDreiviertel der Bewertungszahl der Nrn. 98e,f,g und h- Nach Einprobe der Metallbasis sind gemäß Abrechnungsbestimmung3 zu Nr. 99 die Nrn. 98e, 98gund 98h auch vor einer eventuellen Bissnahme zuDreiviertel abrechnungsfähig. Maßgebend für dieBerechnung von Dreiviertel der Nrn.98e,g und h istsomit die Einprobe und nicht die Bissnahme.- Die Bissnahme selbst löst keine höhere Abrechnungaus. Wird auf einer Metallkonstruktion dieProthese direkt aufgestellt, da die Bissnahme früherdurchgeführt wurde, oder wird auf einer Metallkonstruktiondie Prothese direkt fertig gestellt, sinddie Nrn. 98e,f,g und h auch ohne Einprobe zu Dreiviertelabrechnungsfähig.Teilabrechnung mit 25 ProzentWurde ein Heil- und Kostenplan bereits als Teilleistungmit 75 Prozent abgerechnet und der Patientlässt sich den Zahnersatz doch noch eingliedern, istein neuer Heil- und Kostenplan mit der Teilabrechnung25 Prozent zu erstellen. Dieser muss von derKrankenkasse bewilligt werden.Abrechnung bei andersartigen VersorgungenDie Abrechnung andersartiger Versorgungen erfolgt alleinzu Lasten des Patienten (oder im Todesfall seiner Erben)ausschließlich nach GOZ in Form der Direktabrechnung.Empfehlung:Erscheint der Patient trotz mehrerer Aufforderungennicht zur weiteren Behandlung, muss die KrankenkasseBeispiel 2Durchgeführte Leistungen vor BehandlungsabbruchAnatomische Abformung, Herstellung des individuellen Löffels, Abdruckmit individuellem Löffel und Herstellung des ArbeitsmodellsDie Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten, da im vorliegendenFall Festzuschüsse zu Lasten der Krankenkasse nicht anfallen.des Patienten informiert werden. Diese kann ihrerseitsnoch einmal bezüglich des vorliegenden unerklärlichenBehandlungsabbruchs und der dadurch entstandenenKosten (Kassenzuschuss/anteiliger Festzuschuss undPatientenanteil) auf den Versicherten einwirken.Zu beachten! Je nach Behandlungsschritten sind dieKrankenkassen nicht bei jedem vorliegenden Behandlungsabbruchzahlungspflichtig. Anke SchmillPräventionsgesetz fällt durchLänder äußern grundlegende Kritik am GesetzDas geplante Präventionsgesetz ist gescheitert.Der Bundesrat verwies den Bundestagsbeschlussam 20. September <strong>2013</strong> zur grundlegenden Überarbeitungin den Vermittlungsausschuss. Damit kanndas Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr inKraft treten. Die nächste Bundesregierung müssteein gänzlich neues Gesetzgebungsverfahren starten,wenn sie das Projekt weiterverfolgen will.Das vom Bundestag Ende Juni beschlossene Gesetzsei weder zur Prävention noch zur Bekämpfungder Korruption im Gesundheitswesen ausreichend,kritisiert der Bundesrat in seinem Plenarbeschluss.Er fordert, die neuen Regelungen zur Korruptionsbekämpfungim Strafgesetzbuch zu verankern undnicht im Sozialgesetzbuch V, wie vom Bundestag ursprünglichvorgesehen. Der Bundesrat verweist aufseine Entschließung aus dem letzten Jahr, in der ereigene Vorschläge für ein Bundespräventions- undGesundheitsförderungsgesetz formuliert hatte.Der Bundestag wollte mit seinem Beschluss dieKorruption von Ärzten, Apothekern und Krankenkassendurch Androhung von Geldbußen oder Haftstrafenbis zu drei Jahren bekämpfen. Außerdem sollteverhindert werden, dass Pharmaunternehmen Medizinerfür die Verschreibung eines bestimmten Medikamentsbezahlen oder wertvolle Sachleistungenanbieten.Bisher können niedergelassene Ärzte strafrechtlichnicht wegen Bestechlichkeit belangt werden,dies hatte der Bundesgerichtshof im Juni 2012 ausdrücklichentschieden. Seitdem streiten sich die Gesundheits-und Rechtspolitiker darum, wie mit Vorteilsnahmebei Ärzten umzugehen ist.Bundesrat<strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong> 23

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