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Recht<br />

Als gesundheitsbezogene Aussagen seien deshalb<br />

z. B. anzusehen „Zur Unterstützung eines gesunden<br />

Herz-Kreislauf-Systems verbessert dieser Vitalpilz<br />

die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei<br />

Stress“ und „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden<br />

Verdauung.“ und „Starker Vitalpilz in der effektiven<br />

Unterstützung des Immunsystems“ und „Zur<br />

Unterstützung eines stabilen Immunsystems“ und<br />

„Zur Unterstützung einer gesunden Durchblutung“<br />

und „Für gesunde Blutgefäße“ und „Ist geeignet, um<br />

die Blutgefäße gesund zu erhalten“ und „Zur Unterstützung<br />

einer gesunden Blutzirkulation“.<br />

Dies gelte aber auch für die beiden Aussagen „Zur<br />

Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“<br />

und „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“.<br />

Mit diesen Aussagen würde zwar auf das durch die<br />

Mittel steigernde gesundheitliche Wohlbefinden Bezug<br />

genommen, nicht aber auf bestimmte dadurch zu<br />

fördernde Funktionen des Körpers.<br />

b) Solche Verweise auf allgemeine, nicht spezifische<br />

Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die<br />

Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche<br />

Wohlbefinden seien jedoch nach Artikel 10 Abs.<br />

3 der VO 1924/2006/EG nur zulässig, wenn ihnen<br />

eine in einer der Listen nach Artikel 13 und 14 der<br />

Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene<br />

Angabe beigefügt sei.<br />

Der BGH hat jedoch klargestellt, dass solange diese<br />

Listen nicht vollständig erstellt sind, Artikel 10 Abs. 3<br />

der Verordnung noch nicht vollzogen werden könne.<br />

Dies gelte ausdrücklich auch, obwohl mittlerweile<br />

die VO 432/2012/EG veröffentlicht worden sei. Die<br />

Anwendung des Verbots des Artikel 10 Abs. 3 setze<br />

jedoch voraus, dass die Listen erstellt sind. Solan<br />

ge dies nicht geschehen ist, sei die Verwen dung<br />

entsprechender Verweise durch die Verordnung<br />

1924/ 2006/EG nicht reglementiert.<br />

Im Ergebnis ist es somit für die Lebensmittelindustrie<br />

sehr erfreulich, dass die Verwendung von Verweisen<br />

auf unspezifische Vorteile des Lebensmittels oder<br />

eines Inhaltsstoffs für die Gesundheit auch dann verwendet<br />

werden kann, obwohl keine spezifisch zugelassene<br />

gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.<br />

Zu beachten ist hierbei allerdings natürlich, dass die<br />

allgemeinen Irreführungstatbestände, wie § 11 LFGB<br />

und Artikel 7 der LMIV 1169/2011/EG zu beachten<br />

sind.<br />

c) Ferner hat der BGH in dem Urteil klargestellt, dass<br />

der Verwender von gesundheitsbezogenen Angaben<br />

gemäß Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung gehalten<br />

ist, in einem Prozess über ihre Zulässigkeit ihre<br />

Richtigkeit zu belegen. Dies gelte auch unabhängig<br />

davon, ob der Kläger dies substantiiert in Frage stellt<br />

oder nicht.<br />

Erfreulich für die Lebensmittelindustrie ist jedoch der<br />

Umstand, dass der BGH in diesem Urteil klargestellt<br />

hat, dass bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln<br />

und „einfachen“ Lebensmitteln nicht<br />

die strengen Wirksamkeitsnachweise wie bei pharmakologisch<br />

wirkenden Arzneimitteln oder auch bei<br />

diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische<br />

Zwecke gefordert werden können. Während das<br />

Berufungsgericht noch die Auffassung vertreten hat,<br />

dass für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich<br />

dieselben Anforderungen zu stellen seien, wie an den<br />

Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder<br />

einer Bilanzierten Diät, hat der BGH dieser Rechtsauffassung<br />

eine klare Absage erteilt. Es sei somit<br />

nicht zwingend erforderlich, den Nachweis der Wirkung<br />

des Präparates durch randomisierte und placebo-kontrollierte<br />

Doppelblind-Studien nachzuweisen,<br />

die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess<br />

der Fachwelt einbezogen worden seien. Eine<br />

solche schematische Sichtweise werde den besonderen<br />

Anforderungen nicht gerecht, die ja den Verwender<br />

einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß<br />

Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung zu<br />

stellen seien.<br />

Die immer wieder von Überwachungsbehörden oder<br />

auch von Abmahnvereinen und bestimmten Vertretern<br />

von Wettbewerbsunternehmen aufgestellte Forderung,<br />

das sog. Strengeprinzip in der Gesundheitswerbung<br />

verlange solche strikten Wirksamkeitsnachweise<br />

wie bei zugelassenen Arzneimitteln, entspricht<br />

somit nicht der aktuellen BGH-Rechtsprechung.<br />

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