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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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3. Vorbemerkungen zum <strong>Gläubigerschutz</strong>3.3. Kategorisierung von <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismen3.3.1. Institutioneller und individueller <strong>Gläubigerschutz</strong>Im Schrifttum wird iZm <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismen häufig zwischen institutionellenund individuellen <strong>Gläubigerschutz</strong> unterschieden. 134 Die Differenzierungstammt von K. Schmidt, der diese in einer ausführlichen Untersuchung zum„<strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> Umgründungen“ zur Systematisierung unterschiedlicher<strong>Gläubigerschutz</strong>techniken <strong>bei</strong> Umgründungen verwendet. 135 Institutioneller<strong>Gläubigerschutz</strong> „beruht auf objektivem Recht, ist generalpräventiv angelegtund handelt nicht von subjektiven Rechten einzelner Gläubiger“. 136 Insbesonderesind unter den institutionellen <strong>Gläubigerschutz</strong> Kapitalaufbringungs- undKapitalerhaltungsbestimmungen zu subsumieren. 137 Institutioneller <strong>Gläubigerschutz</strong>bewahrt Gläubiger davor, dass sie eine umgegründete Gesellschaftkapital- und haftungsmäßig unzureichend ausgestattet vorfinden und dient somitüberwiegend dem Interesse künftiger Gläubiger. 138 Individueller <strong>Gläubigerschutz</strong>handelt demgegenüber von konkreten Haftungs- und Sicherstellungsansprüchenzugunsten zum Umgründungsstichtag bereits individualisierbarerGläubiger. 139 Geschützt werden existierende Gläubiger, deren Forderungenbereits begründet sind. 140Während die Einteilung in institutionellen und individuellen <strong>Gläubigerschutz</strong>in der Literatur aus Gründen der Systematisierung mitunter vorzufinden ist,existiert diese im Gesetz nicht. Daher kann aus dieser „keine Argumentation für134135136137138139140Vgl Petersen, <strong>Gläubigerschutz</strong> im Umwandlungsrecht 17 f; Kalss, ZGR 2009, 74(80); Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (82); Hügel in FS Maier-Reimer, 265 (265);Grossmayer, <strong>Gläubigerschutz</strong> <strong>bei</strong> Abspaltungen 56; Schmidt, ZGR 1993, 366 (367).Schmidt, ZGR 1993, 366 (367).Schmidt, ZGR 1993, 366 (367).Vgl Schmidt, ZGR 1993, 366 (368 ff); Petersen, <strong>Gläubigerschutz</strong> im Umwandlungsrecht17; Kalss, ZGR 2009, 74 (81 f); dieselbe, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 § 226 AktG Rz 5; Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (83 f); Hügel in FS Maier-Reimer,265 (265).Vgl Petersen, <strong>Gläubigerschutz</strong> im Umwandlungsrecht 17; Hügel in FS Maier-Reimer,265 (265); Kalss, ZGR 2009, 74 (82).Vgl Schmidt, ZGR 1993, 366 (367); Kalss, ZGR 2009, 74 (82); dieselbe, Verschmelzung– Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 5; Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81(83); Petersen, <strong>Gläubigerschutz</strong> im Umwandlungsrecht 17; Hügel in FS Maier-Reimer, 265 (265).Vgl Schmidt, ZGR 1993, 366 (377 ff); Petersen, <strong>Gläubigerschutz</strong> im Umwandlungsrecht17; Hügel in FS Maier-Reimer, 265 (265).37

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