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echtKeine Strafbarkeit als „Amtsträger“Vertragszahnarzt kein Beauftragter der gesetzlichen KrankenversicherungANZEIGEIm Jahr 2011 berichteten wir im <strong>dens</strong> über einendem Bundesgerichtshof (BGH) vorliegenden Fall(Beschluss vom 5. Mai 2011, AZ: 3 StR 458/<strong>10</strong>),in welchem der BGH der Ansicht war, dass einemVertrags(zahn)arzt hinsichtlich der ihm mit der Zulassungübertragenen Aufgaben eine Amtsträgerstellungi.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB zukommt.Entsprechend könne er sich wegen Bestechlichkeitgem. § 334 StGB strafbar machen. Um dieseRechtsauffassung zu klären, legte der BGH dieseFrage dem Großen Senat für Strafsachen zur rechtlichenWürdigung vor. Hintergrund des Verfahrenswar, dass ein Hilfsmittelhändler Ärzten eine Prämieanbot für den Fall, dass diese Verordnungen für bestimmteHilfsmittel zu seinen Gunsten ausstellten.In keinem Fall konnte allerdings festgestellt werden,dass die Verordnungen der jeweiligen Ärzte ohne Indikationausgestellt wurden.Der Große Senat für Strafsachen hat die Vorlagefrage2012 wie aus der Überschrift ersichtlichbeantwortet und damit klargestellt, dass ein für dievertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt beider Verordnung von Medikamenten nicht als ein fürdie Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichenVerwaltung bestellter Amtsträger im Sinne des § 11Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB handelt. Denn Vertragsärztesind nicht dazu bestellt, im Auftrag der gesetzlichenKrankenkassen Aufgaben der öffentlichen Verwaltungwahrzunehmen.Zwar ist das Vertragsarztsystem der gesetzlichenKrankenversicherung darauf ausgerichtet, eine flächendeckende,an allgemeinen Qualitätsstandardsund solidarischen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunktenausgerichtete Versorgung der GesamtbevölkerungDeutschlands mit Leistungen der Heil- undGesundheitsfürsorge sicherzustellen, was unzweifelhafteine öffentliche Aufgabe ist. Dennoch nimmtder einzelne Vertragsarzt aufgrund der Ausgestaltungdes vertragsärztlichen Systems in den §§ 72 ff.SGB V keine Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr.Denn für die Zuordnung einer Tätigkeit von Privatenzum Bereich öffentlicher Verwaltung kommt es daraufan, dass der Ausführende dem Bürger nichtauf der Ebene vertraglicher Gleichordnung mit dergrundsätzlichen Möglichkeit individueller Aushandlungdes Verhältnisses entgegentritt, sondern quasials ausführendes Organ hoheitlicher Gewalt. ImFalle einer vertragsärztlichen Tätigkeit jedoch stehtdas persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligtenso im Vordergrund, dass ein hoheitlicher Charakterder Aufgabenerfüllung dahinter zurück tritt. Entsprechendist ein Vertragsarzt kein Amtsträger.Vertragsärzte sind Freiberufler, sie sind keine bloßenFunktionsträger einer öffentlichen Behörde, siesind nicht in eine hierarchische Struktur eingegliedert,sondern werden aufgrund der individuellen,freien Auswahl des Versicherten tätig. Das Verhältniszwischen Vertragsarzt und Versichertem wirdvom persönlichen Vertrauen und von freier Arztwahlbestimmt. Gegenstand, Form und Dauer der Behandlungsmaßnahmesind einem bestimmendenEinfluss durch die Krankenkasse entzogen. Entsprechendhat die vertragsärztliche Tätigkeit weder ausSicht des Vertragsarztes noch aus Sicht des Patientenden Charakter einer hoheitlich gesteuerten Verwaltungsausübung.Für die Verordnung von Arznei-,Heil- oder Hilfsmitteln gilt nichts anderes, da sieuntrennbarer Bestandteil der ärztlichen Versorgungist. Auch hinsichtlich der Verordnung von Arzneimittelnhandelt der Vertragsarzt nicht als Beauftragterder Krankenkasse. Denn „Beauftragter“ bedeutet,dass eine Aufgabe im Interesse des Auftraggebersübernommen wurde, der sich den Beauftragten freiauswählt und ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeitanleitet. Gemessen daran fehlt es Vertragsärztenhinsichtlich der Verordnungstätigkeit an der Beauftragteneigenschaft.Auch wirken Vertragsärzte gem.§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit den Krankenkassenzur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgungzusammen. Die Umsetzung dessen überantworteteder Gesetzgeber dem System der Selbstverwaltung,also KZV und Krankenkassen gemeinsam. DiesesSystem ist von Gleichordnung geprägt. Bereits diesesZusammenwirken auf Augenhöhe steht einerBeauftragung des Vertragsarztes durch die GesetzlichenKrankenkassen entgegen.Zum gleichen Ergebnis führt auch die Betrachtungdes Verhältnisses Vertragsarzt – Patient – Apothekerbei der Einlösung des Rezepts. Auch hier wirdder Vertragsarzt nicht als Vertreter der Krankenkassebeim Zustandekommen jedes einzelnen Kaufvertragsüber ein verordnetes Medikament tätig,unabhängig davon, dass es in der Regel ohnehinder jeweiligen Apotheke obliegt, das abzugebendeArzneimittel auszuwählen. Der Vertragsarzt stellt lediglichdie medizinischen Voraussetzungen für denEintritt des Versicherungsfalls mit Wirkung für denVersicherten und die Krankenkasse verbindlich fest.32 <strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong>

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