Hinführung - Berliner Heilpraktiker Nachrichten
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auf Vorrat nehmen und diese an Patienten anwenden, für die<br />
nach o.a. Voraussetzungen Individualverordnungen hätten<br />
ausgestellt werden müssen, handelt es sich um eine Zuweisung<br />
von Verschreibungen an eine Apotheke, bei der die Arzneimittel<br />
bezogen werden. Besteht zwischen einem <strong>Heilpraktiker</strong> und<br />
einer Apotheke hierüber eine Absprache oder kann davon<br />
ausgegangen werden, dass diese konkludent erfolgt ist, da<br />
es dem Apotheker nicht verborgen bleiben kann, dass es sich<br />
um Individualverordnungen handeln muss, so liegt ein Verstoß<br />
gegen § 11 Apothekengesetz vor.<br />
Die vom <strong>Heilpraktiker</strong> hergestellten Arzneimittel, die<br />
nicht zur Abgabe an Dritte bestimmt sind und die dieser<br />
ausschließlich beim Patienten anwendet, unterliegen nicht der<br />
Regelungskompetenz des Bundes. Solche Arzneimittel sind<br />
herkömmlich Teil der Heilbehandlung, die in ihren Auswirkungen<br />
lokal auf den jeweils behandelten Kreis von Patienten<br />
begrenzt ist. Für ihre Herstellung ist keine Erlaubnis nach<br />
dem Arzneimittelgesetz erforderlich, sie unterliegen nicht der<br />
Zulassungspflicht (Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom<br />
16.2.2000 zur Frischzellen-Verordnung des Bundes).<br />
Jedoch haben Patienten, die mit selbst hergestellten<br />
Arzneimitteln behandelt werden, das Recht auf vergleichbar<br />
sichere Arzneimittel wie Patienten, die mit Arzneimittel<br />
behandelt werden, deren Herstellung der Kontrolle nach dem<br />
AMG unterliegt und die über eine Zulassung oder Registrierung<br />
verfügen. Insoweit sind, wie sie selbst ausführen, die<br />
anerkannten Regeln des Arzneibuches wie auch ein hohes Maß<br />
an persönlicher Sorgfalt zu beachten.<br />
Einige Länder haben spezielle Regelungen für den Bereich der<br />
von Ärzten bzw. <strong>Heilpraktiker</strong>n selbst hergestellten und von<br />
ihnen angewendeten Arzneimittel getroffen. Soweit diese für Sie<br />
von Interesse sind, rege ich an, sich unmittelbar an die Obersten<br />
Landesgesundheitsbehörden zu wenden. …<br />
Für die von Ihnen beabsichtigte Information der Mitglieder<br />
der Deutschen <strong>Heilpraktiker</strong>verbände über das Vorrätighalten<br />
und Herstellen von Arzneimitteln im Interesse einer sicheren<br />
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung danke ich Ihnen. „<br />
Dies bedeutet für den <strong>Heilpraktiker</strong>, dass eine Vorratshaltung<br />
für Arzneimittel nur dann möglich ist, wenn diese an mehreren<br />
Patienten angewandt werden. Bei Arzneimitteln, die nur für<br />
einen Patienten verwendet werden, diese tatsächlich für<br />
jeden Patienten per Rezept aus der Apotheke geholt werden<br />
müssen. Der Notfallvorrat ist davon eindeutig ausgenommen.<br />
Die Arzneimittelkommission wird auch landesspezifische<br />
Regelungen welche die Herstellung von Arzneimitteln für die<br />
direkte Abgabe an den Patienten betreffen erfragen und über<br />
die Fachpresse dokumentieren.<br />
Heparin<br />
Die Arzneimittelkommission der deutschen <strong>Heilpraktiker</strong><br />
informiert über die zu Verschreibungspflicht für unfraktionierte<br />
Heparine zur Injektion durch die 50. Änderung der<br />
Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die<br />
Arzneimittelkommission der deutschen <strong>Heilpraktiker</strong> hatte<br />
auf den Entwurf der Verordnung reagiert und sich gegen die<br />
Verschreibungspflicht für Injektions-Heparine ausgesprochen,<br />
da die Ozontherapie deutlich beeinträchtigt würde. Leider<br />
sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (<br />
BfArM ) und das Bundesministerium für Gesundheit und soziale<br />
Sicherung ( BMGS ) der Stellungnahme der AMK zur weiteren<br />
rezeptfreien Abgabe der Injektionsheparine nicht gefolgt.<br />
Alle <strong>Heilpraktiker</strong>innen und <strong>Heilpraktiker</strong>, die Heparin z.B.<br />
in der Ozontherapie als Injektionspräparate verwenden,<br />
