3/2011 - Psychotherapeutenjournal
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Berlin<br />
Mitteilungen der Psychotherapeutenkammer<br />
Pädagogik oder Sonderpädagogik. Für PsychologischePsychotherapeutinnen/-therapeuten<br />
planen wir außerdem die Möglichkeit<br />
einer Zusatzqualifikation zur/zum KJP.<br />
Salbach-Andrae: Wir wünschen uns Ausbildungskandidatinnen<br />
und -kandidaten<br />
mit Interesse an Praxis und Forschung.<br />
294<br />
Wer möchte, kann hier mit ihrem/seinem<br />
Forschungsprojekt auch promovieren.<br />
Unsere Ausbildungskandidatinnen<br />
und -kandidaten werden universitäre<br />
Einrichtungen wie Mensa und Bibliotheken<br />
nutzen können. Unser Ziel ist, dass<br />
sie sich in dem universitären Umfeld<br />
wohl fühlen.<br />
Liebe Frau Prof. Renneberg,<br />
liebe Frau Dr. SalbachAndrae, wir<br />
danken Ihnen für dieses Gespräch.<br />
Das Gespräch führte Brigitte Reysen<br />
Kostudis (Redaktionsteam).<br />
Weitere Infos zum Ausbildungsgang<br />
unter: www.fuberlin.de/zgfu.<br />
Die AOLG-Initiative zur Vermeidung der Diskrepanz von Berufs- und Sozialrecht im<br />
Bereich der Psychotherapie<br />
Die Arbeitsgemeinschaft der Obersten<br />
Landesbehörden (AOLG) hat auf ihrer 26.<br />
Tagung am 18./19.11.2010 das Bundesgesundheitsministerium<br />
(BMG) aufgefordert,<br />
bei der Reform des PsychThG die bisherige<br />
Diskrepanz von Berufs- und Sozialrecht zu<br />
vermeiden. Mitglieder der AOLG sind die<br />
Leiterinnen/Leiter der Selbstverwaltungen<br />
im Gesundheitswesen aller Länder.<br />
Diskrepanz: Berufs und Sozialrecht<br />
Die Diskrepanz ergibt sich aus der höchstrichterlichen<br />
Gesetzesauslegung, die zwischen<br />
der Eignung eines Psychotherapieverfahrens<br />
als Schwerpunkt in der<br />
Ausbildung („vertiefte Ausbildung“) und<br />
seiner kassenärztlich relevanten Eignung<br />
zur Krankenbehandlung unterscheidet<br />
(BSG-Urteile vom 29.10.2009):<br />
Demnach kann ein Psychotherapieverfahren<br />
zum Ausbildungsschwerpunkt werden,<br />
wenn es wissenschaftlich anerkannt<br />
ist und seine Wirksamkeit sowie Anwendungsbreite<br />
in der Praxis bewiesen hat.<br />
Dazu ist im Zweifelsfall eine gutachterliche<br />
Stellungnahme des Wissenschaftlichen<br />
Beirates Psychotherapie nach § 11<br />
PsychThG (WBP) erforderlich (Berufsausbildungsrecht<br />
=„Berufsrecht“). Nach der<br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes<br />
(BSG) ist es dann dem Gemeinsamen<br />
Bundesausschuss (G-BA) als dem obersten<br />
Beschlussgremium der Selbstverwaltung<br />
überlassen, nach eigenem Ermessen<br />
darüber zu entscheiden, ob dieses Psychotherapieverfahren<br />
als für die Krankenbehandlung<br />
geeignet gelten und für die<br />
So zialversicherten als kassenärztliche Leistung<br />
(„kassenärztliches Richtlinienverfahren“)<br />
finanziert werden kann (sozialrechtliches<br />
Berufszugangsrecht =„Sozialrecht“).<br />
Seit Inkrafttreten des PsychThG hat der<br />
G-BA keinem einzigen „neuen“ Psychotherapieverfahren<br />
die Eignung zur Krankenbehandlung<br />
zugesprochen, sodass es bei<br />
den vordem bereits anerkannten Richtlinienverfahren<br />
Psychoanalytisch begründete<br />
Verfahren und Verhaltenstherapie geblieben<br />
