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Internet/Beruf<br />

In seiner Entscheidung geht das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau davon aus, dass die<br />

bloße Vermutung des eigenhändigen Anklickens des Buttons nicht für eine außerordentliche<br />

Kündigung ausreiche. Ein glaubwürdig gemachter Zugang zum Nutzerprofil<br />

durch den Ehegatten oder nahestehende Personen kann dabei die Vermutung bereits<br />

entkräften. Zudem handele es sich bei dem Anklicken eines „Gefällt-mir-Buttons“ um<br />

eine spontane Reaktion, der kein allzu hoher Erklärungswert beigemessen werden<br />

sollte.<br />

3. Zuordnung des Social Media Accounts<br />

Ein weiteres problematisches, wenn auch nicht unübliches Fallszenario befasst sich<br />

mit der Behandlung des Social Media Accounts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

So besteht eine Herausgabe- oder Überlassungspflicht seitens Arbeitnehmer<br />

nicht per se (Arbeitsgericht Hamburg, 24. 02. 2013, Az.: 29 GA 2/13).<br />

Grundsätzlich ist hierbei anzuführen, dass Streitigkeiten um Geschäftsdaten nicht<br />

unüblich sind und bestimmten Grundsätzen folgen. So besteht zunächst eine Herausgabepflicht<br />

der durch die Tätigkeit entstandenen Kontaktdaten an den Arbeitgeber.<br />

Solche Kontaktdatenbanken dürfen auch nicht einfach kopiert und weiterverwendet<br />

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