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Recht<br />
Als gesundheitsbezogene Aussagen seien deshalb<br />
z. B. anzusehen „Zur Unterstützung eines gesunden<br />
Herz-Kreislauf-Systems verbessert dieser Vitalpilz<br />
die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei<br />
Stress“ und „Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden<br />
Verdauung.“ und „Starker Vitalpilz in der effektiven<br />
Unterstützung des Immunsystems“ und „Zur<br />
Unterstützung eines stabilen Immunsystems“ und<br />
„Zur Unterstützung einer gesunden Durchblutung“<br />
und „Für gesunde Blutgefäße“ und „Ist geeignet, um<br />
die Blutgefäße gesund zu erhalten“ und „Zur Unterstützung<br />
einer gesunden Blutzirkulation“.<br />
Dies gelte aber auch für die beiden Aussagen „Zur<br />
Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit“<br />
und „Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“.<br />
Mit diesen Aussagen würde zwar auf das durch die<br />
Mittel steigernde gesundheitliche Wohlbefinden Bezug<br />
genommen, nicht aber auf bestimmte dadurch zu<br />
fördernde Funktionen des Körpers.<br />
b) Solche Verweise auf allgemeine, nicht spezifische<br />
Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die<br />
Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche<br />
Wohlbefinden seien jedoch nach Artikel 10 Abs.<br />
3 der VO 1924/2006/EG nur zulässig, wenn ihnen<br />
eine in einer der Listen nach Artikel 13 und 14 der<br />
Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene<br />
Angabe beigefügt sei.<br />
Der BGH hat jedoch klargestellt, dass solange diese<br />
Listen nicht vollständig erstellt sind, Artikel 10 Abs. 3<br />
der Verordnung noch nicht vollzogen werden könne.<br />
Dies gelte ausdrücklich auch, obwohl mittlerweile<br />
die VO 432/2012/EG veröffentlicht worden sei. Die<br />
Anwendung des Verbots des Artikel 10 Abs. 3 setze<br />
jedoch voraus, dass die Listen erstellt sind. Solan<br />
ge dies nicht geschehen ist, sei die Verwen dung<br />
entsprechender Verweise durch die Verordnung<br />
1924/ 2006/EG nicht reglementiert.<br />
Im Ergebnis ist es somit für die Lebensmittelindustrie<br />
sehr erfreulich, dass die Verwendung von Verweisen<br />
auf unspezifische Vorteile des Lebensmittels oder<br />
eines Inhaltsstoffs für die Gesundheit auch dann verwendet<br />
werden kann, obwohl keine spezifisch zugelassene<br />
gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.<br />
Zu beachten ist hierbei allerdings natürlich, dass die<br />
allgemeinen Irreführungstatbestände, wie § 11 LFGB<br />
und Artikel 7 der LMIV 1169/2011/EG zu beachten<br />
sind.<br />
c) Ferner hat der BGH in dem Urteil klargestellt, dass<br />
der Verwender von gesundheitsbezogenen Angaben<br />
gemäß Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung gehalten<br />
ist, in einem Prozess über ihre Zulässigkeit ihre<br />
Richtigkeit zu belegen. Dies gelte auch unabhängig<br />
davon, ob der Kläger dies substantiiert in Frage stellt<br />
oder nicht.<br />
Erfreulich für die Lebensmittelindustrie ist jedoch der<br />
Umstand, dass der BGH in diesem Urteil klargestellt<br />
hat, dass bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln<br />
und „einfachen“ Lebensmitteln nicht<br />
die strengen Wirksamkeitsnachweise wie bei pharmakologisch<br />
wirkenden Arzneimitteln oder auch bei<br />
diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische<br />
Zwecke gefordert werden können. Während das<br />
Berufungsgericht noch die Auffassung vertreten hat,<br />
dass für den Wirksamkeitsnachweis grundsätzlich<br />
dieselben Anforderungen zu stellen seien, wie an den<br />
Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder<br />
einer Bilanzierten Diät, hat der BGH dieser Rechtsauffassung<br />
eine klare Absage erteilt. Es sei somit<br />
nicht zwingend erforderlich, den Nachweis der Wirkung<br />
des Präparates durch randomisierte und placebo-kontrollierte<br />
Doppelblind-Studien nachzuweisen,<br />
die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess<br />
der Fachwelt einbezogen worden seien. Eine<br />
solche schematische Sichtweise werde den besonderen<br />
Anforderungen nicht gerecht, die ja den Verwender<br />
einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß<br />
Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung zu<br />
stellen seien.<br />
Die immer wieder von Überwachungsbehörden oder<br />
auch von Abmahnvereinen und bestimmten Vertretern<br />
von Wettbewerbsunternehmen aufgestellte Forderung,<br />
das sog. Strengeprinzip in der Gesundheitswerbung<br />
verlange solche strikten Wirksamkeitsnachweise<br />
wie bei zugelassenen Arzneimitteln, entspricht<br />
somit nicht der aktuellen BGH-Rechtsprechung.<br />
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