KZV / DeutschlandDreiviertel der Bewertungszahl der Nrn. 98e,f,g und h- Nach Einprobe der Metallbasis sind gemäß Abrechnungsbestimmung3 zu Nr. 99 die Nrn. 98e, 98gund 98h auch vor einer eventuellen Bissnahme zuDreiviertel abrechnungsfähig. Maßgebend für dieBerechnung von Dreiviertel der Nrn.98e,g und h istsomit die Einprobe und nicht die Bissnahme.- Die Bissnahme selbst löst keine höhere Abrechnungaus. Wird auf einer Metallkonstruktion dieProthese direkt aufgestellt, da die Bissnahme früherdurchgeführt wurde, oder wird auf einer Metallkonstruktiondie Prothese direkt fertig gestellt, sinddie Nrn. 98e,f,g und h auch ohne Einprobe zu Dreiviertelabrechnungsfähig.Teilabrechnung mit 25 ProzentWurde ein Heil- und Kostenplan bereits als Teilleistungmit 75 Prozent abgerechnet und der Patientlässt sich den Zahnersatz doch noch eingliedern, istein neuer Heil- und Kostenplan mit der Teilabrechnung25 Prozent zu erstellen. Dieser muss von derKrankenkasse bewilligt werden.Abrechnung bei andersartigen VersorgungenDie Abrechnung andersartiger Versorgungen erfolgt alleinzu Lasten des Patienten (oder im Todesfall seiner Erben)ausschließlich nach GOZ in Form der Direktabrechnung.Empfehlung:Erscheint der Patient trotz mehrerer Aufforderungennicht zur weiteren Behandlung, muss die KrankenkasseBeispiel 2Durchgeführte Leistungen vor BehandlungsabbruchAnatomische Abformung, Herstellung des individuellen Löffels, Abdruckmit individuellem Löffel und Herstellung des ArbeitsmodellsDie Abrechnung erfolgt direkt mit dem Patienten, da im vorliegendenFall Festzuschüsse zu Lasten der Krankenkasse nicht anfallen.des Patienten informiert werden. Diese kann ihrerseitsnoch einmal bezüglich des vorliegenden unerklärlichenBehandlungsabbruchs und der dadurch entstandenenKosten (Kassenzuschuss/anteiliger Festzuschuss undPatientenanteil) auf den Versicherten einwirken.Zu beachten! Je nach Behandlungsschritten sind dieKrankenkassen nicht bei jedem vorliegenden Behandlungsabbruchzahlungspflichtig. Anke SchmillPräventionsgesetz fällt durchLänder äußern grundlegende Kritik am GesetzDas geplante Präventionsgesetz ist gescheitert.Der Bundesrat verwies den Bundestagsbeschlussam 20. September <strong>2013</strong> zur grundlegenden Überarbeitungin den Vermittlungsausschuss. Damit kanndas Gesetz in dieser Legislaturperiode nicht mehr inKraft treten. Die nächste Bundesregierung müssteein gänzlich neues Gesetzgebungsverfahren starten,wenn sie das Projekt weiterverfolgen will.Das vom Bundestag Ende Juni beschlossene Gesetzsei weder zur Prävention noch zur Bekämpfungder Korruption im Gesundheitswesen ausreichend,kritisiert der Bundesrat in seinem Plenarbeschluss.Er fordert, die neuen Regelungen zur Korruptionsbekämpfungim Strafgesetzbuch zu verankern undnicht im Sozialgesetzbuch V, wie vom Bundestag ursprünglichvorgesehen. Der Bundesrat verweist aufseine Entschließung aus dem letzten Jahr, in der ereigene Vorschläge für ein Bundespräventions- undGesundheitsförderungsgesetz formuliert hatte.Der Bundestag wollte mit seinem Beschluss dieKorruption von Ärzten, Apothekern und Krankenkassendurch Androhung von Geldbußen oder Haftstrafenbis zu drei Jahren bekämpfen. Außerdem sollteverhindert werden, dass Pharmaunternehmen Medizinerfür die Verschreibung eines bestimmten Medikamentsbezahlen oder wertvolle Sachleistungenanbieten.Bisher können niedergelassene Ärzte strafrechtlichnicht wegen Bestechlichkeit belangt werden,dies hatte der Bundesgerichtshof im Juni 2012 ausdrücklichentschieden. Seitdem streiten sich die Gesundheits-und Rechtspolitiker darum, wie mit Vorteilsnahmebei Ärzten umzugehen ist.Bundesrat<strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong> 23
