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3/2011 - Psychotherapeutenjournal

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Berlin<br />

Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />

Pädagogik oder Sonderpädagogik. Für PsychologischePsychotherapeutinnen/-therapeuten<br />

planen wir außerdem die Möglichkeit<br />

einer Zusatzqualifikation zur/zum KJP.<br />

Salbach-Andrae: Wir wünschen uns Ausbildungskandidatinnen<br />

und -kandidaten<br />

mit Interesse an Praxis und Forschung.<br />

294<br />

Wer möchte, kann hier mit ihrem/seinem<br />

Forschungsprojekt auch promovieren.<br />

Unsere Ausbildungskandidatinnen<br />

und -kandidaten werden universitäre<br />

Einrichtungen wie Mensa und Bibliotheken<br />

nutzen können. Unser Ziel ist, dass<br />

sie sich in dem universitären Umfeld<br />

wohl fühlen.<br />

Liebe Frau Prof. Renneberg,<br />

liebe Frau Dr. Salbach­Andrae, wir<br />

danken Ihnen für dieses Gespräch.<br />

Das Gespräch führte Brigitte Reysen­<br />

Kostudis (Redaktionsteam).<br />

Weitere Infos zum Ausbildungsgang<br />

unter: www.fu­berlin.de/zgfu.<br />

Die AOLG-Initiative zur Vermeidung der Diskrepanz von Berufs- und Sozialrecht im<br />

Bereich der Psychotherapie<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten<br />

Landesbehörden (AOLG) hat auf ihrer 26.<br />

Tagung am 18./19.11.2010 das Bundesgesundheitsministerium<br />

(BMG) aufgefordert,<br />

bei der Reform des PsychThG die bisherige<br />

Diskrepanz von Berufs- und Sozialrecht zu<br />

vermeiden. Mitglieder der AOLG sind die<br />

Leiterinnen/Leiter der Selbstverwaltungen<br />

im Gesundheitswesen aller Länder.<br />

Diskrepanz: Berufs­ und Sozialrecht<br />

Die Diskrepanz ergibt sich aus der höchstrichterlichen<br />

Gesetzesauslegung, die zwischen<br />

der Eignung eines Psychotherapieverfahrens<br />

als Schwerpunkt in der<br />

Ausbildung („vertiefte Ausbildung“) und<br />

seiner kassenärztlich relevanten Eignung<br />

zur Krankenbehandlung unterscheidet<br />

(BSG-Urteile vom 29.10.2009):<br />

Demnach kann ein Psychotherapieverfahren<br />

zum Ausbildungsschwerpunkt werden,<br />

wenn es wissenschaftlich anerkannt<br />

ist und seine Wirksamkeit sowie Anwendungsbreite<br />

in der Praxis bewiesen hat.<br />

Dazu ist im Zweifelsfall eine gutachterliche<br />

Stellungnahme des Wissenschaftlichen<br />

Beirates Psychotherapie nach § 11<br />

PsychThG (WBP) erforderlich (Berufsausbildungsrecht<br />

=„Berufsrecht“). Nach der<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes<br />

