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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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2. Grundzüge der <strong>Umwandlungen</strong> nach dem UmwGderartig ausgestaltete Personengesellschaften in zahlreichen anderen Rechtsbereichen58 den Kapitalgesellschaften gleichgesetzt werden. 59 Vom Erfordernis desVorliegens einer als Kapitalgesellschaft einzustufenden Rechtsform abgesehenmüssen <strong>bei</strong>m übertragenden Rechtsträger keine weiteren Voraussetzungen (wieetwa eine bestimmte Dauer des Bestehens) vorliegen. 60Der Hauptgesellschafter muss Eigentümer von neun Zehnteln des Nennkapitalsder übertragenden Kapitalgesellschaft sein. 61 Ausschlaggebend ist ausschließlichdie Beteiligung am Nennkapital, auf die Stimmrechte kommt es nichtan. 62 Gem § 2 Abs 1 letzter Satz UmwG sind von der übertragenden Kapitalgesellschaftgehaltene eigene Anteile den Gesellschaftern nach den Beteiligungsverhältnissenaliquot zuzurechnen. Die Mindestbeteiligungsquote von 90 %muss im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umwandlung auf den Hauptgesellschaftervorliegen (zur Beschlussfassung noch unten Kapitel 2.3.2.). Obdieser Beteiligungsumfang vor diesem Zeitpunkt noch nicht bestand oder nachhernicht mehr besteht, ist unerheblich. 63Übernehmender Rechtsträger hat der (rechtsfähige 64 ) Hauptgesellschafter zusein, der jedoch keine inländische Kapitalgesellschaft oder ausländische Kapitalgesellschaftdes EU/EWR-Raums sein darf. 65 Vor dem GesRÄG 2007 66bestand nach § 2 UmwG auch die Möglichkeit der Umwandlung auf eine Kapitalgesellschaftals übernehmender Hauptgesellschafter. Seit dem Inkrafttretendes GesRÄG 2007 sind solche Umgründungsvorgänge aber zur zweckmäßige-585960616263646566Vgl dazu etwa § 221 Abs 5 und § 224 Abs 3 UGB, § 67 IO oder § 22 Abs 2 URG.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 1 UmwG Rz 7, § 5 Rz 5.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 1 UmwG Rz 6 mwN.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 19 f; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 61 f; Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht,Übernahmerecht Rz 4/291.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 19 f; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 64.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 21 f; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 66. Zulässig ist auch ein absichtliches Her<strong>bei</strong>führen der erforderlichenBeteiligungsquote absichtlich zu Zwecken der Umwandlung auf den Hauptgesellschafter.Eine GesbR kann somit nicht übernehmender Hauptgesellschafter sein.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 11.BGBl I Nr 72/2007.23

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