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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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4. Umgründungsspezifische <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismendes Verschmelzungsplans geltend machen können. 182 Der <strong>Gläubigerschutz</strong> greiftdaher <strong>bei</strong> EU-Hinausverschmelzungen EU-Hinausverschmelzungen bereits exante vor der Eintragung und dem Wirksamwerden der Verschmelzung. 183 NachWirksamwerden der EU-Verschmelzung besteht der Sicherstellungsanspruchhingegen nicht mehr fort. 184 Hintergrund dieser zeitlich unterschiedlichen Konzeptionder Sicherstellungsansprüche einerseits im rein nationalen und andererseitsim grenzüberschreitenden Verschmelzungsrecht dürfte der Umstand sein,dass mit einer EU-Verschmelzung seitens der übertragenden Gesellschaft einWechsel des Personalstatuts einhergeht, was im Schrifttum als schwererer,weniger überschaubarer Eingriff in die Interessen der Gläubiger der übertragendenGesellschaft erachtet wird 185 und ex post <strong>Gläubigerschutz</strong>instrumente wegendes Statutenwechsels weniger greifen sollen als im nationale Recht. 186 Ob dieseSystemumkehr jedoch gerechtfertigt ist, erscheint fraglich: Einerseits dürften EU-Hinausverschmelzungen in den europäischen Binnenmarktin Hinblick auf das innerhalb der Europäischen Union gewährleistehohe Maß an Rechtsdurchsetzbarkeit nicht per se einen schwerwiegenderen,weniger überschaubareren Eingriff in die Gläubigerinteressen darstellen alsnationale Verschmelzungen, andererseits könnte der sich für die praktische Durchführung von EU-Hinausverschmelzungen erschwerend auswirkende ex ante Schutz gegenübernationalen Verschmelzungen möglicherweise diskriminierend 187 sein undsomit zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) führen.Im Fall von verschmelzenden <strong>Umwandlungen</strong> auf außerhalb der EU bzw desEWR in einem Drittstaat ansässige Hauptgesellschafter-Kapitalgesellschaften182183184185186187Vgl Kalss, SWK 2008, W 155 (W 155 ff); dieselbe in Bertl/Eberhartinger/Egger/-Kalss/Lang/Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer, Sonderbilanzen <strong>bei</strong> Umgründungen,91 (99, 101); Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (91); Szep in Jabornegg/Strasser, AktG 5§ 226 Rz 3.Vgl Kalss, SWK 2008, W 155 (W 155 f); dieselbe in Bertl/Eberhartinger/Egger/-Kalss/Lang/Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer, Sonderbilanzen <strong>bei</strong> Umgründungen,91 (99); Böckli, Schweizer Aktienrecht 3 § 3 Rz 251.Vgl Kalss, SWK 2008, W 155 (W 157).Vgl Kalss, SWK 2008, W 155 (W 155 ff); dieselbe in Bertl/Eberhartinger/Egger/-Kalss/Lang/Nowotny/Riegler/Schuch/Staringer, Sonderbilanzen <strong>bei</strong> Umgründungen,91 (99); dieselbe, ZGR 2008, 74 (119); Böckli, Schweizer Aktienrecht 3 § 3 Rz 251,der einen nachträglichen <strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> der internationalen Verschmelzung als„Stolperstein“ in Bezug auf die Verschmelzung bezeichnet.Vgl Kalss, ZGR 2008, 74 (119 f).Vgl auch Böckli, Schweizer Aktienrecht 3 § 3 Rz 251.47

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