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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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2. Grundzüge der <strong>Umwandlungen</strong> nach dem UmwGDa <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> auf den Hauptgesellschafter die übertragende (Tochter)Gesellschaftauf ihren Gesellschafter umgegründet wird, handelt es sich <strong>bei</strong>solchen um up-stream Umgründungen.2.2.2. Errichtende UmwandlungDie errichtende Umwandlung iSd § 5 UmwG ermöglicht den Wechsel von einerKapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. 74 Gem § 5 Abs 1 UmwG kanndie Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft (Hauptversammlung<strong>bei</strong> AG bzw Generalversammlung <strong>bei</strong> GmbH) „die Errichtung einer offenenGesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft und zugleich die Übertragungdes Vermögens der Kapitalgesellschaft auf die offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaftbeschließen. An dieser Personengesellschaft müssen Personen,deren Anteilsrechte zumindest neun Zehntel des Grundkapitals (Stammkapitals)der Kapitalgesellschaft umfassen, beteiligt sein; die übrigen Gesellschafterhaben einen Anspruch auf Abfindung. [75] Neue Gesellschafter dürfen höchstensim Umfang von einem Zehntel der Anteilsrechte am Grundkapital (Stammkapital)hinzutreten“.Übertragende Gesellschaft kann nur eine Kapitalgesellschaft sein. Da<strong>bei</strong> geltendie gleichen Grundsätze wie <strong>bei</strong> der Umwandlung auf den Hauptgesellschafter,weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird (vgl Kapitel2.2.1.).Übernehmender Rechtsträger (Nachfolgerechtsträger) kann gem § 5 Abs 1UmwG nur eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer OG oder KG sein.OG und KG kommen auch in der Ausgestaltungsform einer verdeckten Kapitalgesellschaftals Nachfolgerechtsträger in Betracht, 76 wo<strong>bei</strong> die errichtendeUmwandlung auf eine GmbH & Co KG in der Praxis die größte Bedeutunghaben dürfte. 77 Von praktisch geringer Bedeutung ist hingegen die nach hA im74757677Vgl Kalss in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 3/1045.Näher zur Abfindung Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwGRz 35 und 68 (zur Einschaltung eines Treuhänders iZm der Abfindung) sowie Rz 53(zur Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung durch Expertengutachten).Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 5 UmwG Rz 8; Schummerin Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung – HandelsrechtRz 103.Vgl Nowotny/Fida, Kapitalgesellschaftsrecht, Umgründungsrecht, ÜbernahmerechtRz 4/311; Schummer in Helbich/Wiesner/Bruckner, HB Umgründungen, Art II Umwandlung– Handelsrecht Rz 103.25

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