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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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3. Vorbemerkungen zum <strong>Gläubigerschutz</strong>Monats-Frist und nach Sicherstellung bzw Befriedigung der Forderungen jenerGläubiger, die sich rechtzeitig gemeldet hatten, war die Vereinigung der <strong>bei</strong>denzuvor getrennt zu verwalteten Vermögensmassen zulässig. § 5 Abs 4UmwG 1954 normierte außerdem eine Entnahmesperre aus dem übernommenenVermögen, solange die <strong>bei</strong>den Vermögen noch nicht vereinigt werden durften.Eine Entnahme vor diesem Zeitpunkt war nur im Rahmen der in § 5 Abs 4UmwG 1954 ausdrücklich geregelten Ausnahmebestimmungen 144 gestattet.Wurde von einer solchen Ausnahme Gebrauch gemacht, musste im Umwandlungsbeschlussangegeben werden, in welcher Höhe Entnahmen getätigt werdensollten.Aufgrund seiner Ineffektivität und mangelnden Praktikabilität war das historische<strong>Gläubigerschutz</strong>konzept des UmwG 1954 im Schrifttum mehrfach aufKritik gestoßen. 145 Durch das EU-GesRÄG 1996 146 wurde das UmwG 1954 zurGänze aufgehoben und ein neues Umwandlungsgesetz (dazu oben Kapitel3.4.) 147 mit einem neuen <strong>Gläubigerschutz</strong>regime erlassen. Wie bereits erwähnt(Kapitel 2.2.1.), kommen gemäß § 2 Abs 3 UmwG <strong>bei</strong> der Umwandlungeiner Kapitalgesellschaft auf deren Hauptgesellschafter (§§ 2 ff UmwG) zahlreicheBestimmungen des Verschmelzungsrechts auf die übertragenden Kapitalgesellschaftsinngemäß zur Anwendung. Nach § 5 Abs 5 UmwG gilt dies auch fürdie errichtende Umwandlung. Der Verweis des § 2 Abs 3 UmwG erstreckt sichda<strong>bei</strong> auch auf die für die Verschmelzung durch Aufnahme normierten <strong>Gläubigerschutz</strong>bestimmungender §§ 226 ff AktG. Der <strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong>folgt somit grundsätzlich jenem Regime, das auch <strong>bei</strong> Verschmelzungenvon Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommt.144145146147Der Nachfolgeunternehmer hatte ein Entnahmerecht, wenn dieser bis zur Umwandlungals Mitglied des Vorstandes (Geschäftsführer) oder des Aufsichtsrates oder alsleitendender Angestellter der Kapitalgesellschaft ein laufendes Ar<strong>bei</strong>tsentgelt bezogenhat. Er durfte in diesem Fall einen diesem Entgelt gleichkommenden Betrag, jedochhöchstens 50.000 Schilling im Kalendermonat entnehmen.Vgl ErlRV 32 BlgNR XX. GP, 129; Hügel, Verschmelzung und Einbringung 544 ffmwN.BGBl 304/1996.Vgl Art XIV BGBl 304/1996.39

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