ist. Eine vertiefte Ausbildung in einem<br />
anderen als diesen beiden Richtlinienverfahren<br />
ist praktisch nicht möglich, und es<br />
gibt keine Chance für Nicht-Richtlinienverfahren,<br />
in der Versorgung der gesetzlich<br />
Krankenversicherten offiziell eingesetzt zu<br />
werden.<br />
Gegenwärtig sind von der Diskrepanz<br />
zwischen Berufs- und Sozialrecht die Gesprächspsychotherapie<br />
und die Systemische<br />
Therapie betroffen. Beide Verfahren<br />
sind zur vertieften Ausbildung zugelassen,<br />
aber vom G-BA nicht als Richtlinienpsychotherapie<br />
anerkannt. Perspektivisch ist diese<br />
Situation aber auch für andere Psychotherapieverfahren<br />
nicht auszuschließen (absehbar<br />
gegenwärtig für die Gestalttherapie).<br />
Folgen der Diskrepanz<br />
Beredtes Beispiel für die realen Folgen der<br />
beschriebenen Diskrepanz zwischen Berufs-<br />
und Sozialrecht ist die Ausbildungssituation<br />
in der Gesprächspsychotherapie:<br />
Die Gesprächspsychotherapie wurde von<br />
dem für die fachliche Begutachtung von<br />
Psychotherapieverfahren zuständigen<br />
WBP als wissenschaftlich begründet anerkannt<br />
und im Jahre 2002 den zuständigen<br />
Länderbehörden die Ausbildung PsychologischerPsychotherapeuten/Psychotherapeutinnen<br />
mit dem Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie<br />
empfohlen. Noch<br />
im gleichen Jahr hat sich der Gesundheitsberufe-Ausschuss<br />
der AOLG auf die bundesweite<br />
Zulassung einer solchen vertieften<br />
Ausbildung verständigt. Infolgedessen<br />
und in der Erwartung, dass die Aufnahme<br />
in den kassenärztlichen Richtlinienkatalog<br />
rasch erfolgen wird, hat beispielsweise das<br />
Institut für Psychotherapie als staatlich anerkannte<br />
Ausbildungsstätte für PsychologischePsychotherapeutinnen/Psychotherapeuten<br />
der Universität Hamburg einen<br />
Ausbildungsgang mit dem Schwerpunkt<br />
Gesprächspsychotherapie etabliert.<br />
Im Jahre 2008 hat der G-BA der Gesprächspsychotherapie<br />
mit Bezug auf eigene, in<br />
Fachkreisen inhaltlich und methodisch<br />
höchst umstrittene Gutachten die Anerkennung<br />
als kassenärztliches Richtlinienverfahren<br />
(erneut) versagt. Das hatte u. a. zur<br />
Folge, dass die an der Universität Hamburg<br />
mit dem Schwerpunkt Gesprächspsychotherapie<br />
begonnenen Ausbildungsgänge<br />
für die Phase der praktischen Ausbildung<br />
in große Schwierigkeiten gerieten: Die für<br />
die Ausbildung erforderlichen supervidierten<br />
Therapien wurden nicht kassenfinanziert,<br />
die Ausbildungsteilnehmerinnen/<br />
-teilnehmer waren auf „Privatpatienten“<br />
und Sonderkonditionen angewiesen und<br />
konnten somit auch keine für die spätere<br />
Versorgungspraxis typischen Erfahrungen<br />
sammeln. Zugleich war ihre berufliche<br />
Perspektive unklar. Es ist nicht verwunderlich,<br />
dass mehr als die Hälfte der 45<br />
Ausbildungsteilnehmerinnen/-teilnehmer<br />
zwecks Aufrechterhaltung ihrer Berufsausübungsperspektive<br />
in die Ausbildung in<br />
einem der psychotherapeutischen Richtlinienverfahren<br />
wechselte.<br />
Weil die schwerpunktbezogene Ausbildung<br />
in einem Nicht-Richtlinienverfahren<br />
<strong>Psychotherapeutenjournal</strong> 3/<strong>2011</strong>