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<strong>Nutrition</strong>-<strong>Press</strong><br />
Dabei gilt auch im Netz, dass Beleidigungen auch als solche gelten. Diese können<br />
einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen, sodass das Arbeitsverhältnis<br />
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden<br />
kann. Dabei wird auf den persönlichen Vertrauensbruch abgestellt. Ein solcher liegt<br />
vor, wenn der Arbeitnehmer Pflichten aus dem persönlichen Vertrauensbereich verletzt.<br />
Innerhalb des persönlichen Vertrauensbereich obliegt ihm eine Rücksichtnahmepflicht<br />
hinsichtlich der Interessen des Arbeitgebers. Eine Beleidigung verletzt diese<br />
Pflicht schwerwiegend, sodass ein persönlicher Vertrauensbruch vorliegt. Allerdings<br />
ist meist auch hier erst eine Abmahnung nötig.<br />
Soziale Netzwerke zeichnen sich in diesem Zusammenhang aber durch mehrere Besonderheiten<br />
aus: Sie sind oftmals einer breiten Masse von Lesern zugänglich und<br />
Beleidigungen sind von anhaltender Dauer, da sie immer wieder nachgelesen werden<br />
können. Daraus folgt, dass Beleidigungen, die hier „gepostet“ werden, nicht mit einer<br />
wörtlichen Äußerung gegenüber dem Betroffenen/Beleidigten gleichgestellt werden.<br />
Beleidigungen wiegen im Netz weitaus schwerer (anders sah dies das Landesarbeitsgericht<br />
Hessen 28. 01. 2013 Az.: 21 Sa 715/12).<br />
Vielfach wird dann versucht, im Nachhinein über die Profileinstellungen bei Facebook<br />
eine Einschränkung vorzunehmen. Jedoch ist es letztlich unerheblich, ob die Beleidigungen<br />
in einem „öffentlichen“ oder auf „Freunde“ beschränkten Profil erfolgt. Auch<br />
sind ehrverletzende Äußerungen, wenn sie auf der Facebook-Pinnwand getätigt werden,<br />
nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Sie stehen vielmehr einem innerbetrieblichen<br />
Aushang auf einem Schwarzen Brett gleich.<br />
2. Außerordentliche Kündigung wegen Anklickens des „Gefällt-mir“-Button<br />
Der „Gefällt mir“-Button schlägt in eine ähnliche Kerbe, wird jedoch anders gewichtet.<br />
So musste das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau (21. 03. 2012, Az.: 1 Ca 148/11) feststellen,<br />
dass eine außerordentliche Kündigung wegen des Anklickens des „Gefälltmir“-Button<br />
unter einer Beleidigung bei Facebook unwirksam ist.<br />
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