(BSG) ist es dann dem Gemeinsamen<br />

Bundesausschuss (G-BA) als dem obersten<br />

Beschlussgremium der Selbstverwaltung<br />

überlassen, nach eigenem Ermessen<br />

darüber zu entscheiden, ob dieses Psychotherapieverfahren<br />

als für die Krankenbehandlung<br />

geeignet gelten und für die<br />

So zialversicherten als kassenärztliche Leistung<br />

(„kassenärztliches Richtlinienverfahren“)<br />

finanziert werden kann (sozialrechtliches<br />

Berufszugangsrecht =„Sozialrecht“).<br />

Seit Inkrafttreten des PsychThG hat der<br />

G-BA keinem einzigen „neuen“ Psychotherapieverfahren<br />

die Eignung zur Krankenbehandlung<br />

zugesprochen, sodass es bei<br />

den vordem bereits anerkannten Richtlinienverfahren<br />

Psychoanalytisch begründete<br />

Verfahren und Verhaltenstherapie geblieben<br />

ist. Eine vertiefte Ausbildung in einem<br />

anderen als diesen beiden Richtlinienverfahren<br />

ist praktisch nicht möglich, und es<br />

gibt keine Chance für Nicht-Richtlinienverfahren,<br />

in der Versorgung der gesetzlich<br />

Krankenversicherten offiziell eingesetzt zu<br />

werden.<br />

Gegenwärtig sind von der Diskrepanz<br />

zwischen Berufs- und Sozialrecht die Gesprächspsychotherapie<br />

und die Systemische<br />

Therapie betroffen. Beide Verfahren<br />

sind zur vertieften Ausbildung zugelassen,<br />

aber vom G-BA nicht als Richtlinienpsychotherapie<br />

anerkannt. Perspektivisch ist diese<br />

Situation aber auch für andere Psychotherapieverfahren<br />

nicht auszuschließen (absehbar<br />

gegenwärtig für die Gestalttherapie).<br />

Folgen der Diskrepanz<br />

Beredtes Beispiel für die realen Folgen der<br />

beschriebenen Diskrepanz zwischen Berufs-<br />

und Sozialrecht ist die Ausbildungssituation<br />

in der Gesprächspsychotherapie:<br />

Die Gesprächspsychotherapie wurde von<br />

dem für die fachliche Begutachtung von<br />

Psychotherapieverfahren zuständigen<br />

WBP als wissenschaftlich begründet anerkannt<br />

und im Jahre 2002 den zuständigen<br />

Länderbehörden die Ausbildung PsychologischerPsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen<br />

mit dem Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie<br />

empfohlen. Noch<br />

im gleichen Jahr hat sich der Gesundheitsberufe-Ausschuss<br />

der AOLG auf die bundesweite<br />

Zulassung einer solchen vertieften<br />

Ausbildung verständigt. Infolgedessen<br />

und in der Erwartung, dass die Aufnahme<br />

in den kassenärztlichen Richtlinienkatalog<br />

rasch erfolgen wird, hat beispielsweise das<br />

Institut für Psychotherapie als staatlich anerkannte<br />

Ausbildungsstätte für PsychologischePsychotherapeutinnen/Psychotherapeuten<br />

der Universität Hamburg einen<br />

Ausbildungsgang mit dem Schwerpunkt<br />

Gesprächspsychotherapie etabliert.<br />

Im Jahre 2008 hat der G-BA der Gesprächspsychotherapie<br />

mit Bezug auf eigene, in<br />

Fachkreisen inhaltlich und methodisch<br />

höchst umstrittene Gutachten die Anerkennung<br />

als kassenärztliches Richtlinienverfahren<br />

(erneut) versagt. Das hatte u. a. zur<br />

Folge, dass die an der Universität Hamburg<br />

mit dem Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie<br />

begonnenen Ausbildungsgänge<br />

für die Phase der praktischen Ausbildung<br />

in große Schwierigkeiten gerieten: Die für<br />

die Ausbildung erforderlichen supervidierten<br />

Therapien wurden nicht kassenfinanziert,<br />

die Ausbildungsteilnehmerinnen/<br />

-teilnehmer waren auf „Privatpatienten“<br />

und Sonderkonditionen angewiesen und<br />

konnten somit auch keine für die spätere<br />

Versorgungspraxis typischen Erfahrungen<br />

sammeln. Zugleich war ihre berufliche<br />

Perspektive unklar. Es ist nicht verwunderlich,<br />

dass mehr als die Hälfte der 45<br />

Ausbildungsteilnehmerinnen/-teilnehmer<br />

zwecks Aufrechterhaltung ihrer Berufsausübungsperspektive<br />

in die Ausbildung in<br />

einem der psychotherapeutischen Richtlinienverfahren<br />

wechselte.<br />

Weil die schwerpunktbezogene Ausbildung<br />

in einem Nicht-Richtlinienverfahren<br />

<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2011</strong>

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