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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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1. Einleitung1. EinleitungKaum ein Problembereich hat das unternehmensrechtliche Schrifttum der letztenJahre so geprägt wie Fragen des kapitalgesellschaftsrechtlichen <strong>Gläubigerschutz</strong>es.Verantwortlich dafür waren zum einen spektakuläre Grundsatzentscheidungenin der höchstgerichtlichen Rspr, 1 zum anderen aber auch der Umstand, dassFragen des <strong>Gläubigerschutz</strong>es in wirtschaftlich volatilen Zeiten naturgemäß vongesteigerter Bedeutung sind.Im Zusammenhang mit Umgründungen wurden Fragen des <strong>Gläubigerschutz</strong>esbisher überwiegend in Hinblick auf Verschmelzungen diskutiert. Das istzwar insofern naheliegend, als die zentrale verschmelzungsrechtliche <strong>Gläubigerschutz</strong>bestimmungdes § 226 AktG <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> und <strong>bei</strong> Spaltungen zurAufnahme sinngemäß anzuwenden ist. Nichtsdestotrotz rechtfertigen aberzahlreiche Besonderheiten der anderen Umgründungsvorgänge spezifische undausführliche Untersuchungen der <strong>Gläubigerschutz</strong>problematik. Während dieshinsichtlich Spaltungen mittlerweile geschehen ist, 2 liegt eine ausführliche(monographische) Darstellung des <strong>Gläubigerschutz</strong>es <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> bishernicht vor. Mit der vorliegenden Ar<strong>bei</strong>t soll daher der Versuch unternommenwerden, diese „Lücke“ zu schließen.Nach einer kurzen Darstellung der grundlegenden Wesenszüge von <strong>Umwandlungen</strong>nach dem UmwG und allgemeinen Vorbemerkungen zum <strong>Gläubigerschutz</strong>werden im Folgenden zunächst alle umgründungsspezifischen <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismenausführlich behandelt. Zu diesen zählen neben demauch <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> sinngemäß zur Anwendung kommenden Sicherstellungsanspruchdes § 226 AktG und den schadenersatzrechtlichen Sonderregelungender §§ 227 ff AktG auch die Ausschüttungssperre nach § 235 Z 3 UGBsowie die nach zT vertretener Auffassung erforderlichen Maßnahmen zumAusgleich umgründungsbedingter „Kapitalentsperrungen“. Im Anschluss daranwird auf allgemeine (nicht umgründungsspezifische) Mechanismen des <strong>Gläubigerschutz</strong>eseingegangen und diese in Hinblick auf ihre Relevanz <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong>untersucht. Zu letzteren zählen neben dem Verbot der Einlagenrückgewährnach § 52 AktG bzw § 82 GmbHG und der Sittenwidrigkeitsbestimmungdes § 879 ABGB auch die Verpflichtung zur Dotierung gebundener Rücklagen12Vgl nur OGH 11. 11. 1999, 6 Ob 4/99b, GesRZ 2000, 25 = ecolex 2000, 121 = JBl2000, 188 = RWZ 2000, 47 (Wenger); 29. 5. 2008, 2 Ob 225/07p, GesRZ 2008, 310 =ecolex 2008, 918 = GeS 2008, 315 = ÖBA 2009, 60.Vgl Grossmayer, <strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> Abspaltungen 1 ff.15

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