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Internet/Beruf<br />
Deckung mit dem Arbeitgeberwillen nicht mehr vermuten<br />
lässt, können sogar eine Kündigung rechtfertigen.<br />
Zu einem ähnlichen Schluss kam auch das Landesarbeitsgericht<br />
Schleswig-Holstein (06. 06. 2014, Az.: 1 Sa<br />
421/13). Es stellte fest, dass eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
des Datenverkehrs unter gleichzeitiger Verletzung<br />
der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeits vertrag<br />
durch exzessive Internetnutzung seitens des Arbeitnehmers<br />
eine Kündigung rechtfertige.<br />
2. Rechtswidrige Nutzung des Internets<br />
Neben der exzessiven Nutzung kann auch eine rechtswidrige<br />
Nutzung eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen.<br />
Dazu führte das Landesarbeitsgericht Hamm<br />
aus, dass das Downloaden von Musikartikeln unter Zuhilfenahme<br />
einer Filesharing-Software eine fristlose<br />
Kündigung rechtfertige. Dies kann als Leitentscheidung<br />
für jegliche Art von unbefugten Downloads oder die<br />
widerrechtliche Nutzung von Filesharing-Programmen<br />
gesehen werden.<br />
Preisgabe von Daten<br />
Nicht nur die Internetnutzung, sondern auch der Umgang<br />
mit Daten im Rahmen dieser Nutzung kann oft<br />
tückisch sein.<br />
1. Ungefragte Veröffentlichung von Kundendaten<br />
oder Fotos<br />
Trotz guter Intentionen kann die Veröffentlichung von<br />
sensiblen Kundendaten oder Fotos beispielsweise auf<br />
Facebook-Seiten durch die Mitarbeiter eines Unternehmens<br />
schnell zu einem datenschutzrechtlichen Albtraum<br />
werden.<br />
In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Urteil<br />
des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg anzu führen.<br />
Das Gericht stellt fest, dass die Veröffentlichung<br />
von Patientenfotos bei Facebook durch Krankenhauspersonal<br />
eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.<br />
In diesem brisanten Fall hat ein Mitarbeiter des Krankenhauses<br />
ohne Erlaubnis der Betroffenen Bilder eines<br />
Neugeborenen auf Facebook veröffentlicht. Ein derartiges<br />
Verhalten verletzt das Persönlichkeitsrechts der<br />
Betroffenen erheblich.<br />
2. Veröffentlichung privater Nachrichten<br />
Auch private Nachrichten verlangen eine sorgfältige Behandlung.<br />
Das Oberlandesgericht Hamburg (04. 02. 2013,<br />
Az.: 7 W 5/13) stellt in diesem Zusammenhang fest, dass<br />
die Veröffentlichung privater Nachrichten bei Face book<br />
unzulässig ist.<br />
So handle es sich auch bei einer Mitteilung via Facebook<br />
um eine sprachliche Festlegung eines bestimmten<br />
Gedankeninhalts. Die Veröffentlichung einer solchen<br />
Festlegung gegen oder ohne den Willen des Verfassers<br />
verletzt dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
desselben. Hierbei bezieht sich das Oberlandesgericht<br />
Hamburg auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs<br />
aus dem Jahre 1954 (Az.: I ZR 211/53).<br />
Schon damals stellten die Richter fest, dass jede<br />
sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts<br />
zugleich Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers<br />
und somit Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts<br />
ist. Für eine Mittelung in Social Media darf nichts<br />
anderes gelten. Lediglich Fälle, in denen das öffentliche<br />
Informationsinteresse überwiegt, können als Ausnahmen<br />
in Betracht kommen. Hierüber ist im Einzelfall zu<br />
entscheiden.<br />
Nutzung von Social Media<br />
Gerade im Bereich der Social Media-Nutzung lauern<br />
unterschiedlichste Gefahren für den Arbeitnehmer.<br />
1. Beleidigung bei Facebook<br />
Ein überraschenderweise sehr verbreitetes Phänomen<br />
ist die Beleidigung auf Facebook. Hierbei kann unter<br />
anderem auf die Urteile des LandesarbeitsgerichtHamm,<br />
des Arbeitsgerichts Duisburg (26. 09. 2012, Az.: 5 Ca 949/ 12)<br />
und des Arbeitsgerichts Hagen (16. 05. 2012, 3 Ca<br />
2597/11) zurückgegriffen werden.<br />
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