Gewerbeschule Dietikon. - Edudoc
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Statut<br />
für<br />
<strong>Gewerbeschule</strong> Amt und Limmattal<br />
1. Die <strong>Gewerbeschule</strong> <strong>Dietikon</strong> und <strong>Gewerbeschule</strong> des Bezirkes Af-<br />
foltern werden durch dieses, vorläufig für das Schuljahr 1935/36 gel-<br />
tende Statut, zu der <strong>Gewerbeschule</strong> Amt und Limmattal vereinigt<br />
mit Vorort <strong>Dietikon</strong>.<br />
2. Dieser Zusammenschluss erfolgt, um den Anforderungen des eidge-<br />
nössichen Berufsbildungsgesetzes gerecht zu werden.<br />
3. Inhaberin der Schule ist eine, durch dieses Statut festgelegte. Interes-<br />
sengemeinschaft der politischen Gemeinden Affoltern a. A. und Die-<br />
tikon, den beiden Schulorten.<br />
4. Die übrigen Gemeinden des Limmattales (Kantonsratswahlkreis<br />
<strong>Dietikon</strong>) werden durch den Gemeinderat <strong>Dietikon</strong>. die übrigen Ge-<br />
meinden des Bezirkes Affoltern durch den Gemeinderat Affoltern<br />
mit der Inhaberin der Schule vertraglich verbunden.<br />
5. Die Beiträge der Gemeinden an die Kosten der Schule werden<br />
gleichmässig berechnet nach den Lehrortsschülerzahlen. mit Berück-<br />
sichtigung der wöchentlichen Stundenzahlen. Private Zuwendungen<br />
bleiben den Bezirken, resp. den Gemeinden, denen sie zugedacht<br />
werden. zu beliebiger Verwendung.<br />
6. Die Leitung der Schule wird einer Aufsichtskommission von 9 Mit-<br />
gliedern übertragen. in welche das Amt 3, das Limmattal 6 Vertreter<br />
abordnet.<br />
7. Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst in üblicher und für<br />
die Lösung ihrer Aufgaben zweckmässiger Weise, unter billiger<br />
Rücksichtnahme auf beide Bezirke in der Bestellung der leitenden<br />
Organe. Vorgesehen ist im Besonderen an jedem Schulort ein eige-<br />
nes Büro für die Erledigung spezieller, nur den Schulort betreffenden<br />
Aufgaben, sowie ein gemeinsames, die Sitzungen der Aufsichtskom-<br />
mission vorbereitendes Büro.<br />
8. Die Aufsichtskommission erhält folgende Aufträge:<br />
1. Schulfuhrung. entsprechend:<br />
a) dem beigelegten Plan vom 8. Oktober 1934,<br />
b) dem Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung,<br />
c) dem bestehenden. resp. neuen kantonalen Gesetz,<br />
d) den Weisungen der Inspektoren,<br />
unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Tradition der<br />
beiden Schulen.<br />
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