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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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2. Grundzüge der <strong>Umwandlungen</strong> nach dem UmwG Firma und Sitz der übertragenden Kapitalgesellschaft sowie des übernehmendenRechtsträgers; Erklärung über die Übertragung des Vermögens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge; Höhe der baren Abfindung ausscheidender Gesellschafter; Umwandlungsstichtag; 94 Rechte, welche der übernehmende Rechtsträger einzelnen Gesellschafternsowie Inhabern von Vorzugsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechtengewährt werden oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmensowie besondere Vorteile, die Mitgliedern des Leitungsorgans oder des Aufsichtsrats,Abschlussprüfern der Kapitalgesellschaft oder Umwandlungsprüferngewährt werden.Der Umwandlungsvertrag ist die rechtsgeschäftliche Basis der sich noch inPlanung befindlichen Umwandlungsmaßnahme und dient ihrer Transparenz. 95 Jenach Rechtsform der übertragenden Kapitalgesellschaft ist er den Gesellschafternvor seiner Beschlussfassung bereitzustellen bzw zu übersenden. 96 Mit demUmwandlungsbeschluss (siehe dazu gleich Kapitel 2.3.2.) wird der Umwandlungsvertraggem § 2 Abs 3 iVm § 230 Abs 2 AktG wirksam und darf damitauch nicht mehr geändert werden. 97Bei errichtenden <strong>Umwandlungen</strong> kommen gem § 5 Abs 5 UmwG dieselbenRegelungen zur Anwendung. 98 Da<strong>bei</strong> dürfte jedoch der Bezeichnung „Umwandlungsplan“gegenüber der Bezeichnung „Umwandlungsvertrag“ der Vorzug zugeben zu sein, weil die umwandlungsbedingt zu gründende Personengesellschaftmangels ihrer Existenz noch nicht Vertragspartnerin sein kann. 99 Der Umwandlungsplanist folglich eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung949596979899Vgl zur Aufstellung einer Schluss- bzw Zwischenbilanz auf den UmwandlungsstichtagKalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 46 f, § 5 UmwGRz 41 f.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 27, § 5 UmwGRz 21.Näher dazu Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 83 ff,§ 5 UmwG Rz 23.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 33, § 5 UmwGRz 27 f.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 20.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 21.29

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