müssen bedenken, dass diese Heparine ab dem 1.7.2003<br />
der Verschreibungspflicht unterliegen und vom Apotheker nur<br />
noch auf Grund der Verschreibung eines Arztes abgegeben<br />
BHN 2/03<br />
werden dürfen. Falls ein <strong>Heilpraktiker</strong> vor diesem Datum ein<br />
Heparinpräparat gekauft hat, darf er es auch nach diesem<br />
Datum noch anwenden, denn das Präparat ist ja weiterhin<br />
anwendungsfähig, es kann nur nicht mehr ohne ärztliches<br />
Rezept aus der Apotheke bezogen werden. Grundsätzlich ist<br />
auch bei allen Ersatzpräparaten zu beachten, dass diese auch<br />
für eine intravenöse Anwendung zugelassen sein müssen.<br />
Derzeit ist beim BfArM ein Zulassungsverfahren für ein<br />
Natriumcitrat-Präparat am laufen. Sobald dieses abgeschlossen<br />
ist, wird die Arzneimittelkommission darüber berichten.<br />
Gesundheitsreform<br />
Die Bundesregierung hält trotz massiver Proteste einiger<br />
Verbände der Arzneimittelhersteller, z.B. des Bundesverbandes<br />
der Arzneimittelhersteller ( BAH ) und des Bundesverbandes<br />
der pharmazeutischen Industrie (BPI) an der prinzipiellen<br />
Herausnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (<br />
so genannter OTC ) aus der Leistungspflicht der gesetzlichen<br />
Krankenkassen ( GKV ) fest. Dies erklärte auch die<br />
parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für<br />
Gesundheit und soziale Sicherung, Frau Marion Caspers-<br />
Merk (MdB / SPD), auf einer Informationsveranstaltung<br />
in Berlin am 25. Juni 2003. Dieser Leistungsausschluss<br />
gilt nach den bisherigen Aussagen nicht für versicherte<br />
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte<br />
Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, wenn<br />
diese behindert sind und Entwicklungsstörungen haben. Der<br />
Leistungsausschluss sollte ebenfalls nicht für registrierte<br />
homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, die kein<br />
Anwendungsgebiet deklarieren gelten. Dieser Passus ist aber<br />
bei den Verhandlungen zwischen Regierung und CDU/CSU<br />
auf der Strecke geblieben, so dass auch homöopathische und<br />
anthroposophische Arzneimittel dann nicht mehr von der GKV<br />
erstattet werden. Für einen großen Teil von naturheilkundlichen<br />
Präparaten, die ja gerade wegen ihrer geringen Nebenwirkungen<br />
nicht verschreibungspflichtig sind, wird die Entscheidung der<br />
Bundesregierung das Ende darstellen, denn ohne den Anteil der<br />
kassenärztlichen Verordnungen lohnt sich die Produktion für den<br />
Bereich der Selbstmedikation, einschließlich der Verordnungen<br />
durch <strong>Heilpraktiker</strong> aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr,<br />
zumal sich die Zulassungskosten aufgrund des neuen Entwurfes<br />
der Kostenverordnung weiter erhöhen werden.<br />
Neben dieser für den <strong>Heilpraktiker</strong> problematischen Entwicklung<br />
wird sich das Verordnungsverhalten der Kassenärzte ändern.<br />
Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller ( BAH ) geht in<br />
der neuesten Ausgabe der Zeitschrift „Das freie Medikament“<br />
davon aus, dass viele der Verordnungen von rezeptfreien<br />
Medikamenten durch rezeptpflichtige Arzneimittel ersetzt<br />
werden. Dies wird wegen der höheren Nebenwirkungsgefahr<br />
nicht nur für die Patienten ein größeres Risiko darstellen, sondern<br />
verlagert die Kosten von den rezeptfreien Medikamenten zu<br />
den Rezeptpflichtigen. Im Jahr 2002 hatten rezeptpflichtige<br />
Arzneimittel in Deutschland ein Umsatzvolumen von 25,74<br />
Milliarden € ( bei 725 Millionen Packungen ), rezeptfreie<br />
Arzneimittel einen Umsatz von 2,93 Milliarden € ( bei 278<br />
Millionen Packungen ). Nach einer BAH-Schätzung wird durch<br />
die ersatzweise Verordnung rezeptpflichtiger Arzneimittel die<br />
Kostenbelastung durch Arzneimittel sogar von 28,67 auf 35,63<br />
Milliarden € steigen, da es unwahrscheinlich ist, dass in der<br />
Homöopathie nichtfachkundige Ärzte registrierte Homöopathika<br />
verordnen.<br />
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