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<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong> - 30 - Nr. 7 - 3. August 2015<br />
Rechtsanwältin<br />
Beate Neuwirth (LL.M.)<br />
Bahnhofstraße 14 • 17166 Teterow<br />
Tel.: 03996/1577936 • Mobil: 0171/3837647<br />
Haben Sie Fragen?<br />
... Ich berate Sie gerne.<br />
Weitere Informationen finden Sie auf<br />
meiner Internetseite www.neuwirth-ra.de.<br />
Einspruchsfrist versäumt?<br />
Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats<br />
Einspruch eingelegt werden. Bei Übermittlung als einfachen<br />
Brief gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur<br />
Post als bekanntgegeben und die Einspruchsfrist beginnt zu<br />
laufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Bescheid verspätet<br />
angekommen ist, etwa wegen eines Poststreiks. Innerhalb der<br />
einmonatigen Rechtsbehelfsfrist muss ein Einspruch beim Finanzamt<br />
eingegangen sein. Häufig werden Fehler in Steuerbescheiden<br />
jedoch erst viel später entdeckt, etwa wenn die<br />
Steuererklärung des Folgejahres erstellt wird und die Einspruchsfrist<br />
längst verstrichen ist. Wer einen Fehler in seinem<br />
Steuerbescheid feststellt oder bemerkt, dass er steuermindernde<br />
Angaben versehentlich unterlassen hat, kann dann<br />
grundsätzlich keinen Einspruch mehr einlegen. Dennoch gibt<br />
es auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Möglichkeiten,<br />
die Änderung unrichtiger Einkommensteuerbescheide zu erwirken.<br />
Hierauf weist Steuerberater Günter J. Stolz von der<br />
Steuerkanzlei WSR Anklam hin. Zu seinen Spezialgebieten<br />
gehört neben dem Steuerstrafrecht auch das steuerliche Verfahrensrecht.<br />
S<br />
Sein Ratschlag lautet: Stellt man nach Ablauf der Einspruchsfrist<br />
fest, dass ein Steuerbescheid unrichtig ist, sollte man<br />
zunächst prüfen, ob dieser unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung<br />
nach § 164AO“ steht. In diesen Fällen kann ein Steuerbescheid<br />
bis zur Festsetzungsverjährung noch geändert werden.<br />
Besteht diese Möglichkeit<br />
nicht, so ist in aller Regel der<br />
Fachmann gefragt. Betroffene<br />
sollten dann gemeinsam mit<br />
ihrem Steuerberater prüfen, ob<br />
eine der in der Abgabenordnung<br />
aufgeführten Änderungsvorschriften<br />
greift und dann<br />
einen entsprechenden Änderungsantrag<br />
beim Finanzamt<br />
stellen. Dieser hat natürlich<br />
nicht immer im ersten Anlauf<br />
Erfolg. Häufig müssen noch<br />
umfangfangreiche Begründungen<br />
nachgereicht werden und<br />
unter Umständen muss auch Steuerberater Günter J. Stolz<br />
das Finanzgericht das letzte Wort sprechen.<br />
WSR TETEROW<br />
TEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MB<br />
Bahnhofstraße 14 • 17166 Teterow • Tel.: +49 (0) 39 96/15 11-0<br />
Email: teterow@steuer-beratung.de<br />
H<br />
Anzeige<br />
Keinesfalls bedeutet jedoch das Versäumen einer Einspruchsfrist,<br />
dass steuerliche Vorteile endgültig verloren gehen. Mit<br />
entsprechender fachlicher Unterstützung können diese in vielen<br />
Fällen auch nach dem Ende der Einspruchsfrist noch gerettet<br />
werden. Die Mandanten der WSR Teterow Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH können auch bei verfahrensrechtlich<br />
schwierigen Fällen auf das Know-how der insgesamt fünf<br />
Steuerberater der drei WSR Steuerkanzleien zurückgreifen.<br />
/Unternehmensberatung