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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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4. Umgründungsspezifische <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismenVorgaben der kodifizierten Richtlinie über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften193 auch ein unterschiedlicher Schutz für die Gläubiger der übertragendenGesellschaft und jene der übernehmenden Gesellschaft zulässig seindürfte. 194 Für eine Gleichbehandlung der <strong>bei</strong>den Gläubigergruppen spricht dieTatsache, dass die Gläubiger <strong>bei</strong>der beteiligten Gesellschaften idR keinenEinfluss darauf haben, welche der Gesellschaften <strong>bei</strong> der Verschmelzung dieübertragende und welche die übernehmende Gesellschaft ist. 195 Die Entscheidungdarüber hängt von Faktoren ab, die idR nicht vorhersehbar sind. Zu diesenFaktoren zählen etwa die Firma, der Sitz oder der Ar<strong>bei</strong>tsmarkt der jeweiligenGesellschaft, 196 aber auch steuerrechtliche Aspekte 197 .Bei <strong>Umwandlungen</strong> ist § 226 AktG gem § 2 Abs 3 UmwG hingegen nur „aufdie übertragende Kapitalgesellschaft“ sinngemäß anwendbar. Dies bedeutet abernicht, dass der übernehmende Rechtsträger nicht zur Sicherstellung verpflichtetwerden kann, weil ansonsten der ex post wirkende <strong>Gläubigerschutz</strong> des § 226<strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> zur Gänze ins Leere laufen würde. Vielmehr soll mE zumAusdruck gebracht werden, dass nur die Gläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaftgeschützt sind. Nur sie und nicht auch die Gläubiger des übernehmendenRechtsträgers können daher <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> durch § 226 AktG berechtigtsein. 198 Bis zum GesRÄG 2007 waren hingegen im Fall der bis dahin nochzulässigen verschmelzenden Umwandlung auf eine übernehmende inländischebzw EU/EWR-Kapitalgesellschaft als Hauptgesellschafter (vgl Kapitel 2.2.1.)auch die Gläubiger dieser übernehmenden Gesellschaft vom Schutz des§ 226 AktG erfasst. 199 Mit dem Wegfall dieser Möglichkeit derartiger verschmelzenden<strong>Umwandlungen</strong> fiel auch der Verweis in § 2 Abs 3 UmwG aufdie verschmelzungsrechtlichen (gläubigerschützenden) Bestimmungen in Hin-193194195196197198199Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (kodifizierter Text), ABl L 110/1 ff(29. 4. 2011).Vgl auch ErlRV 32 BlgNR XX. GP, 105.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 10; dieselbe,GesRZ 1995, 240 (253); M. Doralt, Management Buyout 202.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 10; dieselbe,GesRZ 1995, 240 (253); Grunewald in Lutter, dUmwG 4 § 22 Rz 4.Vgl Szep in Jabornegg/Strasser, AktG 5 § 226 Rz 4; Aman, RdW 1995, 292 (296).Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 145, 147 sowie§ 5 UmwG Rz 107.Vgl zur damaligen Rechtslage Schummer in Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen,Art II Umwandlung – Handelsrecht Rz 127; Kalss, Verschmelzung – Spaltung– Umwandlung 1 § 2 UmwG Rz 29; dieselbe, GesRZ 1995, 240 (253).49

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