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Hinführung - Berliner Heilpraktiker Nachrichten

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auf Vorrat nehmen und diese an Patienten anwenden, für die<br />

nach o.a. Voraussetzungen Individualverordnungen hätten<br />

ausgestellt werden müssen, handelt es sich um eine Zuweisung<br />

von Verschreibungen an eine Apotheke, bei der die Arzneimittel<br />

bezogen werden. Besteht zwischen einem <strong>Heilpraktiker</strong> und<br />

einer Apotheke hierüber eine Absprache oder kann davon<br />

ausgegangen werden, dass diese konkludent erfolgt ist, da<br />

es dem Apotheker nicht verborgen bleiben kann, dass es sich<br />

um Individualverordnungen handeln muss, so liegt ein Verstoß<br />

gegen § 11 Apothekengesetz vor.<br />

Die vom <strong>Heilpraktiker</strong> hergestellten Arzneimittel, die<br />

nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und die dieser<br />

ausschließlich beim Patienten anwendet, unterliegen nicht der<br />

Regelungskompetenz des Bundes. Solche Arzneimittel sind<br />

herkömmlich Teil der Heilbehandlung, die in ihren Auswirkungen<br />

lokal auf den jeweils behandelten Kreis von Patienten<br />

begrenzt ist. Für ihre Herstellung ist keine Erlaubnis nach<br />

dem Arzneimittelgesetz erforderlich, sie unterliegen nicht der<br />

Zulassungspflicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom<br />

16.2.2000 zur Frischzellen-Verordnung des Bundes).<br />

Jedoch haben Patienten, die mit selbst hergestellten<br />

Arzneimitteln behandelt werden, das Recht auf vergleichbar<br />

sichere Arzneimittel wie Patienten, die mit Arzneimittel<br />

behandelt werden, deren Herstellung der Kontrolle nach dem<br />

AMG unterliegt und die über eine Zulassung oder Registrierung<br />

verfügen. Insoweit sind, wie sie selbst ausführen, die<br />

anerkannten Regeln des Arzneibuches wie auch ein hohes Maß<br />

an persönlicher Sorgfalt zu beachten.<br />

Einige Länder haben spezielle Regelungen für den Bereich der<br />

von Ärzten bzw. <strong>Heilpraktiker</strong>n selbst hergestellten und von<br />

ihnen angewendeten Arzneimittel getroffen. Soweit diese für Sie<br />

von Interesse sind, rege ich an, sich unmittelbar an die Obersten<br />

Landesgesundheitsbehörden zu wenden. …<br />

Für die von Ihnen beabsichtigte Information der Mitglieder<br />

der Deutschen <strong>Heilpraktiker</strong>verbände über das Vorrätighalten<br />

und Herstellen von Arzneimitteln im Interesse einer sicheren<br />

Arzneimittelversorgung der Bevölkerung danke ich Ihnen. „<br />

Dies bedeutet für den <strong>Heilpraktiker</strong>, dass eine Vorratshaltung<br />

für Arzneimittel nur dann möglich ist, wenn diese an mehreren<br />

Patienten angewandt werden. Bei Arzneimitteln, die nur für<br />

einen Patienten verwendet werden, diese tatsächlich für<br />

jeden Patienten per Rezept aus der Apotheke geholt werden<br />

müssen. Der Notfallvorrat ist davon eindeutig ausgenommen.<br />

Die Arzneimittelkommission wird auch landesspezifische<br />

Regelungen welche die Herstellung von Arzneimitteln für die<br />

direkte Abgabe an den Patienten betreffen erfragen und über<br />

die Fachpresse dokumentieren.<br />

Heparin<br />

Die Arzneimittelkommission der deutschen <strong>Heilpraktiker</strong><br />

informiert über die zu Verschreibungspflicht für unfraktionierte<br />

Heparine zur Injektion durch die 50. Änderung der<br />

Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die<br />

Arzneimittelkommission der deutschen <strong>Heilpraktiker</strong> hatte<br />

auf den Entwurf der Verordnung reagiert und sich gegen die<br />

Verschreibungspflicht für Injektions-Heparine ausgesprochen,<br />

da die Ozontherapie deutlich beeinträchtigt würde. Leider<br />

sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (<br />

BfArM ) und das Bundesministerium für Gesundheit und soziale<br />

Sicherung ( BMGS ) der Stellungnahme der AMK zur weiteren<br />

rezeptfreien Abgabe der Injektionsheparine nicht gefolgt.<br />

Alle <strong>Heilpraktiker</strong>innen und <strong>Heilpraktiker</strong>, die Heparin z.B.<br />

in der Ozontherapie als Injektionspräparate verwenden,<br />

müssen bedenken, dass diese Heparine ab dem 1.7.2003<br />

der Verschreibungspflicht unterliegen und vom Apotheker nur<br />

noch auf Grund der Verschreibung eines Arztes abgegeben<br />

BHN 2/03<br />

werden dürfen. Falls ein <strong>Heilpraktiker</strong> vor diesem Datum ein<br />

