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Internet/Beruf<br />

Deckung mit dem Arbeitgeberwillen nicht mehr vermuten<br />

lässt, können sogar eine Kündigung rechtfertigen.<br />

Zu einem ähnlichen Schluss kam auch das Landesarbeitsgericht<br />

Schleswig-Holstein (06. 06. 2014, Az.: 1 Sa<br />

421/13). Es stellte fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

des Datenverkehrs unter gleichzeitiger Verletzung<br />

der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeits vertrag<br />

durch exzessive Internetnutzung seitens des Arbeitnehmers<br />

eine Kündigung rechtfertige.<br />

2. Rechtswidrige Nutzung des Internets<br />

Neben der exzessiven Nutzung kann auch eine rechtswidrige<br />

Nutzung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen.<br />

Dazu führte das Landesarbeitsgericht Hamm<br />

aus, dass das Downloaden von Musikartikeln unter Zuhilfenahme<br />

einer Filesharing-Software eine fristlose<br />

Kündigung rechtfertige. Dies kann als Leitentscheidung<br />

für jegliche Art von unbefugten Downloads oder die<br />

widerrechtliche Nutzung von Filesharing-Programmen<br />

gesehen werden.<br />

Preisgabe von Daten<br />

Nicht nur die Internetnutzung, sondern auch der Umgang<br />

mit Daten im Rahmen dieser Nutzung kann oft<br />

tückisch sein.<br />

1. Ungefragte Veröffentlichung von Kundendaten<br />

oder Fotos<br />

Trotz guter Intentionen kann die Veröffentlichung von<br />

sensiblen Kundendaten oder Fotos beispielsweise auf<br />

Facebook-Seiten durch die Mitarbeiter eines Unternehmens<br />

schnell zu einem datenschutzrechtlichen Albtraum<br />

werden.<br />

In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Urteil<br />

des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anzu führen.<br />

Das Gericht stellt fest, dass die Veröffentlichung<br />

von Patientenfotos bei Facebook durch Krankenhauspersonal<br />

eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.<br />

In diesem brisanten Fall hat ein Mitarbeiter des Krankenhauses<br />

ohne Erlaubnis der Betroffenen Bilder eines<br />

Neugeborenen auf Facebook veröffentlicht. Ein derartiges<br />

Verhalten verletzt das Persönlichkeitsrechts der<br />

Betroffenen erheblich.<br />

2. Veröffentlichung privater Nachrichten<br />

Auch private Nachrichten verlangen eine sorgfältige Behandlung.<br />

Das Oberlandesgericht Hamburg (04. 02. 2013,<br />

Az.: 7 W 5/13) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass<br />

die Veröffentlichung privater Nachrichten bei Face book<br />

unzulässig ist.<br />

So handle es sich auch bei einer Mitteilung via Facebook<br />

um eine sprachliche Festlegung eines bestimmten<br />

Gedankeninhalts. Die Veröffentlichung einer solchen<br />

Festlegung gegen oder ohne den Willen des Verfassers<br />

verletzt dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

desselben. Hierbei bezieht sich das Oberlandesgericht<br />

Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />

aus dem Jahre 1954 (Az.: I ZR 211/53).<br />

Schon damals stellten die Richter fest, dass jede<br />

sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts<br />

zugleich Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers<br />

und somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />

ist. Für eine Mittelung in Social Media darf nichts<br />

anderes gelten. Lediglich Fälle, in denen das öffentliche<br />

Informationsinteresse überwiegt, können als Ausnahmen<br />

in Betracht kommen. Hierüber ist im Einzelfall zu<br />

entscheiden.<br />

Nutzung von Social Media<br />

Gerade im Bereich der Social Media-Nutzung lauern<br />

unterschiedlichste Gefahren für den Arbeitnehmer.<br />

1. Beleidigung bei Facebook<br />

Ein überraschenderweise sehr verbreitetes Phänomen<br />

ist die Beleidigung auf Facebook. Hierbei kann unter<br />

anderem auf die Urteile des LandesarbeitsgerichtHamm,<br />

des Arbeitsgerichts Duisburg (26. 09. 2012, Az.: 5 Ca 949/ 12)<br />

und des Arbeitsgerichts Hagen (16. 05. 2012, 3 Ca<br />

2597/11) zurückgegriffen werden.<br />

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