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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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4. Umgründungsspezifische <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismenGesellschaften infolge der Vereinigung zweier oder mehrerer vormals getrennterHaftungsfonds kann es jedoch deswegen sinngemäß kommen, weil <strong>bei</strong> dieserVerschmelzungsform mindestens zwei übertragende Gesellschaften vorliegen,die in der neu errichtenden übernehmenden Gesellschaft aufgehen.Bei <strong>Umwandlungen</strong> auf den Hauptgesellschafter entsprechen die Gefahrenpotentialeder Gläubiger grundsätzlich jenen <strong>bei</strong> Verschmelzungen, weil es auch<strong>bei</strong> diesen zu einer Vereinigung zweier bisher getrennter Vermögensmassenkommt. 176 Dennoch kommt § 226 UmwG gem § 2 Abs 3 UmwG nur auf dieGläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaft und nicht auch auf die desübernehmenden Hauptgesellschafters zur Anwendung (dazu noch ausführlicherunten Kapitel 4.1.2.1.). 177Anders zu beurteilen sind die Gläubigergefahren <strong>bei</strong> errichtenden <strong>Umwandlungen</strong>.Da <strong>bei</strong> solchen die übernehmende Personengesellschaft zum Umwandlungsstichtagerst neu errichtet wird und das Vermögen der übernehmendenPersonengesellschaft nach der Umwandlung jenem der zwingend einzigenübertragenden Kapitalgesellschaft entspricht, kommt es zu keiner Vereinigungzweier zuvor getrennter Vermögensmassen, deren Gläubiger nunmehr miteinanderum die volle und fristgerechte Befriedigung konkurrieren könnten. 178 DieRechtfertigung der sinngemäßen Anwendbarkeit des § 226 AktG auch <strong>bei</strong>errichtenden <strong>Umwandlungen</strong> dürfte daher wohl in dem Umstand begründet sein,dass den Gläubigern der übertragenden Kapitalgesellschaft ein Schuldner neuerRechtsform mit einem idR abweichenden Kapitalerhaltungs- und Haftungsregimeaufgezwungen wird, ohne dass sie der Umwandlung zustimmen bzw dieseverhindern könnten. Dieses Argument entfällt aber dann, wenn die neue errichtetePersonengesellschaft als verdeckte Kapitalgesellschaft ausgestaltet ist undals solche nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem kapitalgesellschaftsrechtlichenKapitalerhaltungsregime unterliegt (siehe dazu Kapitel5.2.1.2.2.). Die für einen Sicherstellungsanspruch erforderliche Glaubhaftmachungder Gefährdung wird in solchen Fällen idR nicht gelingen (dazuKapitel 4.1.2.3.).Eine potentielle Gefahr für die Gläubiger der übertragenden Kapitalgesellschaftkönnte aber (wie <strong>bei</strong> Verschmelzungen und <strong>bei</strong> <strong>Umwandlungen</strong> auf denHauptgesellschafter) auch <strong>bei</strong> errichtenden <strong>Umwandlungen</strong> in der umgründungsbedingtenEntsperrung und in weiterer Folge Ausschüttung von vormals176177178Vgl Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (90).Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 2 UmwG Rz 147.Vgl Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (90).45

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