Heparinpräparat gekauft hat, darf er es auch nach diesem<br />

Datum noch anwenden, denn das Präparat ist ja weiterhin<br />

anwendungsfähig, es kann nur nicht mehr ohne ärztliches<br />

Rezept aus der Apotheke bezogen werden. Grundsätzlich ist<br />

auch bei allen Ersatzpräparaten zu beachten, dass diese auch<br />

für eine intravenöse Anwendung zugelassen sein müssen.<br />

Derzeit ist beim BfArM ein Zulassungsverfahren für ein<br />

Natriumcitrat-Präparat am laufen. Sobald dieses abgeschlossen<br />

ist, wird die Arzneimittelkommission darüber berichten.<br />

Gesundheitsreform<br />

Die Bundesregierung hält trotz massiver Proteste einiger<br />

Verbände der Arzneimittelhersteller, z.B. des Bundesverbandes<br />

der Arzneimittelhersteller ( BAH ) und des Bundesverbandes<br />

der pharmazeutischen Industrie (BPI) an der prinzipiellen<br />

Herausnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (<br />

so genannter OTC ) aus der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />

Krankenkassen ( GKV ) fest. Dies erklärte auch die<br />

parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für<br />

Gesundheit und soziale Sicherung, Frau Marion Caspers-<br />

Merk (MdB / SPD), auf einer Informationsveranstaltung<br />

in Berlin am 25. Juni 2003. Dieser Leistungsausschluss<br />

gilt nach den bisherigen Aussagen nicht für versicherte<br />

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte<br />

Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, wenn<br />

diese behindert sind und Entwicklungsstörungen haben. Der<br />

Leistungsausschluss sollte ebenfalls nicht für registrierte<br />

homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, die kein<br />

Anwendungsgebiet deklarieren gelten. Dieser Passus ist aber<br />

bei den Verhandlungen zwischen Regierung und CDU/CSU<br />

auf der Strecke geblieben, so dass auch homöopathische und<br />

anthroposophische Arzneimittel dann nicht mehr von der GKV<br />

erstattet werden. Für einen großen Teil von naturheilkundlichen<br />

Präparaten, die ja gerade wegen ihrer geringen Nebenwirkungen<br />

nicht verschreibungspflichtig sind, wird die Entscheidung der<br />

Bundesregierung das Ende darstellen, denn ohne den Anteil der<br />

kassenärztlichen Verordnungen lohnt sich die Produktion für den<br />

Bereich der Selbstmedikation, einschließlich der Verordnungen<br />

durch <strong>Heilpraktiker</strong> aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr,<br />

zumal sich die Zulassungskosten aufgrund des neuen Entwurfes<br />

der Kostenverordnung weiter erhöhen werden.<br />

Neben dieser für den <strong>Heilpraktiker</strong> problematischen Entwicklung<br />

wird sich das Verordnungsverhalten der Kassenärzte ändern.<br />

Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller ( BAH ) geht in<br />

der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Das freie Medikament“<br />

davon aus, dass viele der Verordnungen von rezeptfreien<br />

Medikamenten durch rezeptpflichtige Arzneimittel ersetzt<br />

werden. Dies wird wegen der höheren Nebenwirkungsgefahr<br />

nicht nur für die Patienten ein größeres Risiko darstellen, sondern<br />

verlagert die Kosten von den rezeptfreien Medikamenten zu<br />

den Rezeptpflichtigen. Im Jahr 2002 hatten rezeptpflichtige<br />

Arzneimittel in Deutschland ein Umsatzvolumen von 25,74<br />

Milliarden € ( bei 725 Millionen Packungen ), rezeptfreie<br />

Arzneimittel einen Umsatz von 2,93 Milliarden € ( bei 278<br />

Millionen Packungen ). Nach einer BAH-Schätzung wird durch<br />

die ersatzweise Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel die<br />

Kostenbelastung durch Arzneimittel sogar von 28,67 auf 35,63<br />

Milliarden € steigen, da es unwahrscheinlich ist, dass in der<br />

Homöopathie nichtfachkundige Ärzte registrierte Homöopathika<br />

verordnen.<br />

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