zahnärztekammerZur Ziffer Nr. 2030Berechnungshäufigkeit durch neue GOZ geklärtDie in der alten Gebührenordnung für Zahnärztenicht abschließend geklärte Frage zur Berechnungshäufigkeitder Ziffer 203 GOZ für dieselbeKieferhälfte bzw. <strong>dens</strong>elben Frontzahnbereich wirddurch die neu eingefügte Abrechnungsbestimmungbei der Ziffer 2030 GOZ geklärt.Ziffer GOZ 203065 PunkeBesondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllenvon Kavitäten (z. B. Separieren, Beseitigen störendenZahnfleisches, Stillung einer übermäßigenPapillenblutung) je Kieferhälfte oder FrontzahnbereichBestimmungen zur GOZ-Nr. 2030Die Leistung nach der Nummer 2030 ist je Sitzungfür eine Kieferhälfte oder einen Frontzahnbereichhöchstens einmal für besondere Maßnahmen beimPräparieren und höchstens einmal für besondereMaßnahmen beim Füllen von Kavitäten berechnungsfähig.1,0fach 2,3fach 3,5fach3,66 € 8,41 € 12,80 €Berechnungsfähig:* je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich beim Präparierenoder Füllen* für dieselbe Kieferhälfte oder <strong>dens</strong>elben Frontzahnbereichmaximal zweimal ansetzbar:- einmal für besondere Maßnahmen beim Präparierenund- einmal für besondere Maßnahmen beim Füllenvon KavitätenANZEIGE* auch im Zusammenhang mit der Präparation vonKronen, Brückenankern, Einlagefüllungen, Aufbaufüllungenund Wurzelfüllungen* auch für Separieren von Zähnen im Rahmen derKFO-Behandlung* für das Anlegen einer Matrize oder die Benutzunganderer Hilfsmittel zur Formung einer Füllungneben den Kompositrestaurationen 2060,2080, 2<strong>10</strong>0, 2120Nicht berechnungsfähig für:* Lichtaushärtung des Füllungsmaterials* Anlegen einer Matrize oder die Benutzung andererHilfsmittel zur Formung der Füllung beiden Füllungspositionen 2050, 2070, 2090, 21<strong>10</strong>(Bestandteil der Leistungsbeschreibung)* Zahnumformung durch approximale Schmelzreduktion,auch interdentales Strippen oder Air-Rotor-Stripping (hier Analogberechnung vornehmen,Wahl der Analognummer obliegt der Entscheidungdes Behandlers).Wird in allen vier Kieferhälften präpariert undgefüllt und sind daneben besondere Maßnahmenerforderlich, kann die Ziffer 2030 in einer Sitzungmaximal achtmal berechnet werden (viermal imOberkiefer, viermal im Unterkiefer).Werden mehrere besondere Maßnahmen inderselben Kieferhälfte oder in demselben Frontzahnbereichnur beim Präparieren erbracht,kann die Leistung nach der GOZ-Nr. 2030 nureinmal für diesen Bereich berechnet werden.Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmennur beimFüllen von Kavitätenerbracht werden.Der Aufwand mussin beiden Fällen Berücksichtigunginder Faktorenbemessungfinden.GOZ-Referatder ZahnärztekammerMecklenburg-Vorpommern24 <strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong>