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<strong>Nutrition</strong>-<strong>Press</strong><br />

Dabei gilt auch im Netz, dass Beleidigungen auch als solche gelten. Diese können<br />

einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen, sodass das Arbeitsverhältnis<br />

aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden<br />

kann. Dabei wird auf den persönlichen Vertrauensbruch abgestellt. Ein solcher liegt<br />

vor, wenn der Arbeitnehmer Pflichten aus dem persönlichen Vertrauensbereich verletzt.<br />

Innerhalb des persönlichen Vertrauensbereich obliegt ihm eine Rücksichtnahmepflicht<br />

hinsichtlich der Interessen des Arbeitgebers. Eine Beleidigung verletzt diese<br />

Pflicht schwerwiegend, sodass ein persönlicher Vertrauensbruch vorliegt. Allerdings<br />

ist meist auch hier erst eine Abmahnung nötig.<br />

Soziale Netzwerke zeichnen sich in diesem Zusammenhang aber durch mehrere Besonderheiten<br />

aus: Sie sind oftmals einer breiten Masse von Lesern zugänglich und<br />

Beleidigungen sind von anhaltender Dauer, da sie immer wieder nachgelesen werden<br />

können. Daraus folgt, dass Beleidigungen, die hier „gepostet“ werden, nicht mit einer<br />

wörtlichen Äußerung gegenüber dem Betroffenen/Beleidigten gleichgestellt werden.<br />

Beleidigungen wiegen im Netz weitaus schwerer (anders sah dies das Landesarbeitsgericht<br />

Hessen 28. 01. 2013 Az.: 21 Sa 715/12).<br />

Vielfach wird dann versucht, im Nachhinein über die Profileinstellungen bei Facebook<br />

eine Einschränkung vorzunehmen. Jedoch ist es letztlich unerheblich, ob die Beleidigungen<br />

in einem „öffentlichen“ oder auf „Freunde“ beschränkten Profil erfolgt. Auch<br />

sind ehrverletzende Äußerungen, wenn sie auf der Facebook-Pinnwand getätigt werden,<br />

nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie stehen vielmehr einem innerbetrieblichen<br />

Aushang auf einem Schwarzen Brett gleich.<br />

2. Außerordentliche Kündigung wegen Anklickens des „Gefällt-mir“-Button<br />

Der „Gefällt mir“-Button schlägt in eine ähnliche Kerbe, wird jedoch anders gewichtet.<br />

So musste das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (21. 03. 2012, Az.: 1 Ca 148/11) feststellen,<br />

dass eine außerordentliche Kündigung wegen des Anklickens des „Gefälltmir“-Button<br />

unter einer Beleidigung bei Facebook unwirksam ist.<br />

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