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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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3. Vorbemerkungen zum <strong>Gläubigerschutz</strong>aufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften geschützt sind. 124 Anstattdieser tritt idR die persönliche Haftung des Hauptgesellschafters bzw der an dererrichtenden Personengesellschaft beteiligten Gesellschafter. Dass diese persönlicheHaftung schon nach Ansicht des Gesetzgebers das kapitalgesellschaftsrechtliche<strong>Gläubigerschutz</strong>system nicht immer hinreichend ersetzen kann, belegtalleine der Umstand, dass er den aktienrechtlichen Sicherstellungsanspruch für<strong>Umwandlungen</strong> sinngemäß zur Anwendung kommen lässt (siehe unten Kapitel4.1.1.). 125Auch aus steuerlichen Überlegungen dürfte dem <strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong>besondere Relevanz zukommen. Hintergrund der Rechtsformwahlsowie des Rechtsformwechsels sind in der Praxis idR steuerrechtliche Überlegungen,basierend auf dem sog „Dualismus der Unternehmensbesteuerung“ 126 .Gewinne von Kapitalgesellschaften sind zunächst der Körperschaftsteuer (KöSt)iHv 25 % zu unterwerfen (§ 22 KStG), im Falle von Gewinnausschüttungen andie Gesellschafter fallen weitere 25 % Kapitalertragsteuer (KESt) an(§ 27a EStG). Da sich die KESt lediglich von dem nach Entrichtung der KöStverbleibenden Nettobetrag bemisst, beträgt die steuerliche Gesamtbelastunglediglich 43,75 %. 127 Allfällige Verluste bleiben aufgrund des sog „Trennungsprinzips“grundsätzlich <strong>bei</strong> der verlustgenerierenden Kapitalgesellschaft „hängen“,dh sie können von den Gesellschaftern der Kapitalgesellschaft – von derAusnahme der Gruppenbesteuerung in bestimmten Konzernverhältnissen abgesehen(vgl § 9 KStG) 128 – steuerlich nicht verwertet werden. 129 Personengesellschaftenwerden hingegen steuerlich „transparent“ behandelt. Ihre Gewinne undVerluste werden den Gesellschaftern daher unmittelbar zur Besteuerung zugerechnet(§ 23 Z 2 EStG). 130 Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegen(sofern diese eine natürliche Person sind) ebenso wie Einzelunternehmer124125126127128129130Vgl Schummer in Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung– Handelsrecht Rz 30.Ähnlich Schummer in Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung– Handelsrecht Rz 30.Vgl Mayr in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 10 Rz 904.Vgl Doralt, Steuerrecht 2012/13 14 Rz 201.Vgl Mayr in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 10 Rz 938.Vgl Doralt, Steuerrecht 2012/13 14 Rz 212; Staringer in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe,GmbH oder GmbH & Co KG, 23 (28); Tumpel in Bertl/Mandl/Mandl/Ruppe, GmbHoder GmbH & Co KG, 85 (109).Vgl Doralt in Doralt/Ruppe, Steuerrecht I 10 Rz 525 ff; Bruckner in GS Arnold, 263(267 f).35

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