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dens 10/2013

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zahnärztekammerZur Ziffer Nr. 2030Berechnungshäufigkeit durch neue GOZ geklärtDie in der alten Gebührenordnung für Zahnärztenicht abschließend geklärte Frage zur Berechnungshäufigkeitder Ziffer 203 GOZ für dieselbeKieferhälfte bzw. <strong>dens</strong>elben Frontzahnbereich wirddurch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmungbei der Ziffer 2030 GOZ geklärt.Ziffer GOZ 203065 PunkeBesondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllenvon Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störendenZahnfleisches, Stillung einer übermäßigenPapillenblutung) je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichBestimmungen zur GOZ-Nr. 2030Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzungfür eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereichhöchstens einmal für besondere Maßnahmen beimPräparieren und höchstens einmal für besondereMaßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.1,0fach 2,3fach 3,5fach3,66 € 8,41 € 12,80 €Berechnungsfähig:* je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beim Präparierenoder Füllen* für dieselbe Kieferhälfte oder <strong>dens</strong>elben Frontzahnbereichmaximal zweimal ansetzbar:- einmal für besondere Maßnahmen beim Präparierenund- einmal für besondere Maßnahmen beim Füllenvon KavitätenANZEIGE* auch im Zusammenhang mit der Präparation vonKronen, Brückenankern, Einlagefüllungen, Aufbaufüllungenund Wurzelfüllungen* auch für Separieren von Zähnen im Rahmen derKFO-Behandlung* für das Anlegen einer Matrize oder die Benutzunganderer Hilfsmittel zur Formung einer Füllungneben den Kompositrestaurationen 2060,2080, 2<strong>10</strong>0, 2120Nicht berechnungsfähig für:* Lichtaushärtung des Füllungsmaterials* Anlegen einer Matrize oder die Benutzung andererHilfsmittel zur Formung der Füllung beiden Füllungspositionen 2050, 2070, 2090, 21<strong>10</strong>(Bestandteil der Leistungsbeschreibung)* Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion,auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping (hier Analogberechnung vornehmen,Wahl der Analognummer obliegt der Entscheidungdes Behandlers).Wird in allen vier Kieferhälften präpariert undgefüllt und sind daneben besondere Maßnahmenerforderlich, kann die Ziffer 2030 in einer Sitzungmaximal achtmal berechnet werden (viermal imOberkiefer, viermal im Unterkiefer).Werden mehrere besondere Maßnahmen inderselben Kieferhälfte oder in demselben Frontzahnbereichnur beim Präparieren erbracht,kann die Leistung nach der GOZ-Nr. 2030 nureinmal für diesen Bereich berechnet werden.Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmennur beimFüllen von Kavitätenerbracht werden.Der Aufwand mussin beiden Fällen Berücksichtigunginder Faktorenbemessungfinden.GOZ-Referatder ZahnärztekammerMecklenburg-Vorpommern24 <strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong>

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