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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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2. Grundzüge der <strong>Umwandlungen</strong> nach dem UmwGMehrzahl von „Personen“ sprechende Wortlaut des § 5 Abs 1 Satz 2 UmwG istinsofern teleologisch zu reduzieren, als es auch zulässig ist, dass bloß ein einzigerim erforderlichen Beteiligungsausmaß an der übertragenden Kapitalgesellschaftbeteiligter Gesellschafter an der zu errichtenden Personengesellschaftbeteiligt ist. 85 In solchen Fällen ist jedenfalls ein Dritter an der zu errichtendenPersonengesellschaft zu beteiligen, 86 weil Einmann-Personengesellschaften nachösterreichischem Gesellschaftsrecht nicht zulässig sind. Da<strong>bei</strong> ist zu beachten,dass Dritte an der neu zu errichtenden Personengesellschaft gem § 5 Abs 1Satz 3 UmwG „höchstens im Umfang von einem Zehntel der Anteilsrechte amGrundkapital (Stammkapital) hinzutreten“ dürfen. Nach dem Gesetzeswortlautbestimmt sich die Höhe dieser 10 % Beteiligung nach den „Anteilsrechte[n] amGrundkapital (Stammkapital)“, also nach der Beteiligung <strong>bei</strong> der Kapitalgesellschaft.Abweichend davon wird von Kalss vertreten, dass sich § 5 Abs 1 Satz 3UmwG auf die Personengesellschaft bezieht und sich die Höhe der Beteiligungsomit gem § 109 Abs 1 Satz 1 iVm § 161 Abs 2 UGB nach dem Verhältnis desWerts der vereinbarten Einlagen bestimmt. 87 Wenngleich ein Abstellen auf dieBeteiligungsverhältnisse <strong>bei</strong> der neu zu errichtenden Personengesellschaftzweckmäßiger erscheint, dürfte ein solches vom Gesetzeswortlaut mE aber nichtgedeckt sein. Das Hinzutreten von neuen Gesellschaftern ist unabhängig vomAusscheiden etwaiger Altgesellschafter möglich. 88 Seit dem Wegfall der Formulierungin § 5 Abs 1 UmwG mit dem ÜbRÄG 2006, wonach Personen, derenAnteilsrechte 90 % des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft umfassen an derPersonengesellschaft „wieder im gleichen Ausmaß beteiligt“ sein mussten, isteine Änderung der Beteiligungsquoten im Zuge der errichtenden Umwandlungzulässig (siehe dazu noch ausführlich Kapitel 4.4.2.2.3.). 898586878889Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 14; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 105.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 17; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 106; Fida, GeS 2005, 319 (319); Ruhm, ecolex 2006, 291 (291); Kastner, NZ1955, 88 (90 ff) = Kastner/Doralt, Gesammelte Aufsätze 373 (377).Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/1046;dieselbe, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 16.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 16.Vgl ErlRV 1334 BlgNr XXII. GP, 24; Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 5 UmwG Rz 15; Kalss/Zollner, Squeeze-out § 5 UmwG Rz 12; Ruhm, ecolex2006, 291 (291).27

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