13.07.2015 Aufrufe

dens 10/2013

dens 10/2013

dens 10/2013

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

echtDass die Entscheidungen des Vertragsarztes hinsichtlichder Verordnung von Arzneimitteln etc. auchRelevanz für die Krankenkassen entfalten, rechtfertigtkeine abweichende Beurteilung.Dies entspricht im Übrigen auch der zivilrechtlichenBetrachtungsweise, nach der ein zivilrechtlicherBehandlungsvertrag zustande kommt und derArzt im Falle eines Behandlungsfehlers auch nichtnach Amtshaftungsgrundsätzen, sondern zivilrechtlichhaftet.Ein kurzer Hinweis am Ende sei erlaubt: Der hiervorgestellte Beschluss betrifft lediglich die Strafbarkeitals „Amtsträger“, was nicht gleichbedeutend istmit einer Straflosigkeit von Korruption im Gesundheitswesenim Übrigen. Ass. Claudia MundtGegen Groupon-WerbungBerufungsverfahren: Keine Werbung für zahnärztliche LeistungenDie Zahnärztekammer Nordrhein hat nun auchin zweiter Instanz erfolgreich Unterlassungsansprüchegegen die Groupon GmbH wegen der Werbungfür zahnärztliche Leistungen über ihr gleichnamigesGutscheinportal im Internet und wegen dermit Zahnärzten vereinbarten Kooperationen geltendgemacht.Gegenstand des Verfahrens waren Werbungender Groupon GmbH für eine Zahnreinigung,Bleaching-Leistung, kieferorthopädische Zahnkorrektur,Implantatversorgung, prothetische Versorgungund Zahnfüllung. Die Groupon GmbH hattediese zahnärztlichen Leistungen über ihr Internetportalmit Rabatten von bis zu 90 Prozent und zu Festpreisenbeworben und ihren Kunden entsprechendeGutscheine im Rahmen von so genannten „Deals“für eine begrenzte Laufzeit zum Kauf angeboten.Die zahnärztlichen Leistungen wurden sodann aufder Grundlage von eigenständigen Kooperationsverträgendurch Zahnärzte erbracht, die wiederum 50Prozent des rabattierten Preises als Erfolgsprämieim Falle der Behandlung des Patienten an die GrouponGmbH leisteten.In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin diebeanstandete Werbung als wettbewerbswidrig erachtetund zudem die wettbewerbsrechtliche Haftungder Groupon GmbH bestätigt (LG Berlin, Urteilvom 28. Juni 2012 – 52 O 231/11) – veröffentlichtin <strong>dens</strong> 8-9/2012. Einen Unterlassungsanspruch hinsichtlichder Kooperationen zwischen Zahnärztenund der Groupon GmbH wegen einer unzulässigenZuweisung von Patienten gegen Entgelt durch dieZahlung einer Erfolgsprämie vermochte das Gerichtjedoch nicht zu erkennen.Auf die Berufung der Groupon GmbH und Anschlussberufungder Zahnärztekammer Nordrheinhat das Kammergericht Berlin nunmehr in zweiterInstanz nicht nur die Entscheidung des LG Berlinhinsichtlich der wettbewerbswidrigen Werbung undHaftung der Groupon GmbH bestätigt, sondern darüberhinaus in der Zahlung der Erfolgsprämie aufder Grundlage des Kooperationsvertrages und derverwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungenauch eine unzulässige Zuweisung von Patienten gegenEntgelt gesehen (KG Berlin, Urteil vom 9. August2<strong>10</strong>3 – 5 U 88/12).Die Entscheidung des KG Berlin ist vollumfänglichzu begrüßen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.Eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerdeder Groupon GmbH bleibt abzuwarten. Im Falle derRechtskraft bezieht sich der Unterlassungsanspruchauch auf Angebote außerhalb des KammerbereichsNordrhein.Dr. iur. Kathrin JankeJustitiarin der Zahnärztekammer Nordrhein<strong>dens</strong> <strong>10</strong>/<strong>2013</strong> 33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!