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Teterower Zeitung 08.2015

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<strong>Teterower</strong> <strong>Zeitung</strong> - 30 - Nr. 7 - 3. August 2015<br />

Rechtsanwältin<br />

Beate Neuwirth (LL.M.)<br />

Bahnhofstraße 14 • 17166 Teterow<br />

Tel.: 03996/1577936 • Mobil: 0171/3837647<br />

Haben Sie Fragen?<br />

... Ich berate Sie gerne.<br />

Weitere Informationen finden Sie auf<br />

meiner Internetseite www.neuwirth-ra.de.<br />

Einspruchsfrist versäumt?<br />

Gegen einen Steuerbescheid kann innerhalb eines Monats<br />

Einspruch eingelegt werden. Bei Übermittlung als einfachen<br />

Brief gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur<br />

Post als bekanntgegeben und die Einspruchsfrist beginnt zu<br />

laufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Bescheid verspätet<br />

angekommen ist, etwa wegen eines Poststreiks. Innerhalb der<br />

einmonatigen Rechtsbehelfsfrist muss ein Einspruch beim Finanzamt<br />

eingegangen sein. Häufig werden Fehler in Steuerbescheiden<br />

jedoch erst viel später entdeckt, etwa wenn die<br />

Steuererklärung des Folgejahres erstellt wird und die Einspruchsfrist<br />

längst verstrichen ist. Wer einen Fehler in seinem<br />

Steuerbescheid feststellt oder bemerkt, dass er steuermindernde<br />

Angaben versehentlich unterlassen hat, kann dann<br />

grundsätzlich keinen Einspruch mehr einlegen. Dennoch gibt<br />

es auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch Möglichkeiten,<br />

die Änderung unrichtiger Einkommensteuerbescheide zu erwirken.<br />

Hierauf weist Steuerberater Günter J. Stolz von der<br />

Steuerkanzlei WSR Anklam hin. Zu seinen Spezialgebieten<br />

gehört neben dem Steuerstrafrecht auch das steuerliche Verfahrensrecht.<br />

S<br />

Sein Ratschlag lautet: Stellt man nach Ablauf der Einspruchsfrist<br />

fest, dass ein Steuerbescheid unrichtig ist, sollte man<br />

zunächst prüfen, ob dieser unter dem „Vorbehalt der Nachprüfung<br />

nach § 164AO“ steht. In diesen Fällen kann ein Steuerbescheid<br />

bis zur Festsetzungsverjährung noch geändert werden.<br />

Besteht diese Möglichkeit<br />

nicht, so ist in aller Regel der<br />

Fachmann gefragt. Betroffene<br />

sollten dann gemeinsam mit<br />

ihrem Steuerberater prüfen, ob<br />

eine der in der Abgabenordnung<br />

aufgeführten Änderungsvorschriften<br />

greift und dann<br />

einen entsprechenden Änderungsantrag<br />

beim Finanzamt<br />

stellen. Dieser hat natürlich<br />

nicht immer im ersten Anlauf<br />

Erfolg. Häufig müssen noch<br />

umfangfangreiche Begründungen<br />

nachgereicht werden und<br />

unter Umständen muss auch Steuerberater Günter J. Stolz<br />

das Finanzgericht das letzte Wort sprechen.<br />

WSR TETEROW<br />

TEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MB<br />

Bahnhofstraße 14 • 17166 Teterow • Tel.: +49 (0) 39 96/15 11-0<br />

Email: teterow@steuer-beratung.de<br />

H<br />

Anzeige<br />

Keinesfalls bedeutet jedoch das Versäumen einer Einspruchsfrist,<br />

dass steuerliche Vorteile endgültig verloren gehen. Mit<br />

entsprechender fachlicher Unterstützung können diese in vielen<br />

Fällen auch nach dem Ende der Einspruchsfrist noch gerettet<br />

werden. Die Mandanten der WSR Teterow Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH können auch bei verfahrensrechtlich<br />

schwierigen Fällen auf das Know-how der insgesamt fünf<br />

Steuerberater der drei WSR Steuerkanzleien zurückgreifen.<br />

/Unternehmensberatung

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