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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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4. Umgründungsspezifische <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismengeschaffen. 164 § 226 Abs 2 AktG blieb gegenüber § 227 Abs 2 AktG aF unverändert.Mit dem EU-GesRÄG 1996 neu eingeführt wurde auch § 226Abs 3 AktG, der besondere Regeln für Inhaber von Schuldverschreibungen undGenussrechten normiert (siehe dazu unten Kapitel 4.1.6.).4.1.1.3. Gefahrenpotentiale für GläubigerDie verschmelzungsrechtliche <strong>Gläubigerschutz</strong>vorschrift des § 226 AktG beruhtauf der Überlegung, dass eine Verschmelzung sowohl für die Gläubiger derübertragenden Gesellschaft als auch für jene der übernehmenden Gesellschaftneue Risiken birgt: 165 Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft verlieren durch die Verschmelzungihren bisherigen Schuldner. Als neuer und unbekannter Schuldnerwird ihnen die übernehmende Gesellschaft aufgezwungen, die ihrerseitsbereits Gläubiger hat. Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft behalten zwar ihren Schuldner,doch treten durch die Verschmelzung neue Gläubiger hinzu.Die Vereinigung zweier vormals getrennter Haftungsfonds führt dazu, dassdie Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft mit den vor der Verschmelzungder übertragenden Gesellschaft zuzurechnenden Gläubigern betraglich um dievolle und zeitlich um die fristgerechte Befriedigung ihrer Forderungen konkurrieren.166 Verschärft wird die Gefahrenlage dadurch, dass die Vermögensausstattungbzw Bonität der übernehmenden Gesellschaft nach vollzogener Verschmelzungtrotz der Vereinigung zweier Haftungsfonds im Einzelfall schlechter seinkann als vor der Verschmelzung, wovon sowohl die Gläubiger der übertragendenals auch jene der übernehmenden Gesellschaft betroffen sein können. 167 Das164165166167Die nunmehr kodifizierte Fassung der Richtlinie 2011/35/EU des EuropäischenParlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften(kodifizierter Text), ABl L 110/1 ff (29. 4. 2011) <strong>bei</strong>nhaltet in Art 13Abs 2 die Glaubhaftmachung der Gefährdung.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 3; Szep inJabornegg/Strasser, AktG 5 § 226 Rz 1; Grunewald in Lutter, dUmwG 4 § 22 Rz 1, 2;Marsch-Barner in Kallmayer, dUmwG 4 § 22 Rz 1; Simon in Dauner-Lieb/Simon,KölnKomm dUmwG § 22 Rz 1.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 3; Ihrig, ZHR1996, 317 (333 ff); Grunewald in Lutter, dUmwG 4 § 22 Rz 4.Vgl Szep in Jabornegg/Strasser, AktG 5 § 226 Rz 1; Kalss, Verschmelzung – Spaltung– Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 4; dieselbe, SWK 2008, W 155 (W 155);Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (84, 86).43

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