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Habsburg-Lothringen Gläubigerschutz bei Umwandlungen

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4. Umgründungsspezifische <strong>Gläubigerschutz</strong>mechanismenüber die Verschmelzung von Aktiengesellschaften 152 (siehe dazu unten Kapitel4.1.1.2.). 153Parallel zu dem durch § 226 AktG gewährten Sicherstellungsanspruch kannzur Vorausleistung verpflichteten Gläubigern ein Leistungsverweigerungsrechtnach § 1052 Satz 2 ABGB zustehen, solange der Pflicht zur Sicherstellung nochnicht nachgekommen ist. 1544.1.1.2. RechtsentwicklungDer verschmelzungsrechtliche <strong>Gläubigerschutz</strong> wurde erstmals mit denArt 243 ff AHGB 1862 155 geregelt. 156 Geschützt waren danach nur die Gläubigerder übertragenden Gesellschaft. Sie mussten dreimal öffentlich aufgefordertwerden, ihre Forderungen <strong>bei</strong> der Gesellschaft anzumelden(Art 243 AHGB 1862). Erst nach Ablauf eines Jahres 157 nach dem Tag, an demsie zum dritten Mal zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert wurden,durfte das zuvor getrennt zu verwaltende Vermögen der an der Verschmelzungbeteiligten Gesellschaften vereinigt werden.Mit dem AktG 1937 158 wurde die getrennte Vermögensverwaltung aufgegeben,weil sich diese als nur schwer durchführbar erwies. 159 Gem § 241 Abs 1AktG 1937 war den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, wenn sie sichbinnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzungin das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft zu diesemZweck meldeten, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht ohnedies Befriedigungverlangen konnten. Auf dieses Recht mussten die Gläubiger in der Bekanntmachungder Eintragung hingewiesen werden. § 241 Abs 2 AktG 1937 ordnete an,152153154155156157158159Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (kodifizierter Text), ABl L 110/1 ff(29. 4. 2011).Ebenso Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 1.Vgl Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung 2 § 226 AktG Rz 6, 23; dieselbeZGR 2009, 74 (76); Kalss/Eckert, GesRZ 2008, 81 (81).RGBl 1/1863.Vgl Kalss/Burger/Eckert, Entwicklung des österreichischen Aktienrechts 910 f.Durch eine kaiserliche Verordnung vom 21. 6. 1873 (RGBl 1873, 114) wurde dieseFrist wurde durch auf 3 Monate herabgesetzt.RGBl I 1937, 107.Vgl die amtliche Begründung zu § 241 AktG 1937 (abgedruckt inKalss/Burger/Eckert, Entwicklung des österreichischen Aktienrechts 910 f) in Hinblickauf die zuvor auch nach deutschem Recht angeordnete getrennte Vermögensverwaltung.41

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