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Gewerbeschule Dietikon. - Edudoc

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Statut<br />

für<br />

<strong>Gewerbeschule</strong> Amt und Limmattal<br />

1. Die <strong>Gewerbeschule</strong> <strong>Dietikon</strong> und <strong>Gewerbeschule</strong> des Bezirkes Af-<br />

foltern werden durch dieses, vorläufig für das Schuljahr 1935/36 gel-<br />

tende Statut, zu der <strong>Gewerbeschule</strong> Amt und Limmattal vereinigt<br />

mit Vorort <strong>Dietikon</strong>.<br />

2. Dieser Zusammenschluss erfolgt, um den Anforderungen des eidge-<br />

nössichen Berufsbildungsgesetzes gerecht zu werden.<br />

3. Inhaberin der Schule ist eine, durch dieses Statut festgelegte. Interes-<br />

sengemeinschaft der politischen Gemeinden Affoltern a. A. und Die-<br />

tikon, den beiden Schulorten.<br />

4. Die übrigen Gemeinden des Limmattales (Kantonsratswahlkreis<br />

<strong>Dietikon</strong>) werden durch den Gemeinderat <strong>Dietikon</strong>. die übrigen Ge-<br />

meinden des Bezirkes Affoltern durch den Gemeinderat Affoltern<br />

mit der Inhaberin der Schule vertraglich verbunden.<br />

5. Die Beiträge der Gemeinden an die Kosten der Schule werden<br />

gleichmässig berechnet nach den Lehrortsschülerzahlen. mit Berück-<br />

sichtigung der wöchentlichen Stundenzahlen. Private Zuwendungen<br />

bleiben den Bezirken, resp. den Gemeinden, denen sie zugedacht<br />

werden. zu beliebiger Verwendung.<br />

6. Die Leitung der Schule wird einer Aufsichtskommission von 9 Mit-<br />

gliedern übertragen. in welche das Amt 3, das Limmattal 6 Vertreter<br />

abordnet.<br />

7. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst in üblicher und für<br />

die Lösung ihrer Aufgaben zweckmässiger Weise, unter billiger<br />

Rücksichtnahme auf beide Bezirke in der Bestellung der leitenden<br />

Organe. Vorgesehen ist im Besonderen an jedem Schulort ein eige-<br />

nes Büro für die Erledigung spezieller, nur den Schulort betreffenden<br />

Aufgaben, sowie ein gemeinsames, die Sitzungen der Aufsichtskom-<br />

mission vorbereitendes Büro.<br />

8. Die Aufsichtskommission erhält folgende Aufträge:<br />

1. Schulfuhrung. entsprechend:<br />

a) dem beigelegten Plan vom 8. Oktober 1934,<br />

b) dem Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung,<br />

c) dem bestehenden. resp. neuen kantonalen Gesetz,<br />

d) den Weisungen der Inspektoren,<br />

unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Tradition der<br />

beiden Schulen.<br />

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